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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 3/2017
Page - 208 -
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Page - 208 - in Austrian Law Journal, Volume 3/2017

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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 208 Für das Vorliegen einer Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG ist das unschädlich. Es kommt nur darauf an, dass das Glücksspiel von einem/-r UnternehmerIn angeboten wird und dass der/die SpielerIn eine vom/von der UnternehmerIn verschiedene Person165 ist. Für den Ausspielungsbegriff ist unbeachtlich, ob der Spielende den Einsatz an die UnternehmerIn oder eine(n) Dritte(n) er- bringt.166 Nicht erforderlich ist außerdem, dass dieser Wert unmittelbar in Geld besteht.167 Damit sind die Miner als SpielerInnen iSd GSpG zu qualifizieren. Sie leisten einen über die bloße Teilnahme am Netzwerk hinausgehenden geldwerten Einsatz (nämlich Rechenleistung, Energie und Spezialhardware), um eine Chance auf einen Gewinn (Bitcoin) zu erlangen. Anders als beim klassischen Glücksspiel hat der Einsatz der Miner eine weitere Funktion: Er ermöglicht die Über- tragung von Bitcoin von einem Knotenpunkt auf den anderen und er trägt zur Aufrechterhaltung des Netzwerks und mittelbar zur Schaffung des Marktwerts168 der Bitcoin bei. Dieser zusätzliche „Wert“ der Mining-Leistung ist mit jenen Fällen in der analogen Welt vergleichbar, wo durch die Bezahlung eines Kaufpreises für ein Wirtschaftsgut auch die Chance, bei einer Lotterie gezogen zu werden, eingeräumt wird. Auch in diesem Fall hat der VwGH das Vorliegen eines Glücksspiels bejaht.169 Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 und Z 3 GSpG sind somit erfüllt. Als AnbieterIn des Glücksspiels (§ 2 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GSpG)170 kommt das Bitcoin-Netzwerk in Betracht: Das Glücksspiel „Bitcoin-Mining“ funktioniert nur, weil das Netzwerk das Glücksspiel veranstaltet. Das Netzwerk funktioniert durch sich selbst und kontrolliert sich selbst.171 Es ist das Netzwerk, das die Vergütung in Form von Bitcoin (für das Mining) generiert172 bzw (als Transakti- onsgebühren) ausbezahlt.173 Beim Bitcoin-Netzwerk handelt es sich jedenfalls weder um eine juristische Person noch um eine Personengesellschaft im formellen Sinn.174 Wie weiter unten noch zu zeigen sein wird,175 ist das Netzwerk als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zu qualifizieren.176 Angesichts des weiten Unternehmerbegriffs in § 2 Abs 2 GSpG kommt es auch im Glücksspielrecht wie im Umsatzsteu- 165 Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 § 2 Rz 8. 166 VwGH 25. 7. 1990, 86/17/0062; 21. 10. 2015, 2012/17/0110; ErläutRV 368 BlgNR 20. GP 5; Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 2 Rz 7. 167 Siehe dazu schon unter III.C.2.c. 168 Mangels staatlicher Kontrolle bestimmt sich der Wert der Bitcoin ausschließlich nach ihrer wirtschaftlichen Ver- wendung und somit nach der Akzeptanz seiner NutzerInnen (Leloup, Blockchain 39). 169 Dazu vorher VwGH 20. 4. 2016, Ro 2015/17/0020. 170 Die konkrete Spielmöglichkeit muss von einem „Unternehmer“ organisiert, veranstaltet, angeboten oder zugäng- lich gemacht werden (Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 2 Rz 6); siehe dazu schon vorher Pkt III.C.2.c). 171 Für eine Beschreibung der Funktionsweise von Smart Contracts siehe schon FN 6. 172 Siehe dazu schon bei FN 79. 173 Jene Bitcoin, die der erfolgreiche Miner erhält, weil sie von den Transakteuren für die erfolgreiche Validierung ausgelobt wurden, werden über das Netzwerk ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt über das Netzwerk, weil die betroffenen Transakteure individuell in keinerlei Rechtsbeziehung zum Miner treten und die Gutschrift beim Mi- ner auch gemeinsam mit dem Mining-Reward erfolgt. 174 Da die formellen (konstitutiven) Voraussetzungen weder für eine juristische Person (sei es eine Kapitalgesell- schaft, sei es ein Verein) noch für eine eintragungsfähige Personengesellschaft erfüllt sind, soll auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob eine solche Rechtsfigur für das Bitcoin-Netzwerk in Betracht käme. 175 Siehe Pkt IV.A. 176 Zu diesem Ergebnis gelangt für Frankreich auch Verbiest in Leloup, Blockchain 84 ff (Verbiest, Les organisations distribuées autonomes: quel statut juridique? v 26. 10. 2016, Hello Finance https://hello-finance.com/organi- sations-distribuees-autonomes-statut-juridique-thibverbiest-de-gaulle-fleurance-associes/ [abgefragt am 1. 2. 2018]). Siehe dazu auch noch die Ausführungen später Pkt IV.A.
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Austrian Law Journal Volume 3/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
3/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
66
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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