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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 84 -
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Page - 84 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Das „Geburtshaus Hitlers“ in Braunau am Inn 84 beantragt werden festzustellen, dass Art 1 1. ZP zur EMRK verletzt wurde. Außerdem kann die Be- schwerdefĂŒhrerin bei der Entziehung einer Sache beantragen, dass der Staat zur RĂŒckĂŒbereignung – bei sonstiger EntschĂ€digung (vgl dazu Art 41 EMRK97) – verurteilt wird.98 Dies hĂ€tte in Österreich aufgrund des Verfassungsranges der EMRK nochmals erhöhte Brisanz. Die geringe Wahrschein- lichkeit aufgrund der genannten Rechtsprechung ist in Anbetracht einer derartigen Situation somit nur ein geringer Trost.99 Selbst wenn der EGMR keine Verletzung von Art 1 1. ZP zur EMRK feststellt, kann er die EntschĂ€- digung als unzureichend qualifizieren. Er unterscheidet bei Enteignungen bezĂŒglich der EntschĂ€- digung zwischen einer konventionswidrigen Enteignung und einer gemĂ€ĂŸ der Konvention recht- mĂ€ĂŸigen Enteignung ohne hinreichender EntschĂ€digung.100 Nicht zuletzt ist aufgrund der schwie- rig zu fassenden Definition des öffentlichen Interesses, welches sich stark an der Symbolik des Hauses orientiert, vorstellbar, dass sich zukĂŒnftige Entwicklungen, wie mit der Immobilie weiter verfahren wird – zumindest de facto – auf ein Urteil des EGMR auswirken können. Bliebe die Re- publik bspw untĂ€tig, könnte sich das dementsprechend negativ auswirken. Die medial vorge- 97 Sowie dazu Meyer-Ladewig/Brunozzi in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer (Hrsg), EuropĂ€ische Menschenrechts- konvention4 (2017) EMRK Art 41 Gerechte EntschĂ€digung Rz 18–20 mwN. 98 So nur Meyer-Ladewig/v. Raumer in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, ZP zur EMRK Art 1 Schutz des Eigentums Rz 65. 99 Vor allem bezĂŒglich der EntschĂ€digungshöhe könnte die Rechtsprechung des EGMR eine besondere Rolle spie- len. WĂ€hrend die Judikatur des VfGH grundsĂ€tzlich auch entschĂ€digungslose Enteignungen potentiell als verfas- sungskonform hĂ€lt, statuiert der EGMR klar, dass fĂŒr GrundstĂŒcksenteignungen eine „volle EntschĂ€digung“ zu leisten ist. Vgl dazu Meyer-Ladewig/v. Raumer in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, Art 1 1. ZP zur EMRK Rz 44 mwN auf EGMR 29. 3. 2006 (GK), 36813/97, Scordino/Italien (Nr.  1.) Rz 96–98, 102; vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Rz 23, welche darauf hinweisen, dass bei einer Individualenteignung der „volle Wertersatz zu gewĂ€hren“ ist (mwN in FN 154). Laut Medieninformationen hat die EntschĂ€digung, basierend auf einem ersten Gutachten, wel- ches den Verkehrswert geschĂ€tzt hat, 310.000 € betragen. Fraglich ist allerdings, ob dieser Wert tatsĂ€chlich den Verkehrswert widerspiegelt, insofern bereits der Mietaufwand des bm.i 4.700 € monatlich, also 56.400 € jĂ€hrlich, betrug. Das bedeutet, der Verkehrswert wĂ€re bereits durch Mieteinnahmen von nicht einmal 6 Jahren gedeckt gewesen. Laut rezenten Medieninformation wurde nun in dem Verfahren bezĂŒglich der EntschĂ€digungshöhe, welche von der vormaligen EigentĂŒmerin im Zivilprozess angefochten wurde, durch zwei vom Gericht bestellte Gutachten die Liegenschaft auf 1.230.000 € geschĂ€tzt. (Siehe dafĂŒr die APA Meldung „Wird die Enteignung des Hitler-Geburtshauses teurer als gedacht?“ vom 21. 6. 2018 abrufbar unter https://diepresse.com/home/panorama/ oesterreich/5450886/Wird-die-Enteignung-des-HitlerGeburtshauses-teurer-als-gedacht). Dieser geschĂ€tzte Wert ist ein Mittelwert, welcher sich aus der Bausubstanz (geschĂ€tzt 800.000 €), als auch der besonderen Geschichte des Hauses (geschĂ€tzt 1.500.00 €) ergibt. Bis zum Verfahrensausgang (am 8. 11. 2018 findet die nĂ€chste Tagsatzung im zivilrechtlichen Verfahren ĂŒber die EntschĂ€digungshöhe statt. Dann werden beide SachverstĂ€ndigen ihre Gutachten erlĂ€utern. Vgl Wernitznig, „Gericht erörtert Gutachten ĂŒber Wert von Hitler-Geburtshaus“, volksblatt.at vom 10. 10. 2018, abrufbar unter https://volksblatt.at/gericht-eroertert-gutachten-ueber-wert-von-hitler- geburtshaus/) bleibt es fraglich, inwieweit die EntschĂ€digungssumme und einer neutralen marktwirtschaftlichen Logik auch die Besonderheit der Geburt Hitlers berĂŒcksichtigen muss. Dies kann auch fĂŒr die Beurteilung einer „vollen EntschĂ€digung“ gem der EMRK relevant werden. Klar auszuschließen ist dies jedenfalls nicht. Vgl noch- mals Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Rz 24, welche in FN 164 darauf hinweisen, dass grundsĂ€tzlich eine Verletzung von Art 1 1. ZP zur EMRK vorliegt, insofern die EntschĂ€digung deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Vgl dazu allg Korinek in Korinek/Holoubek, B-VG Art 5 StGG Rz 42–52. Nur noch am Rande sei bemerkt, dass die Judikatur des VfGH zur entschĂ€digungslosen Enteignung eine InlĂ€nderdiskriminierung darstellt, da gemĂ€ĂŸ Völkergewohn- heitsrecht (Hull-Formel: „prompt, adequate und effective compensation“) eine Enteignung stets eine EntschĂ€digung verlangt. Siehe dazu nur Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht4 (2017) Rz 611–612. 100 Meyer-Ladewig/Brunozzi in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, Art 41 Rz 20 mwN darauf, dass bei einer rechtmĂ€ĂŸigen Enteignung aber unzureichenden EntschĂ€digung zwar die zu Art 1 1. ZP zur EMRK entwickelten Kriterien zur Bemessung der EntschĂ€digung anzuwenden sind, allerdings nicht dem vollen Wert des GrundstĂŒ- ckes entsprechen muss. Vgl dazu EGMR 28. 11. 2002, 25701/94, Ehemaliger König von Griechenland ua/ Griechenland (Art 41) Rz 76–78. Allerdings fĂŒhrte der EGMR in diesem Fall „‚public interest‘, such as pursued in measures of economic reform or measures designed to achieve greater social justice“ (Rz 78) an, da es um „such fun- damental changes of a country’s constitutional system as the transition from monarchy to republic“ (EGMR 23. 11. 2000 [GK], 25701/94, Ehemaliger König von Griechenland/Griechenland Rz 87) ging. Das ist wohl im gegenstĂ€ndli- chen Fall kaum als BegrĂŒndung fĂŒr eine grundsĂ€tzlich unzureichende EntschĂ€digung heranzuziehen.
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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