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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 2/2018
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Page - 91 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Dual-Use-Verträge 91 sprechend der Überwiegensregel.13 Das deutsche Recht sieht ebenso in § 13 BGB eine – wenn auch im Detail abweichende – Überwiegensregel vor. Es ist aber ungewiss, ob der EuGH außer- halb der VRRL die Überwiegensregel auf andere Richtlinien anwenden wird.14 In der Praxis stellt sich das Problem, wann ein Vertrag (bspw ein Kreditvertrag), der auch zu un- ternehmerischen Zwecken abgeschlossen wurde, ein Verbrauchervertrag ist und deshalb materiell- rechtliche verbraucherschützende Richtlinien, wie die Klausel-RL, die VKr-RL15 und die jeweiligen Umsetzungsnormen anzuwenden sind. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer eingehenden Untersuchung, wie Dual-Use-Verträge zu beurteilen sind. Aufgrund des bereits genannten Anlassfalles OGH 7 Ob 94/14w („Fertigparkett“- Fall) wird diese Untersuchung am Beispiel des Verbrauchsgüterkaufes vorgenommen. Zunächst soll dies im Rahmen der autonomen Auslegung der VGK-RL unter Einbeziehung der rechtsakt- übergreifenden Auslegung zwischen der VGK-RL und der VRRL erfolgen.16 Anschließend widmet sich dieser Beitrag der RL-konformen Auslegung und der Beurteilung nach autonom-nationalem Recht. IdZ wird geprüft, ob und inwiefern die Zweifelsregel des § 344 UGB, wonach das Geschäft im Zweifel als Unternehmergeschäft zu beurteilen ist, anzuwenden ist. II. Zum „Fertigparkett-Fall“ (OGH 7 Ob 94/14w) Der OGH17 hatte über folgenden Anlassfall zu entscheiden: Der Kläger kaufte Fertigparkett mit Brinnellwert von 48 und verlegte diesen in drei Räumen, wobei ein Zimmer gewerblich genutzt wurde. Nach wenigen Monaten erwies sich der Parkettboden als mangelhaft, weil er nur einen Brinnellwert von 27 hatte. Der OGH zog für die Auslegung des Verbrauchervertrages iSd der VGK-RL die Entscheidung des EuGH in der Rs Gruber/Bay Wa zum EuGVÜ heran. Nach dieser Entscheidung liegt ein Verbrau- chergeschäft nur dann vor, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (sogenannter Vernachlässigbarkeitstest).18 Der OGH folgt im Wesentlichen ohne nä- here Prüfung der hL,19 welche die EuGH Rsp zum EuGVÜ heranzieht. Zugleich betont der OGH, dass dieses Ergebnis im Einklang mit der Wertung des § 344 UGB stehe. 13 ErwGr 12 Wohnimmobilienkredit-RL (RL 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 2. 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung [EU] 1093/2010, ABl L 2014/60, 34); ErwGr 18 ADR-RL (RL 2013/11/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 21. 5. 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Strei- tigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG [Richtlinie über alter- native Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten], ABl L 2013/165, 63); vgl Ratka/Lentner, Entwicklungslinien der Europäisierung des Verbraucherschutzrechts und Konsumentenbegriffs in Ratka/Jost (Hrsg), Ausgewählte Praxisfragen des neuen Verbraucherrechts, Verbraucherrechte-RL - Haustürgeschäft - AGB-Kontrolle (2016) 51 (77 f); Zehentmayer, JBl 2016, 614 ff. 14 Wendehorst, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, NJW 2014, 577; Heiderhoff, Europä- isches Privatrecht4 (2016) Rz 212. 15 RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl L 2008/133, 66. 16 Siehe zwar Loacker, Verbraucherverträge mit gemischter Zwecksetzung, JZ 2013, 241; Zehentmayer, JBl 2016, 615, die lediglich betonen, dass der Erwägungsgrund in der VRRL nur im eigenen Anwendungsbereich den Verbrau- cherbegriff konkretisiere. 17 OGH 7 Ob 94/14w VbR 2015/60, 91 (Leupold/Gelbmann) = Zak 2015/268, 152 = bbl 2015/148, 181 = RdW 2015/425, 478 = ZRB 2015, 99 (Wenusch) = JBl 2016, 588. 18 EuGH 20. 1. 2005, C-464/01, Gruber/Bay Wa. 19 Dehn in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht IV2 (2012) Rz 2/21 zieht die Rsp zum EuGVÜ heran. Apathy in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Va4 (2015) § 1 KSchG Rz 11 scheint ihr zu folgen;
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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