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ALJ 2018 Katharina Huber 108
vorgesehen (Art 8 Abs 2 VGK-RL), hätte die Überwiegensregel als eine für den Verbraucher güns-
tige Regelung angewendet werden können.125
B. RL-konforme Auslegung des nationalen Rechts und Überlegungen
zum autonom-nationalen Recht
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob und wie die nationale Entsprechungsnorm RL-konform aus-
zulegen ist. IdZ wird auch untersucht, wie im autonom-nationalen Recht Dual-Use-Verträge beur-
teilt werden.
Der Verbraucherbegriff setzt nach § 1 Abs 1 Z 2 KSchG lediglich das Fehlen einer Unternehmerei-
genschaft voraus.126 Unternehmer ist derjenige, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unter-
nehmens gehört (§ 1 Z 1 KSchG; § 1 Abs 1 UGB; vgl § 343 Abs 2 UGB). Treffen diese Vorausset-
zungen nicht zu, ist er Verbraucher. Das Unternehmen wird definiert als „auf Dauer angelegte
Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.“
Nach autonom-nationalem Recht, nämlich jenseits des Anwendungsbereichs der VGK-RL, werden
Dual-Use-Verträge jedenfalls zur Gänze als Unternehmensgeschäft beurteilt,127 worauf noch zurück-
zukommen ist.
1. RL-konforme Auslegung des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG
Nach der Rsp des EuGH haben die mitgliedstaatlichen Gerichte die Auslegung „so weit wie mög-
lich“ am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Dies wird begründet mit der Verpflich-
tung der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie (Art 288 Abs 3
AEUV).128 Die negative Verbraucherdefinition des § 1 KSchG regelt nicht ausdrücklich, ob ein Ge-
schäft, das nur teilweise zum Betrieb des Unternehmens gehört, als Unternehmergeschäft be-
handelt wird.
IZm der Wortlautinterpretation kommen mehrere Auslegungsvarianten in Betracht, nämlich
bspw, dass ein Verbraucher derjenige ist, für den das Geschäft „nicht überwiegend“ oder „nur
untergeordnet“ zu einem Betrieb gehört (§ 1 Z 2 KSchG). IdZ ist die RL-konforme Auslegung als
interpretatorische Vorrangregel zu beachten: Unter Ausnutzung des möglichen Wortsinnes, wenn
mehrere Interpretationsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist vom Vorrang
jener Methode auszugehen, die zu einem RL-konformen Ergebnis führt.129 Dass die Überwie-
gensregel im Zuge der Umsetzung der VRRL nicht – wie bspw im deutschen BGB – in das Gesetz
125 Vgl OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 198/15v, wonach sich der OGH auf die Gewährleistung eines hohen Verbraucher-
schutzniveaus auf Art 169 AEUV als Argument gegen eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH beruft iZm der Beur-
teilung der Geringfügigkeit eines Mangels; vgl P. Bydlinski, RdW 2017, 13.
126 OGH 11. 7. 1990, 3 Ob 578/90; 9. 4. 1981, 8 Ob 9/81.
127 OGH 12. 6. 2001, 4 Ob 135/01h; 26. 1. 2005, 7 Ob 22/04t; 19. 12. 2012, 7 Ob 190/12k (§ 30 b KSchG ist nur anzu-
wenden, wenn der Käufer die Liegenschaft gekauft hat, um dort seinen Hauptwohnsitz und nicht auch die Be-
triebsstätte seines Unternehmens zu begründen); Welser, Der Klauselkatalog des § 6 KSchG, in Krejci (Hrsg),
Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz (1981) 200; Krejci in Rummel3 § 1 KSchG Rz 23.
128 Statt vieler: Perner, EU-Richtlinien und Privatrecht (2013) 84 f mwN; Roth/Jopen, Die richtlinienkonforme Ausle-
gung, in Riesenhuber (Hrsg), Europäische Methodenlehre3 (2015) § 13 Rz 26, 37 mN zur EuGH Rsp.
129 Vgl statt vieler Roth/Jopen in Riesenhuber3 § 13 Rz 42; ausführlich dazu ua Canaris, Die richtlinienkonforme Ausle-
gung und Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in FS Bydlinski (2002) 67 ff.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 94
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal