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ALJ 2/2017 Iris Eisenberger 143
Bundesverfassungsgerichts, lässt er die gegenständliche Datensammlung nur in eingeschränkter
Weise zu. Auch wenn die Gefährdung der freien Persönlichkeitsentwicklung und der Selbstbe-
stimmung vom VfGH nicht begründend herangezogen werden, ist naheliegend, dass die rechts-
dogmatisch in erster Linie datenschutzrechtlich begründete Entscheidung auch dem Schutz der
Selbstbestimmung gilt.25
Überwachen, Speichern und Archivieren spielen aber insbesondere bei der Aufklärung und Vor-
beugung von Straftaten eine große Rolle und sie beschäftigten die Gerichte ebenfalls. Gegenstand
höchstgerichtlicher und kontroversieller Entscheidungen waren dabei verschiedene Formen der
Telekommunikationsüberwachung/Vorratsdatenspeicherung,26 GPS-Überwachung,27 Onlinedurch-
suchung28 oder automatisierte Kennzeichenerfassung.29 Im Kern geht es bei all diesen Entschei-
dungen abermals um die grundrechtlich geschützte freie Persönlichkeitsentfaltung und Selbstbe-
stimmung, die durch die Digitalisierung zunehmend gefährdet sind. Tenor der Entscheidungen
ist, dass es einen unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung gibt30 und
dass Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen und es ermöglichen, umfassende Per-
sönlichkeitsprofile zu erstellen bzw verborgene Ermittlungsmethoden einsetzen, verfahrensrecht-
liche Vorkehrungen für einen effektiven Grundrechtsschutz benötigen.31 Im Ergebnis dürfe auch
die Kriminalitätsbekämpfung nicht dazu führen, dass Personen Erlebnisse höchstpersönlicher Art
nicht mehr zum Ausdruck bringen können.32
Digitalisierung wird auch zum Sammeln von Daten genutzt, mit dem Ziel, diese miteinander zu
verknüpfen und zu vergleichen. Dies geschieht beispielsweise bei der Rasterfahndung, bei der
personenbezogene Daten miteinander abgeglichen werden, um jene Personen ermitteln zu
können, welche für die Ermittlung relevante Merkmale aufweisen.33 Das Bundesverfassungsge-
richt hält eine solche nur dann für zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige
Rechtsgüter besteht, für eine Rasterfahndung im Vorfeld der Gefahrenabwehr bleibt jedenfalls
kein Platz.34
Dieser Streifzug durch einschlägige Judikatur zeigt deutlich, dass der Verlust der Selbstbestim-
mung und der Schutz derselben seit den 1960er Jahren immer wieder Gegenstand höchstgericht-
licher Judikatur waren. Die zunehmende Digitalisierung und ihr staatlicher Einsatz lassen die
Bereiche persönlicher Entfaltung und Selbstbestimmung enger werden. Neuere Entwicklungen,
wie beispielsweise das Internet der Dinge, das Sensoren allgegenwärtig macht,35 Big Data Analy-
25 Siehe idZ auch VfGH 27. 6. 2014, G 47/2012 ua.
26 BVerfGE 113, 348; BVerfGE 141, 220; VfGH 27. 6. 2014, G 47/2012 ua; EuGH 8. 4. 2014, C-293/12 ua, Digital Rights
Ireland und Seitlinger.
27 BVerfG 12. 4. 2005, BVerfGE 112, 304 ff; U.S. Supreme Court 23. 1. 2012, 10-1259, United States vs Jones.
28 BVerfGE 120, 274 ff.
29 BVerfGE 120, 274 (378).
30 BVerfGE 113, 348 Rz 161; BVerfGE 112, 304 Rz 56.
31 BVerfGE 112, 304 Rz 61; BVerfGE 141, 220; EGMR 6. 12. 1978, 5029/71, Klass vs Deutschland; VfGH 27. 6. 2014,
G 47/2012 ua.
32 BVerfGE 141, 220 Rz 121.
33 BVerfGE 115, 320 Rz 2.
34 BVerfGE 115, 320, Leitsatz 1.
35 Siehe nur Christl, Kommerzielle digitale Überwachung im Alltag, Studie im Auftrag der österreichischen Bundes-
arbeiterkammer (2014) 70; Keller/Pütz/Siml, Internet der Dinge, in Mehler-Bichler/Steiger (Hrsg), Trends in der IT
2012 (2012) 121; Mattern/Flörkemeier, Vom Internet der Computer zum Internet der Dinge, Informatik Spektrum
2010, 119; Pohl, Der bürgerliche Traum von digitaler Souveränität: Technische Bemerkungen zur völligen Unsi-
cherheit digitaler Kommunikation, in Friedrichsen/Bisa (Hrsg), Digitale Souveränität, Vertrauen in der Netzwerkge-
sellschaft (2016) 11.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal