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ALJ 2018 Das âGeburtshaus Hitlersâ in Braunau am Inn 84
beantragt werden festzustellen, dass Art 1 1. ZP zur EMRK verletzt wurde. AuĂerdem kann die Be-
schwerdefĂŒhrerin bei der Entziehung einer Sache beantragen, dass der Staat zur RĂŒckĂŒbereignung
â bei sonstiger EntschĂ€digung (vgl dazu Art 41 EMRK97) â verurteilt wird.98 Dies hĂ€tte in Ăsterreich
aufgrund des Verfassungsranges der EMRK nochmals erhöhte Brisanz. Die geringe Wahrschein-
lichkeit aufgrund der genannten Rechtsprechung ist in Anbetracht einer derartigen Situation
somit nur ein geringer Trost.99
Selbst wenn der EGMR keine Verletzung von Art 1 1. ZP zur EMRK feststellt, kann er die EntschÀ-
digung als unzureichend qualifizieren. Er unterscheidet bei Enteignungen bezĂŒglich der EntschĂ€-
digung zwischen einer konventionswidrigen Enteignung und einer gemÀà der Konvention recht-
mĂ€Ăigen Enteignung ohne hinreichender EntschĂ€digung.100 Nicht zuletzt ist aufgrund der schwie-
rig zu fassenden Definition des öffentlichen Interesses, welches sich stark an der Symbolik des
Hauses orientiert, vorstellbar, dass sich zukĂŒnftige Entwicklungen, wie mit der Immobilie weiter
verfahren wird â zumindest de facto â auf ein Urteil des EGMR auswirken können. Bliebe die Re-
publik bspw untÀtig, könnte sich das dementsprechend negativ auswirken. Die medial vorge-
97 Sowie dazu Meyer-Ladewig/Brunozzi in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer (Hrsg), EuropÀische Menschenrechts-
konvention4 (2017) EMRK Art 41 Gerechte EntschĂ€digung Rz 18â20 mwN.
98 So nur Meyer-Ladewig/v. Raumer in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, ZP zur EMRK Art 1 Schutz des
Eigentums Rz 65.
99 Vor allem bezĂŒglich der EntschĂ€digungshöhe könnte die Rechtsprechung des EGMR eine besondere Rolle spie-
len. WÀhrend die Judikatur des VfGH grundsÀtzlich auch entschÀdigungslose Enteignungen potentiell als verfas-
sungskonform hĂ€lt, statuiert der EGMR klar, dass fĂŒr GrundstĂŒcksenteignungen eine âvolle EntschĂ€digungâ zu
leisten ist. Vgl dazu Meyer-Ladewig/v. Raumer in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, Art 1 1. ZP zur EMRK
Rz 44 mwN auf EGMR 29. 3. 2006 (GK), 36813/97, Scordino/Italien (Nr.â 1.) Rz 96â98, 102; vgl Grabenwarter/Pabel,
EMRK6 Rz 23, welche darauf hinweisen, dass bei einer Individualenteignung der âvolle Wertersatz zu gewĂ€hrenâ ist
(mwN in FN 154). Laut Medieninformationen hat die EntschÀdigung, basierend auf einem ersten Gutachten, wel-
ches den Verkehrswert geschÀtzt hat, 310.000 ⏠betragen. Fraglich ist allerdings, ob dieser Wert tatsÀchlich den
Verkehrswert widerspiegelt, insofern bereits der Mietaufwand des bm.i 4.700 ⏠monatlich, also 56.400 ⏠jÀhrlich,
betrug. Das bedeutet, der Verkehrswert wÀre bereits durch Mieteinnahmen von nicht einmal 6 Jahren gedeckt
gewesen. Laut rezenten Medieninformation wurde nun in dem Verfahren bezĂŒglich der EntschĂ€digungshöhe,
welche von der vormaligen EigentĂŒmerin im Zivilprozess angefochten wurde, durch zwei vom Gericht bestellte
Gutachten die Liegenschaft auf 1.230.000 ⏠geschĂ€tzt. (Siehe dafĂŒr die APA Meldung âWird die Enteignung des
Hitler-Geburtshauses teurer als gedacht?â vom 21. 6. 2018 abrufbar unter https://diepresse.com/home/panorama/
oesterreich/5450886/Wird-die-Enteignung-des-HitlerGeburtshauses-teurer-als-gedacht). Dieser geschÀtzte Wert ist
ein Mittelwert, welcher sich aus der Bausubstanz (geschĂ€tzt 800.000 âŹ), als auch der besonderen Geschichte des
Hauses (geschĂ€tzt 1.500.00 âŹ) ergibt. Bis zum Verfahrensausgang (am 8. 11. 2018 findet die nĂ€chste Tagsatzung
im zivilrechtlichen Verfahren ĂŒber die EntschĂ€digungshöhe statt. Dann werden beide SachverstĂ€ndigen ihre
Gutachten erlĂ€utern. Vgl Wernitznig, âGericht erörtert Gutachten ĂŒber Wert von Hitler-Geburtshausâ, volksblatt.at
vom 10. 10. 2018, abrufbar unter https://volksblatt.at/gericht-eroertert-gutachten-ueber-wert-von-hitler-
geburtshaus/) bleibt es fraglich, inwieweit die EntschÀdigungssumme und einer neutralen marktwirtschaftlichen
Logik auch die Besonderheit der Geburt Hitlers berĂŒcksichtigen muss. Dies kann auch fĂŒr die Beurteilung einer
âvollen EntschĂ€digungâ gem der EMRK relevant werden. Klar auszuschlieĂen ist dies jedenfalls nicht. Vgl noch-
mals Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Rz 24, welche in FN 164 darauf hinweisen, dass grundsÀtzlich eine Verletzung
von Art 1 1. ZP zur EMRK vorliegt, insofern die EntschÀdigung deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Vgl dazu
allg Korinek in Korinek/Holoubek, B-VG Art 5 StGG Rz 42â52. Nur noch am Rande sei bemerkt, dass die Judikatur
des VfGH zur entschÀdigungslosen Enteignung eine InlÀnderdiskriminierung darstellt, da gemÀà Völkergewohn-
heitsrecht (Hull-Formel: âprompt, adequate und effective compensationâ) eine Enteignung stets eine EntschĂ€digung
verlangt. Siehe dazu nur Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht4 (2017) Rz 611â612.
100 Meyer-Ladewig/Brunozzi in Meyer-Ladewig/Nettesheim/v. Raumer, EMRK, Art 41 Rz 20 mwN darauf, dass bei einer
rechtmĂ€Ăigen Enteignung aber unzureichenden EntschĂ€digung zwar die zu Art 1 1. ZP zur EMRK entwickelten
Kriterien zur Bemessung der EntschĂ€digung anzuwenden sind, allerdings nicht dem vollen Wert des GrundstĂŒ-
ckes entsprechen muss. Vgl dazu EGMR 28. 11. 2002, 25701/94, Ehemaliger König von Griechenland ua/
Griechenland (Art 41) Rz 76â78. Allerdings fĂŒhrte der EGMR in diesem Fall ââpublic interestâ, such as pursued in
measures of economic reform or measures designed to achieve greater social justiceâ (Rz 78) an, da es um âsuch fun-
damental changes of a countryâs constitutional system as the transition from monarchy to republicâ (EGMR 23. 11.
2000 [GK], 25701/94, Ehemaliger König von Griechenland/Griechenland Rz 87) ging. Das ist wohl im gegenstÀndli-
chen Fall kaum als BegrĂŒndung fĂŒr eine grundsĂ€tzlich unzureichende EntschĂ€digung heranzuziehen.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2018
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 94
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal