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ALJ 2021 Kepplinger 168
die Rückgabe der Sachleistung trotz Vereinbarung nicht gerichtlich fordern.125 Dem Käufer
wird durch die Abrede eine eingeräumt: Der Verkäufer kann lediglich auf
die Kaufpreiszahlung dringen; der Käufer ist jedoch ermächtigt, an deren Stelle die erhaltenen
Sachleistungen zu restituieren, wodurch seine Pflicht, den Kaufpreis zu entrichten, erlischt.
D. Funktionswandel der res integra-Lehre in der Spätpandektistik
1. . Anstoß der Debatte durch pointierte Kritik an der
Erklärungstheorie
Der Wandel der Kategorie als Schranke der konsensualen Aufhebung von
(Kauf-)Verträgen hin zu einer Figur des Irrtumsrechts fand im Zuge des Diskurses zwischen
den Vertretern der Willens- und Erklärungstheorie statt, der in der zweiten Hälfte des 19. Jh
seinen Höhepunkt erreichte.126 Den Anstoß gab , der kurz vor Veröffentlichung
127 in einem Aufsatz128 die Schwachpunkte der
Erklärungstheorie aufzeigt. Dabei führt ua ein fallbezogenes
ins Feld: Jemand geht in eine Trafik, um eine Kiste Zigarren zu bestellen, und einigt
sich mit dem Angestellten. Unmittelbar danach reflektiert er, dass der Verkäufer den Preis
nicht in Taler, sondern wie bereits üblich in Mark angegeben haben dürfte.
mokiert sich darüber, dass der Käufer nach der Erklärungstheorie seine Einwilligung selbst
dann nicht zurücknehmen könne, wenn er seinen Irrtum noch beim Verlassen des Ladens
bemerkt, und in der Tür umkehrt, um den Verkäufer darüber aufzuklären.129 Er polemisiert:
mein Vertrauen ist bereits erre 130
2. . Aufklärung von Irrtümern re integra
Mit trat 131 in Dialog: Dem tendenziell um quellennahe Argumentation
bemühten Pandektisten132 missfiel sowohl der interdisziplinäre Ansatz von als
133. er gilt neben
134 als wichtigster Vertreter der vermittelnden Vertrauenstheorie der deutschen
Pandektistik entwickelte seine Irrtumslehre ausgehend von Fragmenten des
125
126 Die Diskussion hat , Irrtum 467-606 detailgetreu aufbereitet.
127 Irrtum und Rechtsgeschäft: Eine psychologisch-juristische Untersuchung (1879).
128 Die juristische Willenserklärung, JherJb 16 (1878) 357.
129 JherJb 16 (1878) 421; Argumentation folgt , Erörterungen aus dem Obligationenrecht II: Über die
Haftung der Contrahenten bei der Abschließung von Schuldverträgen (1879) 111 inkl Anm 34; mit einem ähnlichen
Fallbeispiel kämpft später auch , Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfektion
gelangten Verträgen, JherJb 4 (1981) 1 (22) gegen die Erklärungstheorie an.
130 , JherJb 16, 421.
131 Wort und Willen im Rechtsverkehr, JherJb 20 (1882) 1 (10 ff, insb 25 f).
132 Zur methodischen Ausrichtung sowie zu den wichtigsten Werken dieses Rechtsgelehrten
inofficiosi testamenti nach classischem Recht (1864) s , Hartmann, Gustav, in Allgemeine Deutsche Biographie L
(1905) 28-31.
133 JherJb 20, 10.
134 Der Irrthum bei nichtigen Verträgen nach römischem rechte. Ein Beitrag zur Vereinfachung der Vertragslehre I (1882) u II
(1883) I 11 ff und passim; näher zur vertrauenstheoretisch ausgerichteten Irrtumslehre von und :
, Irrtum 567-576.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2021
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 48
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal