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ALJ 2021 Redintegration 163
1907 als Regierungsvorlage ins Herrenhaus eingebracht wurde, lediglich von 81
goutiert wurde. Die Resonanz von 82, 83 und 84 fiel kritisch aus:
Alle drei Stimmen erachteten den Begriff der Rechtzeitigkeit als : Es mĂĽsse im Gesetz
selbst zum A
85
Der Gesetzgeber hielt jedoch an der Formulierung der Regierungsvorlage fest, und stellt
lediglich in den Materialien klar, dass die dritte Alternative von § 871 ABGB
meint. Ferner liest man, dass eine Aufklärung nur dann
iSv sei, wenn sie erfolgt, bevor der andere Teil im Vertrauen auf die Erklärung
gehandelt oder sich eingerichtet hat. FĂĽr eine Redintegration liefern die Materialien
keinen Anhaltspunkt. Allerdings könnte diese Betrachtung zu kurz gegriffen sein:
SchlieĂźlich zitiert der Gesetzgeber im HHB die Seiten 680 f von
Belegstelle fĂĽr die Anfechtungsalternative.86 In dieser Abhandlung spricht sich das auf
Lebenszeit ernannte Mitglied des Herrenhauses nicht nur fĂĽr eine Aufnahme der
87
befürwortete auch die Möglichkeit, den Zustand durch Ersatz des negativen
Vertragsinteresses wiederherzustellen.88 Dies fĂĽhrt zur Frage, ob der Wille des historischen
Gesetzgebers ob der Belegstelle fĂĽr
dahin geht, dass Irrende die Möglichkeit haben, das jeweilige Geschäft
nachträglich durch Ersatz des Vertrauensschadens in den Zustand
zurückzuversetzen. Die Klärung des Problems erfordert eine Analyse von
Argumentation. Um seine Gedankengänge erfassen zu können, muss man sich jedoch
zunächst die Bedeutung des Ausdrucks vor Augen führen; ein wichtiger
des römischen Vertragsrechts, dessen Kenntnis der Vater der historischen
Rechtsschule in Ă–sterreich bei seinen AusfĂĽhrungen voraussetzt.
81 Die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des ABGB (1908) 36.
82 Kritische Bemerkungen zur Zivilgesetznovelle, Gerichts-Zeitung 59 (1908) 9 (12).
83 Betrachtungen ĂĽber den Revisionsentwurf (1908) 64 f. bezweifelt darĂĽber hinaus, ob der Mangel einer
derartigen Bestimmung in der bisherigen Praxis fĂĽhlbar geworden sei.
84 Der Entwurf einer Novelle zum ABGB (1908) 22 f.
85 So wörtlich , Entwurf 22.
86 GrĂĽnhuts Zeitschrift 15 (1888) 673-689.
87 , GrĂĽnhuts Zeitschrift 15, 680.
88 , GrĂĽnhuts Zeitschrift 15, 681.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2021
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 48
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal