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Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 118 -
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Page - 118 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 118 C. Anpassung an weiterentwickelte System- und Begriffsbildung 1. Allgemein Nach Unger20 besteht Reformbedarf auch hinsichtlich der (mittlerweile) verfehlten Systematik und des „juristischen Alphabets“. Angesprochen ist damit also ein Nachziehen in der Umsetzung der mittlerweile weiterentwickelten dogmatischen System- und Begriffsbildung. Ein solches Nachziehen kann – so zumindest mein Verständnis – in P. Bydlinskis Forschungspro- jekt immerhin teilweise in Angriff genommen werden: Soweit die weiterentwickelte Systematik allein dadurch ins Gesetz einfließen soll, dass derzeit verwendete Formulierungen durch mittler- weile eingebürgerte und systematisch treffendere Begriffe ausgetauscht werden, lässt sich dies bewerkstelligen. Nicht vorgesehen ist in diesem Forschungsprojekt hingegen, das ABGB zu mo- dernisieren, indem in die Struktur des Gesetzesaufbaus eingegriffen wird; lediglich der Aufbau einzelner Paragrafen kann geändert werden, insbesondere auch durch Absatzbezeichnungen.21 Mit anderen Worten und abstrakt formuliert: Eine ABGB-Modernisierung unter dem Aspekt der weiterentwickelten dogmatischen System- und Begriffsbildung ist mit den zur Verfügung gestell- ten Modernisierungsmaßnahmen möglich, aber nur eingeschränkt, nämlich nur die begrifflichen Anpassungen und nur durch Strukturänderungen auf Mikroebene (dh innerhalb von Paragrafen und Absätzen). 2. Begriffliche Modernisierungsmaßnahmen Beispiele für (noch zulässige) Modernisierungsmaßnahmen, die die weiterentwickelte Systematik allein auf begrifflicher Ebene in das Gesetz einfließen lassen, finden sich mehrfach in den hier zu diskutierenden Text- und Alternativvorschlägen zu den §§ 353 bis 379 ABGB (Unterstreichungen aus Gründen leichterer Lesbarkeit hinzugefügt; Änderungsvorschläge des Verfassers sind durch rote Schrift gekennzeichnet). Zu nennen ist etwa die Verwendung des Eigentumsbegriffs nur mehr mit Blick auf körperliche Sachen, während dann, wenn sowohl körperliche als auch unkör- perliche Sachen erfasst werden sollen, nun der weitere Begriff des Vermögens zum Einsatz kommen soll.22 Originaltext Textvorschlag Alternativen Eigentum im objektiven Sinn Vermögen und Eigentum im objektiven Sinn § 353. Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperli- chen und unkörperlichen Sa- chen, heißen sein Eigentum. § 353. Das Vermögen einer Person besteht aus körperli- chen und unkörperlichen Sa- chen (§ 292) und wird als ihr Eigentum bezeichnet. § 353. 1Das Vermögen einer Person besteht aus körperli- chen und unkörperlichen Sa- chen (§ 292). 2Die körperlichen Sachen werden als ihr Eigen- tum bezeichnet. Gegen solche Modernisierungsmaßnahmen zur Umsetzung einer weiterentwickelten Systematik ohne Eingriff in den Gesetzesaufbau, sondern allein auf begrifflicher Ebene, bestehen keine Ein- wände. Sie sind – wie man in der Medizin wohl sagen würde – minimalinvasiv, so dass der Alter- nativvorschlag ohne Einschränkungen vorzugswürdig erscheint. Im konkreten Beispiel des § 353 20 Oben FN 17. 21 P. Bydlinski, ÖJZ 2015, 870. 22 So schon Jeremias, Die ABGB-Vorschriften über das Eigentumsrecht (§§ 353–364 und §§ 423–446): wesentlicher Inhalt und sprachliche Neufassung (Diplomarbeit Univ Graz 2015) 8.
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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