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Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 105 -
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Page - 105 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Dual-Use-Verträge 105 mationspflichten bestehen schon nach allgemeinen Regeln. Die in der VRRL normierten Informati- onspflichten gehen darüber hinaus und berücksichtigen das erhöhte Verbraucherschutzbedürfnis. Auch Vorgaben der VGK-RL können teils als Informationspflichten verstanden werden. Die Informa- tionsverantwortung spielt auch im Gewährleistungsrecht eine Rolle.111 Riesenhuber betont, dass die Vorgaben der VGK-RL insofern als Informationspflichten verstanden werden können,112 als der Verkäufer bei Verkauf einer Ware minderer Qualität zur Offenlegung verpflichtet ist. Die Ge- währleistung für Werbeangaben kann als Vorschrift über die Verteilung vorvertraglicher Informations- pflichten verstanden werden.113 Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Verbraucher Werbung und ähnliche öffentliche Äußerungen als Informationsquelle über die Warenqualität verwenden und nicht zwischen den verschiedenen Akteuren der Absatzkette differenzieren.114 Eine Verbindung zwischen den beiden Richtlinien, konkret der Informationspflicht und der Gewähr- leistung zeigt sich bspw bei der Informationspflicht des Unternehmers über „die wesentlichen Ei- genschaften der Ware oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienst- leistungen angemessenen Umfang“, sofern es sich nicht aus den Umständen ergibt (Art 5 lit a VRRL, umgesetzt in § 5 a Abs 1 Z 5 KSchG115, Art 6 lit a VRRL, umgesetzt im FAGG). Die Verbindung zwischen Informationspflicht und Gewährleistung zeigt sich darin, dass bei Nicht- aufklärung über die Untauglichkeit der Ware die gewünschte Eigenschaft, die der Verkäufer kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, als stillschweigend zugesagt gilt.116 Keine Aufklärungs- pflicht besteht aber bei bloßer Erkennbarkeit des Verwendungszwecks, wenn der Verkäufer keine Kenntnis über die Ungeeignetheit der Sache zu diesem Verwendungszweck hat.117 Es lässt sich daher festhalten, dass trotz unterschiedlicher geschäftlicher Anknüpfungsmerkmale, nämlich bestimmte Vertriebsformen und Schutzvorschriften in der VRRL, die überwiegend vom Gedanken der Informationsverantwortung und von Informationspflichten getragen ist, und all- gemeiner vertragsrechtlicher Regelungen in der VGK-RL, auch eine inhaltliche Kohärenz zwischen diesen RL gefunden werden kann: Die VRRL erfasst auch wie die VGK-RL allgemeine vertrags- rechtliche Regeln. Wenngleich die Informationsverantwortung in der VRRL aufgrund der aus- drücklichen zahlreichen Informationspflichten stärker ausgeprägt ist, können auch Vorgaben der VGK-RL teils als Informationspflichten verstanden werden. verbraucherschützenden Widerrufsrechts in Europa, ZEuP 2010, 509; Schmidt-Kessel, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Wissenschaft auf dem Gebiete des Verbraucherrechts, VuR 2012, 350 (353); differenzierend Schön, Zwingendes Recht oder informierte Entscheidung – zu einer neuen Grundlage unserer Zivilrechtsordnung, in FS Canaris (2007) 1191. 111 Zur Kritik an der Information als „Schutzinstrument“ im Europäischen Vertragsrecht, Stichwort: „information overload“ statt vieler Loacker, Verhaltensökonomik als Erkenntnisquelle für die Rechtsetzung in Verschraegen (Hrsg), Interdisziplinäre Studien zur Komparatistik und zum Kollisionsrecht III (2012) 64 ff. 112 Riesenhuber, EU-Vertragsrecht2 § 5 Rz 33. 113 Lehmann, Informationsverantwortung und Gewährleistung für Werbeangaben beim Verbrauchsgüterkauf, JZ 2000, 280; Fleischer, Vertragsabschlußbezogene Informationspflichten im Gemeinschaftsprivatrecht, ZEuP 2000, 772 (773). 114 Riesenhuber, Party Autonomy and the Role of Information, in Grundmann/Weatherhill (Hrsg), Party Autonomy and the Role of Information in the Internal Market (2001) 348 (364). 115 Zu § 5 a Abs 1 Z 1 KSchG: Kathrein/Schoditsch in KBB5 § 5 a KSchG Rz 1; Dehn, Allgemeine Informationspflichten, in B. Jud/Wendehorst (Hrsg), Neuordnung des Verbraucherrechts in Europa? (2009) 43 f; Stabentheiner/Cap, Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie, ÖJZ 2011, 1055. 116 OGH 2 Ob 234/14x Zak 2016/23, 16 = bbl 2016, 63/73; OGH 10 Ob 72/16k Zak 2017/47, 35. 117 OGH 19. 5. 2005, 6 Ob 27/05x; 8 Ob 57/14m Zak 2014/597, 315 = ZVB 2014/134, 456 (Wagner) = bbl 2014, 266/227 = MietSlg 66.129; OGH 2 Ob 234/14x Zak 2016/23, 16 = bbl 2016, 63/73.
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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