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Austrian Law Journal, Volume 2/2021
Page - 168 -
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Page - 168 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 168 die Rückgabe der Sachleistung trotz Vereinbarung nicht gerichtlich fordern.125 Dem Käufer wird durch die Abrede eine eingeräumt: Der Verkäufer kann lediglich auf die Kaufpreiszahlung dringen; der Käufer ist jedoch ermächtigt, an deren Stelle die erhaltenen Sachleistungen zu restituieren, wodurch seine Pflicht, den Kaufpreis zu entrichten, erlischt. D. Funktionswandel der res integra-Lehre in der Spätpandektistik 1. . Anstoß der Debatte durch pointierte Kritik an der Erklärungstheorie Der Wandel der Kategorie als Schranke der konsensualen Aufhebung von (Kauf-)Verträgen hin zu einer Figur des Irrtumsrechts fand im Zuge des Diskurses zwischen den Vertretern der Willens- und Erklärungstheorie statt, der in der zweiten Hälfte des 19. Jh seinen Höhepunkt erreichte.126 Den Anstoß gab , der kurz vor Veröffentlichung 127 in einem Aufsatz128 die Schwachpunkte der Erklärungstheorie aufzeigt. Dabei führt ua ein fallbezogenes ins Feld: Jemand geht in eine Trafik, um eine Kiste Zigarren zu bestellen, und einigt sich mit dem Angestellten. Unmittelbar danach reflektiert er, dass der Verkäufer den Preis nicht in Taler, sondern wie bereits üblich in Mark angegeben haben dürfte. mokiert sich darüber, dass der Käufer nach der Erklärungstheorie seine Einwilligung selbst dann nicht zurücknehmen könne, wenn er seinen Irrtum noch beim Verlassen des Ladens bemerkt, und in der Tür umkehrt, um den Verkäufer darüber aufzuklären.129 Er polemisiert: mein Vertrauen ist bereits erre 130 2. . Aufklärung von Irrtümern re integra Mit trat 131 in Dialog: Dem tendenziell um quellennahe Argumentation bemühten Pandektisten132 missfiel sowohl der interdisziplinäre Ansatz von als 133. er gilt neben 134 als wichtigster Vertreter der vermittelnden Vertrauenstheorie der deutschen Pandektistik entwickelte seine Irrtumslehre ausgehend von Fragmenten des 125 126 Die Diskussion hat , Irrtum 467-606 detailgetreu aufbereitet. 127 Irrtum und Rechtsgeschäft: Eine psychologisch-juristische Untersuchung (1879). 128 Die juristische Willenserklärung, JherJb 16 (1878) 357. 129 JherJb 16 (1878) 421; Argumentation folgt , Erörterungen aus dem Obligationenrecht II: Über die Haftung der Contrahenten bei der Abschließung von Schuldverträgen (1879) 111 inkl Anm 34; mit einem ähnlichen Fallbeispiel kämpft später auch , Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfektion gelangten Verträgen, JherJb 4 (1981) 1 (22) gegen die Erklärungstheorie an. 130 , JherJb 16, 421. 131 Wort und Willen im Rechtsverkehr, JherJb 20 (1882) 1 (10 ff, insb 25 f). 132 Zur methodischen Ausrichtung sowie zu den wichtigsten Werken dieses Rechtsgelehrten inofficiosi testamenti nach classischem Recht (1864) s , Hartmann, Gustav, in Allgemeine Deutsche Biographie L (1905) 28-31. 133 JherJb 20, 10. 134 Der Irrthum bei nichtigen Verträgen nach römischem rechte. Ein Beitrag zur Vereinfachung der Vertragslehre I (1882) u II (1883) I 11 ff und passim; näher zur vertrauenstheoretisch ausgerichteten Irrtumslehre von und : , Irrtum 567-576.
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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