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Austrian Law Journal, Volume 2/2021
Page - 164 -
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Page - 164 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 164 C. Die res integra-Lehre im römischen Vertragsrecht 1. Zur technischen Bedeutung des Ausdrucks res integra in den Quellen des corpus iuris civili Der Ausdruck begegnet ob der Mehrdeutigkeit des Kompositums (eigentlich von ; also kontextunabhängig: 89) in den Quellen des römischen Rechts in unterschiedlichen Zusammenhängen: Bisweilen bezeichnet es den Zustand (zumeist körperlicher) Sachen vor einem bestimmten häufig schadensträchtigen Ereignis. IdS spricht etwa (D. 14, 2, 4, 2) von und meint damit (noch) unbeschädigtes Ladegut. verwendet den Ablativ (D. 39, 2, 9 pr) zur Umschreibung des Zustands eines Hauses vor dessen Einsturz.90 Technisch wird der Ausdruck bei den Konsensualkontrakten allen voran beim Kauf91 verwendet: Hintergrund der Technizität ist die gut belegte Ansicht, dass eine nur durch aufgehoben werden kann, solange sie noch bzw wie es in den Quellen auch heißt ist.92 Prägnant drückt das aus (D. 18, 5, 5, 1): 93 Ganz in diesem Sinne liest man etwa zweihundert Jahre später in der gordianischen Konstitution C. 4, 45, 194: 95 Dies führt zur Frage, ab welchen Ereignissen eine nicht mehr war: Dieser Zustand wird durch Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beseitigt, wobei es genügt, wenn eine der Parteien erfüllt, gleichgültig welche. So konstatiert etwa (D. 18, 5, 2): 96 Für den umgekehrten Fall ist in der bereits erwähnten Konstitution C. 4, 45, 1 zu lesen: 97 Klar belegt ist auch die Aufhebung des Zustands durch Teilleistung.98 In diesen Quellen erblickt 99 zu Recht eine dogmengeschichtliche Stütze für die hL100 zu § 871 Abs 1 ABGB, wonach die Aufklärung des Irrtums nicht mehr sei, wenn der andere Teil seine Vertragsleistung bereits (teilweise) erbracht hat. 89 Siehe zur Etymologie und zum Bedeutungsspektrum des Adjektivs in den literarischen Quellen nur , Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch (Nachdruck Darmstadt 1998) II 340-343. 90 Näher zur Stelle , Bau- und nachbarrechtliche Bestimmungen im klassischen römischen Recht (1987) 133, 136 FN 7, 9 u 10. 91 am klarsten rekonstruieren; s dazu die exegetischen Ausführungen von , Contrarius concensus (1968) 23-60 u in 92 Siehe Ner. D. 2, 14, 58; Jul. D. 18, 5, 5, 1; Pomp. D. 18, 1, 6, 2; 18, 5, 2; Pap. 18, 1, 72 pr; 46, 3, 95, 12; Paul. D. 18, 5, 3; Ulp. D. 2, 14, 7, 6; Gord. C. 4, 45, 1; Diocl. C. 4, 45, 2; Inst. 3 ,29, 4; eingehend zur Thematik aaO (FN 91); , Rechtsakt und Rechtsverhältnis (1990) 45-52 (§ 4). 93 Ein Kauf wird durch bloße Vereinbarung aufgehoben, wenn die Sache noch nicht befolgt worden sein sollte (scil: solange noch keine Leistung erbracht wurde). 94 Das exakte Jahr dieser Kaiserkonstitution ist unbekannt. 95 ist es gewiss möglich, dass vom Kauf und Verkauf durch Konsens beider Parteien zurückgetreten wird. 96 Wir können den Kauf nach Zahlung des Kaufpreises nicht mehr ungeschehen machen. 97 Nach erfolgter Übergabe hebt der bloße Wille den Kauf nicht auf. 98 Pap. D. 46,3,95,12; Diocl. C. 4,45,2,2 ( ). 99 In FS Wesener 306-308. 100 Zu dieser bereits oben Pkt I.
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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