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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 209
errecht nicht auf die Rechtsfähigkeit an.177 Das Netzwerk kommt daher als Veranstalter des
Glücksspiels in Betracht.
Unmöglich ist jedoch die Erteilung einer Konzession an das Netzwerk. Dafür bedarf es gem §§ 14 ff
GSpG der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (§ 14 Abs 2 Z 1 GSpG). Die Veranstaltung eines
Glücksspiels, für das die notwendigen Konzessionen und Bewilligungen nicht vorliegen, ist ein
illegales Glücksspiel.178
Das GSpG verfolgt – wie in Pkt III.C.2.a. erwähnt – nicht nur ordnungspolitische Ziele, sondern soll
dem Staat auch Mehreinnahmen verschaffen. Der abgabenrechtliche Teil des GSpG unterwirft
daher auch das illegale, dh konzessions- und bewilligungslose Glücksspiel, einer Glücksspielab-
gabe.179 Dafür bedarf es allerdings eines Steuersubjekts. Dies ist der- oder diejenige, der oder die
das Glücksspiel organisiert.180 Wenn das Netzwerk, wie hier vertreten, zivilrechtlich als GesbR zu
qualifizieren ist,181 ist es Unternehmer iSd § 2 UStG und damit auch Unternehmer iSd § 2 Abs 2
GSpG.182 Damit kommt das Netzwerk als Veranstalter eines Glücksspiels auch als Schuldner der
Glücksspielabgabe in Betracht. Insgesamt handelt es sich also beim Mining von Bitcoin um ein
Glücksspiel in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG.
d. Mining als „elektronische Lotterie“
Wegen der Computersteuerung kommen – wie in Pkt III.C.2.a. erwähnt – die Ausspielung mit
Glücksspielautomaten (§ 2 Abs 3 GSpG) oder die elektronische Lotterie (§ 12a GSpG) in Betracht.
Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über den Gewinn
nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücks-
spielautomaten selbst erfolgt (§ 2 Abs 3 GSpG). Für eine Einordnung des Mining als Ausspielung
im Wege eines Glücksspielautomaten müsste die Hardware in Kombination mit der Software,
welche der einzelne Miner verwendet, als Glücksspielautomat einzuordnen sein. Zentral für die
Annahme eines Glücksspielautomaten ist, dass der Apparat die Entscheidung über Gewinn und
Verlust durch eine elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt.183 Gerade an der selbsttäti-
gen Herbeiführung des Spielergebnisses fehlt es aber beim Bitcoin-Mining.
Bei Bitcoin wird – anders als beim Automatenglücksspiel – von allen im System aktiven Rechnern
für das Mining (zum „Spielen“) die gleiche Software benutzt. Über diese Software werden Infor-
mationen zu ausstehenden Transaktionen und bereits erfolgreich berechneten Blöcken – und
damit die ca alle zehn Minuten anfallende Belohnung (das „Spielergebnis“) – ausgetauscht. Dieses
einzige (gemeinsame) Spielergebnis für sämtliche Miner wird auf allen Rechnern verzeichnet. Die
Software steuert damit das Spielergebnis zentralseitig in dem Sinn, dass das Spielergebnis von
dieser Software im Zusammenspiel mit dem gesamten Netzwerk herbeigeführt wird. Dies ist kein
177 Die Regulierung von Monopolen muss so erfolgen, dass Umgehungen möglichst ausgeschlossen sind. Daher muss
der Gegenstand des Monopols (hier die Veranstaltung von Glücksspiel durch Unternehmen) sehr weit gefasst sein.
Kann im Rahmen eines Monopols eine Konzession erteilt werden, so kann die Gruppe der Konzessionäre aus ord-
nungsrechtlichen oder anderen (sachlichen) Gründen wesentlich enger gefasst sein. Dies ist im GSpG der Fall.
178 Siehe dazu schon Pkt III.C.1.
179 § 57 GSpG.
180 Dazu später Pkt IV.
181 Dazu später Pkt IV.A.
182 Siehe dazu später Pkt IV.A.
183 ZB VwGH 14. 7. 1994, 90/17/0103.
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Austrian Law Journal
Volume 3/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 3/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 66
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal