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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 143 -
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Page - 143 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Iris Eisenberger 143 Bundesverfassungsgerichts, lässt er die gegenständliche Datensammlung nur in eingeschränkter Weise zu. Auch wenn die Gefährdung der freien Persönlichkeitsentwicklung und der Selbstbe- stimmung vom VfGH nicht begründend herangezogen werden, ist naheliegend, dass die rechts- dogmatisch in erster Linie datenschutzrechtlich begründete Entscheidung auch dem Schutz der Selbstbestimmung gilt.25 Überwachen, Speichern und Archivieren spielen aber insbesondere bei der Aufklärung und Vor- beugung von Straftaten eine große Rolle und sie beschäftigten die Gerichte ebenfalls. Gegenstand höchstgerichtlicher und kontroversieller Entscheidungen waren dabei verschiedene Formen der Telekommunikationsüberwachung/Vorratsdatenspeicherung,26 GPS-Überwachung,27 Onlinedurch- suchung28 oder automatisierte Kennzeichenerfassung.29 Im Kern geht es bei all diesen Entschei- dungen abermals um die grundrechtlich geschützte freie Persönlichkeitsentfaltung und Selbstbe- stimmung, die durch die Digitalisierung zunehmend gefährdet sind. Tenor der Entscheidungen ist, dass es einen unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung gibt30 und dass Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen und es ermöglichen, umfassende Per- sönlichkeitsprofile zu erstellen bzw verborgene Ermittlungsmethoden einsetzen, verfahrensrecht- liche Vorkehrungen für einen effektiven Grundrechtsschutz benötigen.31 Im Ergebnis dürfe auch die Kriminalitätsbekämpfung nicht dazu führen, dass Personen Erlebnisse höchstpersönlicher Art nicht mehr zum Ausdruck bringen können.32 Digitalisierung wird auch zum Sammeln von Daten genutzt, mit dem Ziel, diese miteinander zu verknüpfen und zu vergleichen. Dies geschieht beispielsweise bei der Rasterfahndung, bei der personenbezogene Daten miteinander abgeglichen werden, um jene Personen ermitteln zu können, welche für die Ermittlung relevante Merkmale aufweisen.33 Das Bundesverfassungsge- richt hält eine solche nur dann für zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter besteht, für eine Rasterfahndung im Vorfeld der Gefahrenabwehr bleibt jedenfalls kein Platz.34 Dieser Streifzug durch einschlägige Judikatur zeigt deutlich, dass der Verlust der Selbstbestim- mung und der Schutz derselben seit den 1960er Jahren immer wieder Gegenstand höchstgericht- licher Judikatur waren. Die zunehmende Digitalisierung und ihr staatlicher Einsatz lassen die Bereiche persönlicher Entfaltung und Selbstbestimmung enger werden. Neuere Entwicklungen, wie beispielsweise das Internet der Dinge, das Sensoren allgegenwärtig macht,35 Big Data Analy- 25 Siehe idZ auch VfGH 27. 6. 2014, G 47/2012 ua. 26 BVerfGE 113, 348; BVerfGE 141, 220; VfGH 27. 6. 2014, G 47/2012 ua; EuGH 8. 4. 2014, C-293/12 ua, Digital Rights Ireland und Seitlinger. 27 BVerfG 12. 4. 2005, BVerfGE 112, 304 ff; U.S. Supreme Court 23. 1. 2012, 10-1259, United States vs Jones. 28 BVerfGE 120, 274 ff. 29 BVerfGE 120, 274 (378). 30 BVerfGE 113, 348 Rz 161; BVerfGE 112, 304 Rz 56. 31 BVerfGE 112, 304 Rz 61; BVerfGE 141, 220; EGMR 6. 12. 1978, 5029/71, Klass vs Deutschland; VfGH 27. 6. 2014, G 47/2012 ua. 32 BVerfGE 141, 220 Rz 121. 33 BVerfGE 115, 320 Rz 2. 34 BVerfGE 115, 320, Leitsatz 1. 35 Siehe nur Christl, Kommerzielle digitale Überwachung im Alltag, Studie im Auftrag der österreichischen Bundes- arbeiterkammer (2014) 70; Keller/Pütz/Siml, Internet der Dinge, in Mehler-Bichler/Steiger (Hrsg), Trends in der IT 2012 (2012) 121; Mattern/Flörkemeier, Vom Internet der Computer zum Internet der Dinge, Informatik Spektrum 2010, 119; Pohl, Der bürgerliche Traum von digitaler Souveränität: Technische Bemerkungen zur völligen Unsi- cherheit digitaler Kommunikation, in Friedrichsen/Bisa (Hrsg), Digitale Souveränität, Vertrauen in der Netzwerkge- sellschaft (2016) 11.
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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