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ALJ 2/2017 Johannes Hager 102
oder eben der Betreiber einer Internetplattform.78 Die Tatsache, dass die Identität des Täters
dem Verletzten bekannt ist, lässt die Haftung des Forenbetreibers nicht entfallen,79 erst recht
aber nicht diejenige des Täters. § 13 Abs 6 dTMG, dessen Eingreifen der BGH offen gelassen
hat,80 steht nicht entgegen; die Norm ist unter verfassungsrechtlichen Aspekten zum Schutz der
Persönlichkeit zu korrigieren. Das ist übrigens kein Sonderfall. Auch eine Versteigerung im Inter-
net lässt sich kaum sinnvoll durchführen, wenn der Bieter anonym oder pseudo-anonym ver-
bleibt.81 Es ĂĽberzeugt daher auch nicht undifferenziert, dass es mit Art 5 Abs 1 Satz 1 dGG nicht
vereinbar sein soll, dass die geäußerte Meinung ihrem Verfasser zugeordnet werden könne.82
Zwar kann sich die Presse im Rahmen des Art 5 Abs 1 Satz 2 dGG auf die Verletzung der Mei-
nungsfreiheit anderer berufen83 und es in diesem Zusammenhang gestattet sein, Zuschriften
auch anonym abzudrucken.84 Doch kann das wiederum nur gelten, wenn die Inhalte als solche
rechtmäßig sind. Rechtswidrige Äußerungen stehen nicht unter dem Schutz des Art 5 dGG und
können daher nicht an seiner Garantie teilhaben. Eine entsprechende Ausnahme sieht etwa auch
§ 97 Abs 2 Satz 3, Abs 5 Satz 2 dStPO vor. Man könnte – dürften die Autoren rechtswidriger Inhalte
geheim bleiben – nur die Verbreiter in Anspruch nehmen; diese Vorstellung wäre etwa bei einer
Zeitung oder auch einer Rundfunksendung kaum ĂĽberzeugend. Wird der Autor nicht genannt
und braucht er auch vom Host-Provider nicht offenbart zu werden, bleibt der Persönlichkeits-
schutz an einer empfindlichen Stelle lückenhaft. So könnten etwa bereits entstandene Schäden –
seien sie materieller Art, seien sie immaterieller Art – nicht liquidiert werden. Wenn die Entschä-
digung unmittelbar aus dem dGG folgt,85 so darf diese Rechtsfolge nicht dadurch unterlaufen
werden, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, den Täter ausfindig zu machen.
c. Der BGH erlegt dem Host-Provider eine besondere ĂśberprĂĽfungspflicht auf. Er mĂĽsse dem
Bewertenden die Beanstandung des betroffenen Arztes ĂĽbersenden und ihn zur Stellungnahme
auffordern. So sei er etwa gehalten, um die – insbesondere zeitliche – Präzisierung des Behand-
lungskontakts zu bitten – wiederum mit der Möglichkeit des Bewertenden, zur Vermeidung sei-
ner Identifizierung ein größeres Zeitfenster zu nennen.86 Reagiere er nicht, so sei das Vorbringen
des betroffenen Arztes als zutreffend zu unterstellen und die Löschung vorzunehmen; sei die
Auskunft ausreichend und präzisiere der betroffene Arzt dann seinerseits nicht weiter, so habe
die Löschung zu unterbleiben.87 Das ist in mehrfacher Hinsicht wenig überzeugend. Der Host-
Provider wird in eine Rolle gedrängt, wie sie nur dem Richter zusteht. So kann es um komplexe
Rechtsfragen gehen. Auch können Umstände des Einzelfalls – etwa das Recht zum Gegenschlag –
vorliegen, die erst die Entscheidung ermöglichen. Diese Klärung ist Aufgabe der Judikative und
nicht des Host-Providers.
78 BGH VI ZR 101/06 NJW 2007, 2558 (2559) Rz 13.
79 BGH VI ZR 101/06 NJW 2007, 2558 (2559) Rz 13.
80 BGH VI ZR 345/13 BGHZ 201, 380 (383) Rz 8.
81 Jandt/Schaar/Schulz in Roßnagel (Hrsg), Beck’scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste (2013) § 13 TMG
Rz 122.
82 BGH VI ZR 196/08 BGHZ 181, 328 (341) Rz 38; VI ZR 358/13 BGHZ 202, 242 (256) Rz 41; aM OLG Frankfurt 16 U
125/11 NJW 2012, 2896 (2897); Grabenwarter in Maunz/DĂĽrig (Hrsg), Grundgesetz-Kommentar (2013) Art 5 Rz 86.
83 Grabenwarter in Maunz/DĂĽrig, GG Art 5 Rz 89.
84 BVerfG 1 BvR 1183/90 BVerfGE 95, 28 (36).
85 BGH VI ZR 56/94 BGHZ 128, 1 (15).
86 BGH VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139 (153 ff) Rz 37 ff und Rz 43.
87 BGH VI ZR 93/10 BGHZ 191, 219 (227 f) Rz 26 f.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal