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Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 119 -
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Page - 119 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Olaf Riss 119 ABGB würde es sich meines Erachtens zudem empfehlen, in der Überschrift deutlich zu machen, dass die Bestimmung zwischen den beiden Kategorien unterscheidet (Vermögen und Eigentum im objektiven Sinn).23 Eigene Änderungsvorschläge werden hier und auch im Folgenden jeweils in roter Schrift gekennzeichnet. Konsequent ist es, wenn im Alternativvorschlag zu § 354 ABGB die Befugnisse einer Person im Hinblick auf ihr Vermögen, also in Bezug auf ihre körperlichen und unkörperlichen Sachen, nicht mehr bloß aus dem Blickwinkel des Eigentums umschrieben werden. Originaltext Textvorschlag Alternativen im subjektiven Eigentum im subjektiven Sinn (Rechte des Eigentümers) Vermögensrechte im subjek- tiven Sinn § 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzun- gen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen. § 354. Der Eigentümer hat das Recht, mit seinen Sachen nach Belieben zu verfahren und jeden anderen davon auszu- schließen. § 354. Der Berechtigte darf mit seinen Sachen nach Belieben verfahren und jeden anderen davon ausschließen. Im Textvorschlag zu § 354 ABGB ist dieser an sich naheliegende Schritt noch nicht gegangen wor- den, weil damit offensichtlich die Grenze der bloßen Umformulierung überschritten worden wäre; der Textvorschlag regelt daher die Rechte des Eigentümers noch im Hinblick auf alle seine (kör- perlichen und unkörperlichen) Sachen und setzt die angestrebte Modernisierung unter dem Aspekt der Systematik also nicht restlos um. Erst der Alternativvorschlag zu § 354 ABGB bringt dann die heute anerkannte Systematik konsequent zum Ausdruck. Dies geschieht – wie nochmals zu betonen ist – allein dadurch, dass der im Zusammenhang mit einer Regelung körperlicher und unkörperlicher Sachen zu enge Begriff des Eigentümers durch einen weiteren, treffenderen Be- griff (Berechtigter) ersetzt wird, ohne dabei den Gesetzesaufbau zu verändern. Wiederum könnte man daran denken, den Regelungsinhalt und damit die neu eingeführte Systematik in der Über- schrift zum Ausdruck zu bringen (Vermögensrechte im subjektiven Sinn). Die nachfolgende Bestimmung des § 355 ABGB regelt in ihrer Stammfassung undifferenziert die Beschränkungen des Erwerbs generell aller Sachen, also sowohl des Erwerbs von körperlichen als auch von unkörperlichen Sachen. Dennoch wird im Originaltext lediglich vom Eigentumsrecht gesprochen, was im Textvorschlag nicht verändert wird. Originaltext Textvorschlag Alternativen Objektive und subjektive Möglichkeit der Erwerbung des Eigentums Grenzen des Eigentumser- werbs Grenzen des Vermögens/ Sacherwerbs § 355. Alle Sachen sind insge- mein Gegenstände des Eigen- tumsrechtes, und jedermann, den die Gesetze nicht ausdrück- lich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch einen andern in seinem Namen zu erwerben. § 355. 1Jede Person hat das Recht, Eigentum zu erwerben, sofern gesetzliche Bestimmun- gen nicht entgegenstehen. 2Ein Erwerb ist auch mit Hilfe ande- rer Personen möglich. § 355. 1Jede Person hat das Recht, Vermögen/Sachen zu erwerben, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen- stehen. 2Ein Erwerb ist auch mit Hilfe anderer Personen mög- lich. 23 AA wohl Jeremias, ABGB-Vorschriften über das Eigentumsrecht 8.
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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