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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 102 -
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Page - 102 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Johannes Hager 102 oder eben der Betreiber einer Internetplattform.78 Die Tatsache, dass die Identität des Täters dem Verletzten bekannt ist, lässt die Haftung des Forenbetreibers nicht entfallen,79 erst recht aber nicht diejenige des Täters. § 13 Abs 6 dTMG, dessen Eingreifen der BGH offen gelassen hat,80 steht nicht entgegen; die Norm ist unter verfassungsrechtlichen Aspekten zum Schutz der Persönlichkeit zu korrigieren. Das ist übrigens kein Sonderfall. Auch eine Versteigerung im Inter- net lässt sich kaum sinnvoll durchführen, wenn der Bieter anonym oder pseudo-anonym ver- bleibt.81 Es überzeugt daher auch nicht undifferenziert, dass es mit Art 5 Abs 1 Satz 1 dGG nicht vereinbar sein soll, dass die geäußerte Meinung ihrem Verfasser zugeordnet werden könne.82 Zwar kann sich die Presse im Rahmen des Art 5 Abs 1 Satz 2 dGG auf die Verletzung der Mei- nungsfreiheit anderer berufen83 und es in diesem Zusammenhang gestattet sein, Zuschriften auch anonym abzudrucken.84 Doch kann das wiederum nur gelten, wenn die Inhalte als solche rechtmäßig sind. Rechtswidrige Äußerungen stehen nicht unter dem Schutz des Art 5 dGG und können daher nicht an seiner Garantie teilhaben. Eine entsprechende Ausnahme sieht etwa auch § 97 Abs 2 Satz 3, Abs 5 Satz 2 dStPO vor. Man könnte – dürften die Autoren rechtswidriger Inhalte geheim bleiben – nur die Verbreiter in Anspruch nehmen; diese Vorstellung wäre etwa bei einer Zeitung oder auch einer Rundfunksendung kaum überzeugend. Wird der Autor nicht genannt und braucht er auch vom Host-Provider nicht offenbart zu werden, bleibt der Persönlichkeits- schutz an einer empfindlichen Stelle lückenhaft. So könnten etwa bereits entstandene Schäden – seien sie materieller Art, seien sie immaterieller Art – nicht liquidiert werden. Wenn die Entschä- digung unmittelbar aus dem dGG folgt,85 so darf diese Rechtsfolge nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, den Täter ausfindig zu machen. c. Der BGH erlegt dem Host-Provider eine besondere Überprüfungspflicht auf. Er müsse dem Bewertenden die Beanstandung des betroffenen Arztes übersenden und ihn zur Stellungnahme auffordern. So sei er etwa gehalten, um die – insbesondere zeitliche – Präzisierung des Behand- lungskontakts zu bitten – wiederum mit der Möglichkeit des Bewertenden, zur Vermeidung sei- ner Identifizierung ein größeres Zeitfenster zu nennen.86 Reagiere er nicht, so sei das Vorbringen des betroffenen Arztes als zutreffend zu unterstellen und die Löschung vorzunehmen; sei die Auskunft ausreichend und präzisiere der betroffene Arzt dann seinerseits nicht weiter, so habe die Löschung zu unterbleiben.87 Das ist in mehrfacher Hinsicht wenig überzeugend. Der Host- Provider wird in eine Rolle gedrängt, wie sie nur dem Richter zusteht. So kann es um komplexe Rechtsfragen gehen. Auch können Umstände des Einzelfalls – etwa das Recht zum Gegenschlag – vorliegen, die erst die Entscheidung ermöglichen. Diese Klärung ist Aufgabe der Judikative und nicht des Host-Providers. 78 BGH VI ZR 101/06 NJW 2007, 2558 (2559) Rz 13. 79 BGH VI ZR 101/06 NJW 2007, 2558 (2559) Rz 13. 80 BGH VI ZR 345/13 BGHZ 201, 380 (383) Rz 8. 81 Jandt/Schaar/Schulz in Roßnagel (Hrsg), Beck’scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste (2013) § 13 TMG Rz 122. 82 BGH VI ZR 196/08 BGHZ 181, 328 (341) Rz 38; VI ZR 358/13 BGHZ 202, 242 (256) Rz 41; aM OLG Frankfurt 16 U 125/11 NJW 2012, 2896 (2897); Grabenwarter in Maunz/Dürig (Hrsg), Grundgesetz-Kommentar (2013) Art 5 Rz 86. 83 Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG Art 5 Rz 89. 84 BVerfG 1 BvR 1183/90 BVerfGE 95, 28 (36). 85 BGH VI ZR 56/94 BGHZ 128, 1 (15). 86 BGH VI ZR 34/15 BGHZ 209, 139 (153 ff) Rz 37 ff und Rz 43. 87 BGH VI ZR 93/10 BGHZ 191, 219 (227 f) Rz 26 f.
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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