Page - 155 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Image of the Page - 155 -
Text of the Page - 155 -
ALJ 2/2017 Tina Ehrke-Rabel 155
stellt also das Standardinstrument zur Erfüllung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten dar.
Soweit dafür amtliche Vordrucke vorgesehen sind, sind die Abgabenerklärungen unter Verwen-
dung dieser Vordrucke abzugeben (§ 133 Abs 2 BAO). Im Fall der automationsunterstützten Daten-
übertragung, zu der die Abgabepflichtigen jedenfalls für die aufkommensstärksten Steuerarten24
(Einkommensteuer,25 Lohnsteuer,26 Körperschaftsteuer,27 Umsatzsteuer28) verpflichtet sind,29 ent-
fällt zwar die Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen Vordruckes,30 doch wird diese durch
die Verpflichtung zur Verwendung der wenig individuelle Spielräume aufweisenden, elektroni-
schen Eingabemaske ersetzt.31 Der Steuerpflichtige stellt in diesem Verfahrensstadium zunächst
den besteuerungserheblichen Sachverhalt fest, subsumiert ihn selbständig unter die einschlägi-
gen Steuerrechtsnormen und hält das Ergebnis dieses Feststellungs- und Subsumtionsprozesses
schließlich in Zahlen komprimiert in den standardisierten Steuererklärungen fest. Diese Erklä-
rungen eröffnen keinerlei Spielräume für individuelle Erklärungen und werden auch elektronisch
an das Finanzamt übermittelt.32 Außerdem werden den Finanzbehörden von Dritten Daten über
steuererklärungspflichtige Personen weitergeleitet.33 Finden sich diese Daten in den Steuerklä-
rungen der betroffenen erklärungspflichtigen Personen nicht wieder, kann die Finanzbehörde die
Verschleierung bestimmter Einkünfte mit größerer Wahrscheinlichkeit erkennen.
Sämtliche Materiengesetze, welche die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen oder
sonstiger für die Besteuerung erheblicher Informationen verlangen, ermächtigen den Bundesmi-
nister für Finanzen (BMF) einerseits dazu, die Verwendung einer bestimmten Übermittlungsstelle
per Verordnung vorzuschreiben und andererseits, das Verfahren und den Inhalt der elektroni-
schen Übermittlung per Verordnung zu regeln.34 In Umsetzung dieser Bestimmungen hat der
BMF die sog FinanzOnline-Verordnung35 und die FinanzOnline-Erklärungsverordnung36 erlassen.
Beide Verordnungen sind sehr technisch und regeln in erster Linie, wie und durch wen die erfor-
derlichen Daten zu übermitteln sind.
24 BMF, Die österreichische Steuer- und Zollverwaltung, Geschäftsbericht 2015, 2, https://www.bmf.gv.at/publi-
kationen (zuletzt abgerufen am 27. 11. 2017).
25 § 42 Abs 1 UAbs 2 EStG.
26 § 84 Abs 1 Z 2 EStG.
27 § 24 Abs 3 Z 1 KStG.
28 § 21 Abs 1 UAbs 4 UStG; § 21 Abs 4 UAbs 2 UStG.
29 Nach § 42 Abs 1 UAbs 2 EStG hat die Übermittlung der Einkommensteuererklärung elektronisch zu erfolgen. Nur
wenn dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar
ist, hat die Übermittlung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Auch wenn die Lohnsteuer
vom Arbeitgeber monatlich selbst zu berechnen und abzuführen ist (§§ 78 ff EStG), haben Arbeitgeber einmal
jährlich den Lohnzettel elektronisch zu übermitteln (§ 84 Abs 1 Z 2 EStG). Die Körperschaftsteuererklärung ist
gem § 24 Abs 3 Z 1 KStG – außer im Fall der Unzumutbarkeit – elektronisch zu übermitteln. Dasselbe gilt für die
Umsatzsteuer (§ 21 Abs 1 UAbs 4 UStG).
30 § 133 Abs 2 BAO.
31 Dazu schon Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Governance im Steuerrecht, SWK 2014, 1054.
32 Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, SWK 2014, 1054; Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Die Bedeutung von Governance
für das Steuerrecht, ALJ 1/2014, 99.
33 ZB § 109a EStG, aber auch diverse automatische Datenübermittlungen aus dem Ausland auf der Grundlage der
europäischen und internationalen Informationsaustauschbestimmungen.
34 § 21 Abs 1 UAbs 4 und UAbs 5 UStG; § 24 Abs 3 Z 1 KStG; § 84 Abs 1 Z 4 EStG; § 42 Abs 1 UAbs 2 EStG.
35 Verordnung des BMF über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigun-
gen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006) BGBl II 2006/97 idF BGBl II
2016/46.
36 Verordnung des BMF über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen
und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV) BGBl II
2016/512 idF BGBl II 2016/310.
back to the
book Austrian Law Journal, Volume 2/2017"
Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal