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ALJ 2021 Kepplinger 156
Die Disposition kann auch in einem Unterlassen bestehen;15 etwa im Abstehen von einem
anderen Vertragsabschluss.16 Lediglich marginale Verfügungen bspw über eine Briefmarke
für nachvertragliche Korrespondenz werden herrschend vernachlässigt.17 Die Beweislast
für eine rechtzeitige Aufklärung trägt der Anfechtende.18 Sie muss nicht stets durch den
Irrenden selbst erfolgen. Es genügt, wenn das Vertrauen in die Fehlerlosigkeit der Erklärung
tten iSv § 875 ABGB19 beseitigt wird.20
Untersuchungsbedürftig scheint demgegenüber die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen die dritte Anfechtungsalternative im Wege einer sog
bewerkstelligt werden kann. Das Problem ist nicht nur dogmengeschichtlich interessant,
sondern auch von praktischer Relevanz, weil der OGH in diesem Zusammenhang bislang
wichtige Fragen explizit offengelassen hat, die früher oder später zu entscheiden sein
werden.
II. Analyse des Meinungsstands
A. Die Redintegrationslehre
-technische Bedeutung
angeht,21 um einen Neologismus handeln, der gemeinhin als Urheber der
Redintegrationslehre angesehen wird.22 Österreichs wohl bedeutendster
Zivilrechtsdogmatiker der Zwischenkriegszeit erläutert das Phänomen in dem von ihm
23 anhand eines
Beispiels:24 um Preis von 340 fl [sc Florin, also
Gelingt ihm der Beweis, daß er sich bloß versprochen hat, so ist der Kauf ungültig, weil der
Irrtum rechtzeitig aufgeklärt die Frage in den
Näher
begründet wird diese Hypothese nicht. ergänzt lediglich: Die zeitliche Begrenzung
25
15 , Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts² (1992) 645; in KBB6 § 871 ABGB Rz 16;
in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 871 Rz 30; in , ABGB-ON1.03 § 871 Rz 53.
16 Statt Vieler , Kein Dissens bei ebay, MR 2007, 9 (10 f), der die Konsequenzen dieser Ansicht für Online-Auktionen
aufzeigt.
17
, AT7 , Allgemeiner Teil8 (2018)
18 Unstreitig; s nur OGH 4 Ob 165/82 JBl 1983, 559.
19 , Die Zurechnung Dritter nach § 875 ABGB, JBl 2012,
29 (I) 94 (II) 30-32.
20 Mit in Rummel/Lukas ABGB4 § 871 Rz 26 gegen in Klang/Gschnitzer, ABGB IV/12 (1968) 133, der eine
Aufklärung durch den Irrenden selbst verlangt.
21 Im Völkerrecht bezeichnet der Ausdruck die durch einen Krieg eingeschränkte, nach dessen Beendigung wiederhergestellte
Rechtswirksamkeit eines Vertrages ( , Völkerrechtliche Kontinuitätsprobleme [1967] 44 f).
22 Bspw von in Klang/Gschnitzer, ABGB IV/12 133 FN 155. Tatsächlich ist der Gedanke jedoch älter (s dazu unten
Pkt III.C.2 u D.3.). Von
23 I/11 (1925) 219 f.
24
25 Siehe zu all dem unverändert: , System I/1² (1951) 234.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2021
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 48
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal