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Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 102 -
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ALJ 2018 Katharina Huber 102 werden können.92 Überträgt man diese Ausführungen auf den ErwGr 17 der VRRL zu Dual-Use- Verträgen, so folgt daraus, dass dieser bei der Auslegung des Verbraucherbegriffes iSd Art 2 Z 1 VRRL zu berücksichtigen ist, obwohl sich dieser im nicht verfügenden Teil der Richtlinie befin- det.93 Dieser ErwGr ist daher nicht nur als nicht umsetzungspflichtige Anregung zu verstehen. iv. Kein ausdrücklicher Hinweis in den Erwägungsgründen Ein ausdrücklicher Hinweis in den Erwägungsgründen für eine einheitliche Auslegung mit den Best- immungen des Referenzinstrumentes stellt ein wichtiges Indiz für die Kohärenz zwischen Rechts- akten und folglich für die rechtsaktübergreifende Auslegung dar. Als Beispiel sei die EuGH- Entscheidung Pammer und Alpenhof zu nennen, in der der EuGH den Pauschalreisebegriff iSd Art 15 Abs 3 EuGVVO 2000 (nunmehr: Art 17 Abs 3 EuGVVO 2012) in Einklang mit Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO auslegte.94 Letztgenannte Bestimmung knüpft ausdrücklich an den Begriff der „Pau- schalreise“ iSd Pauschalreise-RL95 an. In dieser Entscheidung stellte sich die Frage, ob auch Art 15 Abs 3 EuGVVO 2000 (nunmehr: Art 17 Abs 3 EuGVVO 2012) in diesem Sinn zu verstehen war. Der EuGH bejahte dies unter Berufung auf den 7. ErwGr der – zeitlich nach der EuGVVO 2000 erlasse- nen – Rom I-VO, welcher den Einklang der Bestimmungen der Rom I-VO mit der EuGVVO be- tont.96 Deshalb sei aufgrund des ausdrücklichen Bezugs in der (jüngeren) Rom I-VO der Begriff Pauschalreise in der EuGVVO 2000 wie in der Pauschalreise-RL zu verstehen.97 Im gegenständlichen Fall erfolgt keine ausdrückliche Anordnung zur rechtsaktübergreifenden Auslegung. Wie ausgeführt, hat die systematische Auslegung die Kohärenz zwischen Regelungen und Rechtsakten im Blick. Es ist daher nach objektiven Anhaltspunkten zu untersuchen, die für eine Kohärenz zwischen diesen materiell-rechtlichen Richtlinien sprechen. v. Zeitliche Differenz zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinien Zunächst stellt sich noch die Frage, ob die zeitliche Differenz zwischen dem Inkrafttreten der Richt- linien gegen die rechtsaktübergreifende Auslegung spricht: Der Umstand, dass der auszulegende Rechtsakt, die VGK-RL, früher erlassen wurde als der Rechtsakt (VRRL), dessen ErwGr herangezo- gen werden soll, spricht per se noch nicht gegen eine Kohärenz dieser Richtlinien. Wie bereits betont, war systembildend für den Verbraucherbegriff der VGK-RL jener der Haustürwiderrufs- RL, die wiederum durch die VRRL ersetzt wurde. Dass die zeitliche Differenz zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie nicht gegen die rechtsakt- übergreifende Auslegung spricht, zeigt zudem die soeben angeführte EuGH-Entscheidung Pammer/ Alpenhof, wonach der ErwGr der jüngeren Rom I-VO zur Auslegung der früher erlassenen EuGVVO 92 Martens, Methodenlehre 179. 93 Riesenhuber, Europäisches Vertragsrecht2 (2013) § 5 Rz 14. 94 EuGH 7. 12. 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Alpenhof Rz 34 ff. 95 RL 90/314/EWG des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen, ABl L 1990/158, 59: ersetzt nunmehr durch RL (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates, ABl L 2015/326, 1. 96 EuGH 7. 12. 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Alpenhof Rz 42 ff. 97 Kritisch allerdings Keiler/K. Binder, Reisen nach Brüssel, Rom und Luxemburg: Eine verfahrens- und kollisions- rechtliche Sicht auf Reiseverträge insbesondere mit Frachtschiffen, RRa 2009, 214; K. Binder in Keiler/Klauser (Hrsg), Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht 2. Lfg (2017) § 14 KSchG (Art 17-19 Brüssel Ia-VO) Rz 22.
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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