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Austrian Law Journal, Volume 2/2021
Page - 176 -
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Page - 176 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 176 183 den Satz als Gesamtverweis auf das testamentarische Irrtumsrecht der §§ 565, 570-572 ABGB184 und konstatiert kraft Größenschlusses: Nicht nur Motivirrtümer, sondern auch Erklärungs- und Geschäftsirrtümer ieS seien bei unentgeltlichen Geschäften nach diesen Regeln zu beurteilen, sodass eine Irrtumsanfechtung zu beurteilen sei. Neben dem grammatikalischen Argument werden dafür auch systematische Erwägungen in Stellung gebracht: Die Rechtsordnung schütze das Vertrauen des unentgeltlichen Erwerbers in einer Reihe von Fällen weniger stark als das Vertrauen desjenigen, der entgeltlich erwirbt. Das zeige sich beim gutgläubigen Eigentumserwerb (§ 367 ABGB), der (§ 373 ABGB) und der Gläubigeranfechtung (§ 29 IO); bei der Auslegung von Willenserklärungen (§ 915 Satz 1 ABGB), der reduzierten Haftung des Schenkers (§ 945 ABGB) und seiner (fehlenden) Verpflichtung zur Gewährleistung (§ 922 ABGB). Aus diesen Regelungen folgert man:185 Das Gesetz verlasse bei unentgeltlichen Geschäften den Boden der Vertrauenstheorie; für sie sei die Willenstheorie maßgebend. 2. Das Gegenmodell . Anfechtung bloß bei Vorliegen einer der drei Alternativen von § 871 Abs 1 ABGB Dieser Lehre trat entgegen: Er zeigt den Unterschied auf, dass es bei den letztwilligen Verfügungen an einem schutzwürdigen Erklärungsempfänger fehlt,186 während Schäden, die aus dem Vertrauen auf ein unentgeltliches Geschäft unter Lebenden resultieren, durchaus beträchtlich sein können.187 Die hL führe dazu, dass unentgeltliche Geschäfte ihren Charakter als Obligierungsgrund weitegehend verlieren.188 Vor diesem Hintergrund deutet 189 den Verweis in § 901 Satz 3 ABGB anders: Er beziehe sich nicht auf das testamentarische Irrtumsrecht schlechthin, sondern lediglich auf § 572 ABGB sowie auf die Regelungen über die Auflage (§§ 709-712 ABGB). Den Gehalt der Verweisung auf § 572 ABGB190 beschränkt 183 Irrthumslehre 228 ff; in Klang/Gschnitzer, ABGB IV/1² 331; in Klang3 § 901 Rz 15; / in KBB6 § 901 ABGB Rz 4 f; bloß referierend in , ABGB-ON1.03 § 901 Rz 7 f; in Rummel/Lukas, ABGB4 § 901 Rz 42, der das Gegenmodell 184 IdF nach dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87). 185 Irrthumslehre 229; in Klang, ABGB II/21 346; System I/12, 231 f; in Klang/Gschnitzer IV/1² 332; in FS H. Stoll 127 f inkl FN 38; in Klang3 § 901 ABGB Rz 21; , Allgemeiner Teil8 Rz 5/10. 186 Irrtumsanfechtung 126. 187 Irrtumsanfechtung 111. 188 Irrtumsanfechtung 109 f. 189 Irrtumsanfechtung 124 ff. 190 Hinzuweisen ist darauf, dass der Gehalt von § 572 ABGB bereits vor dem ErbRÄG streitig war. Nach der Diktion von § 572 ABGB in der Stammfassung (JGS 1811/946) konnte eine letztwillige Verfügung nur dann wegen Motivirrtums angefochten gefolgert, dass nur ein in der Verfügung genannter Beweggrund beachtlich sei (s bspw Der Motivirrtum beim Rechtsgeschäft unter Lebenden zugleich ein Beitrag zur Auslegung des § 572 ABGB, NZ 2002, 193 [196 ff]). Nach Rsp und üL war es hingegen für die Beachtlichkeit des Motivirrtums einerlei, ob der Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben wurde oder nicht (ausführlich zum Streitstand in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2017] Zu §§ 570 - 572 aF, §§ 570 - 572 nF ABGB Rz 21 f). Im Zuge des ErbRÄG wurde die Formulierung von § 572 ABGB nur unwesentlich verändert. Allerdings entfachte die Kontroverse deshalb neu, weil man in den Materialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 9) den Hinweis findet, dass § 572 ABGB zwar weitgehend am bisherigen Recht sein (anders OGH 10 ABGB entgegen der Rsp und üL zur Urfassung der Bestimmung so gedeutet wissen will, dass nunmehr bloß jene Motive beachtlich sind, die in der letztwilligen Verfügung zumindest einen Anhaltspunkt haben (mit , Zum Motivirrtum
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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