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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 128 -
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Page - 128 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Gregor Kirchhof 128 Steuerpflichtigen das überkomplizierte Steuerrecht21 in einem zum Scheitern verurteilten Ver- such anwenden lassen, um mit technischer Hilfe die Anwendung sodann wie ein Beckmesser zu korrigieren – und dies unter der Drohung des Steuerstrafrechts.22 Vielmehr spielt der Rechtsstaat nach seinem Selbstverständnis mit offenen Karten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das rechtliche Gehör und auch der Gedanke einer Wissens- und Waffengleichheit fordern generell, den Steuerpflichtigen umfassend über die ihn betreffen- den Daten zu informieren. Dann aber ist der Schritt zu der vom Fiskus vorausgefüllten Steuerer- klärung nicht mehr weit – und auch hier bietet Österreich ein positives Beispiel. Steuererklärun- gen, die in Teilen von der Finanzverwaltung ausgefüllt werden, kennen zahlreiche Länder – auch Deutschland. In vielen Staaten ist die Steuererklärung aber im Regelfall vollständig vorausgefüllt.23 Auch die vorausgefüllten Daten sind vom Steuerpflichtigen zu prüfen.24 Die Steuerpflichtigen können, wenn sich nichts geändert hat, die Erklärung dann aber mit einem einfachen Placet ab- geben. In Schweden reicht hierfür eine Kurzmitteilung (SMS), in Dänemark gilt das Schweigen nach einem Zeitablauf als Abgabe der Erklärung.25 Die Erfolgsquote ist in den meisten Ländern bemerkenswert. Zum Teil werden über 70 % der Erklärungen nicht mehr korrigiert.26 Verschiedene europäische Staaten haben sich für die idR vollständig vorausgefüllte Steuererklärung entschie- den – Deutschland jedoch nicht.27 Soweit das Steuergeheimnis und der Kontrollauftrag des Fiskus dies erlauben, sollten die voraus- gefüllten Steuererklärungen durch die überlegenen Informationen der Finanzverwaltung präzi- siert und dem Steuerpflichtigen die Daten in diesen Erklärungen offengelegt werden. Die Erfolgs- quote der Erklärungen würde erheblich gesteigert. Die Quote ließe sich durch eine Vereinfachung des Steuerrechts weiter erhöhen. Die Rechner der Finanzverwaltung würden ihre beträchtlichen Fähigkeiten nicht nur wie jetzt zur Entlastung der Finanzverwaltung, sondern auch für den Steu- erpflichtigen einsetzen. Der Fiskus würde auffällige Punkte in jeder Steuererklärung markieren, die die Steuerlast erhöhen, aber eben auch senken könnten. Der Steuerpflichtige wäre umfas- send informiert und steuerlich unterstützt. Das elementare Bewusstsein, dass jeder gleichheits- gerecht zur Besteuerung herangezogen wird, würde gestärkt, die Akzeptanz für die Steuerlast wahrscheinlich deutlich verbessert. Fehler würden auch in ihren möglichen steuerstrafrechtli- chen Folgen verhindert. Zwar wird es immer Ausnahmefälle geben. Das Ziel aber ist, das Ein- kommensteuerrecht so zu vereinfachen, dass es idR auf Grundlage einer vorausgefüllten Steuer- erklärung automatisch angewandt werden kann. Dieses Ziel liegt nicht so fern, wie man meinen könnte. 21 Siehe FN 14 mwN. 22 Siehe unter Kap IV. 23 So etwa in Spanien, Dänemark, Schweden und den Niederlanden; siehe hierzu Deloitte, Comparative study of the personal tax return process3 (2015) 7. 24 Eichhorn, Zum „Berechtigungsmanagement“ für die „vorausgefüllte Steuererklärung“, DStR 2013, 2722 (2723); Vinken, Vollmachtsdatenbank und vorausgefüllte Steuererklärung, DStR 2012, 1205 (1207). 25 Herrmann, Steuererklärung per SMS, SZ Nr 168 v 23. 7. 2013, 18; Rothbächer, Vorausgefüllte Steuererklärung: Potential für ein Erfolgsmodell, Legal Tribune Online, 14. 12. 2010, http://www.lto.de/persistent/a_id/2128/ (ab- gefragt am 21. 7. 2017). 26 Rothbächer, Vorausgefüllte Steuererklärung: Potential für ein Erfolgsmodell, Legal Tribune Online, 14. 12. 2010, http://www.lto.de/persistent/a_id/2128/ (abgefragt am 21. 7. 2017); Eichhorn, DStR 2013, 2723. 27 Deloitte, Comparative study3 6 f, wenngleich weitere Staaten zu nennen wären und die Abgrenzung einer in Teilen von einer überwiegend und auch einer vollständig vorausgefüllten Steuererklärung nicht einfach ist; siehe insgesamt auch Rothbächer, Vorausgefüllte Steuererklärung: Potential für ein Erfolgsmodell, Legal Tribune Online, 14. 12. 2010, http://www.lto.de/persistent/a_id/2128/ (abgefragt am 21. 7. 2017).
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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