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Austrian Law Journal, Volume 2/2021
Page - 161 -
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Page - 161 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2021

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ALJ 2021 Redintegration 161 beeinflusst.65 Beiden Entwürfen (s Codex Theresianus [III 2,11166] und Entwurf Horten [III 1,2667]) liegt die Vorstellung zugrunde, dass jeder kausale Irrtum über einen beachtlichen Umstand68 der Konsensbildung entgegensteht. Sie lässt Anfechtungsalternativen, wie man sie heute in § 871 Abs 1 ABGB findet, keinen Raum. Anders gestaltet sich der : Dass mit den bisherigen Kodifikationsarbeiten brach,69 überrascht nicht, wenn man sich die dogmatischen Fortschritte vergegenwärtigt, welche die Wissenschaft in der zweiten Hälfte des 18. Jh im Bereich des Irrtumsrechts erzielte: In Weiterentwicklung der Lehre von , der Vereinbarungen erstmals als betrachtete,70 postulierten der Historiker und Jurist 71, der Rechtsgelehrte 72 sowie der Philosoph 73, dass die Frage nach der Auswirkung eines Irrtums auf die jeweilige Vereinbarung als Gefahrtragungsproblem zu begreifen sei.74 Diese Entwicklung entging nicht, und so 75:Der Veranlasser des Irrtums soll den Nachteil tragen. Ist der Versprechende selbst für einen Irrtum verantwortlich, könne 65 Siehe nur , Die Rolle des Usus modernus pandectarum im Entwurf des Codex Theresianus, in FS für Karl Kroeschell (1997) 1363 (1384 f, 1387); instruktiv zum Irrtumsrecht des : , Irrtum 151-232; zum Irrtumsrecht des Codex Theresianus und des Entwurfs von Horten s aaO 439-444. 66 , welche das Falsche für wahr, oder das Wahre für falsch haltet. Dieser schließet entweder alle Einwilligung dergestalten gänzlich aus, daß, wann der Einwilligende den Irrthum vorhero anerkannt und eingesehen hätte, seine Einwilligung niemalen erfolget wäre, oder er streitet wenigstens nur insoweit mit dem Willen, daß, wann solcher vorgesehen worden wäre, die Handlung zwar nicht unterblieben, doch aber die Einwilligung auf eine andere 67 enn der Irrthum von der Beschaffenheit ist, daß der Einwilligende bei Entdeckung seines Irrthums niemals in die Handlung 68 Modern gedacht ist am Codex Theresianus, dass er einen Irrtu 69 Diese Bruchlinie in der Redaktionsgeschichte zeigt (Franz v. Zeiller und die Irrtumsregelung des ABGB, in Forschungsband Franz von Zeiller [1980] 153 [155 ff, insb 161 f]) klar auf. 70 Siehe , Institutiones iurisprudentiae divinae (1688) 89 ff (Buch II, Kapitel 6, ); (Irrtum 240) hinaus, und postulierte in dezidierter Abkehr von der romanistischen Tradition, dass der Irrtum im Zweifel stets dem Irrenden schade (aaO 99 [§ 39]: Legibus civilibus, putem aeqvitati naturali convenientissimum esse, siin materia promissorum repetamus regulam jam supra inculcatam: Errorem in dubio semper nocere debere er 71 Irrtumslehre ist in seinen Werken Prolegomena iuris naturalis (1767) §§ 4 ff, §§ 14-16, § 106, § 165 und Ivs Natvrae I (1774) §§ 125 ff auf uns gekommen; , Irrtum 419-423 hat die Lehre anschaulich aufbereitet. 72 Die Irrtumslehre von (1722- in Band VI (1785) von Hommels : , Irrtum 423-425. 73 Initia philosophiae justi² (1783) 152 ff (§§ 214-217). Näher zu Irrtumslehre: , Irrtum 425-430, der diese jedoch anhand der 1. Auflage des Werks Initia philosophiae justi (1781) darstellt. 74 Siehe dazu nur aaO (FN 72) § 2, wo er die häufig rezipierte These aufstellt, dass der Zufall eines Irrtums den Irrenden domino i.e. infortu 75 (1778) qui est erroris causa; quare si promittentem suus tantum fefellerit animus, quum, quod verbis declaratur, pro vera sit auch die Übersetzung des Werks von , Des Freyherrn von Martini Lehrbegriff des Natur- Staats- und Völkerrechts (1783; Nachdruck 1969). Hier findet man die Ausführungen zum in den §§ 157 ff.
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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