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ALJ 2018 Olaf Riss 119
ABGB würde es sich meines Erachtens zudem empfehlen, in der Überschrift deutlich zu machen,
dass die Bestimmung zwischen den beiden Kategorien unterscheidet (Vermögen und Eigentum
im objektiven Sinn).23 Eigene Änderungsvorschläge werden hier und auch im Folgenden jeweils in
roter Schrift gekennzeichnet.
Konsequent ist es, wenn im Alternativvorschlag zu § 354 ABGB die Befugnisse einer Person im
Hinblick auf ihr Vermögen, also in Bezug auf ihre körperlichen und unkörperlichen Sachen, nicht
mehr bloß aus dem Blickwinkel des Eigentums umschrieben werden.
Originaltext Textvorschlag Alternativen
im subjektiven Eigentum im subjektiven Sinn
(Rechte des Eigentümers) Vermögensrechte im subjek-
tiven Sinn
§ 354. Als ein Recht betrachtet,
ist Eigentum das Befugnis, mit
der Substanz und den Nutzun-
gen einer Sache nach Willkür zu
schalten, und jeden Andern
davon auszuschließen. § 354. Der Eigentümer hat das
Recht, mit seinen Sachen nach
Belieben zu verfahren und
jeden anderen davon auszu-
schließen. § 354. Der Berechtigte darf mit
seinen Sachen nach Belieben
verfahren und jeden anderen
davon ausschließen.
Im Textvorschlag zu § 354 ABGB ist dieser an sich naheliegende Schritt noch nicht gegangen wor-
den, weil damit offensichtlich die Grenze der bloßen Umformulierung überschritten worden wäre;
der Textvorschlag regelt daher die Rechte des Eigentümers noch im Hinblick auf alle seine (kör-
perlichen und unkörperlichen) Sachen und setzt die angestrebte Modernisierung unter dem
Aspekt der Systematik also nicht restlos um. Erst der Alternativvorschlag zu § 354 ABGB bringt
dann die heute anerkannte Systematik konsequent zum Ausdruck. Dies geschieht – wie nochmals
zu betonen ist – allein dadurch, dass der im Zusammenhang mit einer Regelung körperlicher und
unkörperlicher Sachen zu enge Begriff des Eigentümers durch einen weiteren, treffenderen Be-
griff (Berechtigter) ersetzt wird, ohne dabei den Gesetzesaufbau zu verändern. Wiederum könnte
man daran denken, den Regelungsinhalt und damit die neu eingeführte Systematik in der Über-
schrift zum Ausdruck zu bringen (Vermögensrechte im subjektiven Sinn).
Die nachfolgende Bestimmung des § 355 ABGB regelt in ihrer Stammfassung undifferenziert die
Beschränkungen des Erwerbs generell aller Sachen, also sowohl des Erwerbs von körperlichen
als auch von unkörperlichen Sachen. Dennoch wird im Originaltext lediglich vom Eigentumsrecht
gesprochen, was im Textvorschlag nicht verändert wird.
Originaltext Textvorschlag Alternativen
Objektive und subjektive
Möglichkeit der Erwerbung
des Eigentums Grenzen des Eigentumser-
werbs Grenzen des Vermögens/
Sacherwerbs
§ 355. Alle Sachen sind insge-
mein Gegenstände des Eigen-
tumsrechtes, und jedermann,
den die Gesetze nicht ausdrück-
lich ausschließen, ist befugt,
dasselbe durch sich selbst oder
durch einen andern in seinem
Namen zu erwerben. § 355. 1Jede Person hat das
Recht, Eigentum zu erwerben,
sofern gesetzliche Bestimmun-
gen nicht entgegenstehen. 2Ein
Erwerb ist auch mit Hilfe ande-
rer Personen möglich. § 355. 1Jede Person hat das
Recht, Vermögen/Sachen zu
erwerben, sofern gesetzliche
Bestimmungen nicht entgegen-
stehen. 2Ein Erwerb ist auch mit
Hilfe anderer Personen mög-
lich.
23 AA wohl Jeremias, ABGB-Vorschriften über das Eigentumsrecht 8.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 94
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal