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ALJ 2018 Katharina Huber 94
nicht unmittelbar [seiner] beruflichen [oder gewerblichen] Tätigkeit zugerechnet werden kann.“32 Diese
Ausdehnung des Verbraucherbegriffes fand auch angesichts der weiten Definition des Ver-
brauchsgutes, das jedes in der Regel für den Letztverbrauch bestimmte Erzeugnis umfasste,33
keinen Eingang in die RL. Es wurde an dem bereits in anderen RL enthaltenen traditionellen Ver-
braucherbegriff festgehalten, was angesichts der Kohärenz mit bisherigen Richtlinien begrüßt
wurde.34 Daraus schlossen Faber und Lurger/Augenhofer35, dass nur bei Handeln zu ausschließlich
nicht-beruflichen oder nicht-gewerblichen Zwecken von einem Verbrauchervertrag die Rede ist.
Angesichts späterer Entwicklungen spricht die historische Auslegung nicht dafür, dass nur bei
Handeln zu ausschließlich nicht-unternehmerischen Zwecken von einem Verbrauchervertrag die
Rede ist. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Haustürwiderrufs-RL36, die durch die VRRL ersetzt
wurde, für das Verbrauchervertragsrecht insb auch für die VGK-RL systembildend37 war. Als erste
RL enthielt diese die Definition, wonach eine natürliche Person als privater Endverbraucher zu
behandeln ist, wenn diese zu einem Zweck handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerbli-
chen Tätigkeit zugeordnet werden kann (Art 2). Dual-Use-Verträge wurden nicht ausdrücklich
geregelt. Die Haustürwiderrufs-RL wurde aber ersetzt durch die VRRL, die wie bereits oben er-
wähnt, Dual-Use-Verträge nach der Überwiegensregel beurteilt. Die Genese könnte daher viel-
mehr ein Argument dafür bilden, dass auch auf die VGK-RL die Überwiegensregel anzuwenden ist,
dazu aber ausführlich später.
2. Systematische insb rechtsaktübergreifende Auslegung
Anhaltspunkte für die Beurteilung von Dual-Use-Verträgen kann die systematische Auslegung mit
der VRRL und anderen Instrumenten (rechtsaktübergreifende Auslegung) liefern. Es geht dabei
nicht um einen Systembezug innerhalb eines Rechtsaktes (rechtsaktinterne Auslegung), sondern
um einen systematischen Bezug zu anderen Rechtsakten und die den anderen Rechtsakten zu-
grunde liegenden Prinzipien.38
a. Heranziehung der Rsp zum EuGVÜ – EuGH Rs Gruber/Bay Wa
Wie oben bereits erwähnt, zog etwa der OGH die Rsp zum EuGVÜ zur Auslegung der VGK-RL
heran. Gegen die vom OGH vorgenommene Übertragung der Entscheidung des EuGH in der Rs
Gruber/Bay Wa39 zum Verbrauchergerichtsstand nach EuGVÜ auf die VGK-RL kann ins Treffen
geführt werden, dass zwischen einem prozess- und einem materiellrechtlichen Verbraucherbegriff zu
32 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und
-garantien 18.6.1996, KOM (95) 520 endg, ABl C 1996/307, 8.
33 Staudenmayer, EG-Richtlinie 1999/44/EG zur Vereinheitlichung des Kaufgewährleistungsrechts in Grundmann/
Medicus/Rolland (Hrsg), Europäisches Kaufgewährleistungsrecht (2000) 31.
34 Ebenda.
35 Lurger/Augenhofer, Verbraucherschutzrecht2 37; Faber, ZEuP 1998, 885 ff. Hier gilt anzumerken, dass damals die
Überwiegensregel in materiellrechtlichen Richtlinien noch nicht zu finden war.
36 RL 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl L 85/372, 31.
37 Micklitz/Purnhagen in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB I7 (2015) § 13 BGB
Rz 81; anders: EVÜ und EuGVÜ.
38 Grundmann, »Inter-Instrumental-Interpretation«, Systembildung durch Auslegung im Europäischen Unionsrecht,
RabelsZ 2011, 882 (885).
39 Zur Rs Gruber/Bay statt vieler ausführlich: Ullreich, Der Verbrauchervertrag 174 ff.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 94
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal