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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 215
Elektronische Lotterien, die in Österreich angeboten werden, ohne dass der oder die BetreiberIn
über eine Konzession nach § 14 GSpG verfügt, unterliegen in Österreich – trotz Verstoßes gegen
das Ordnungsrecht – einer Glücksspielabgabe (§ 57 Abs 2 GSpG iVm § 17 Abs 3 Z 7 GSpG).215
Voraussetzung für die Steuerbarkeit von illegalen elektronischen Lotterien im Inland ist, dass es
sich um eine Ausspielung handelt, bei der die Teilnahme „vom Inland aus“ erfolgt (§ 57 Abs 1 und
2 GSpG). Gerade bei elektronischen Lotterien ist die Teilnahme vom Inland aus sehr schwer zu
bestimmen.216 Dies würde jedenfalls auch auf das hier in Frage stehende Glücksspiel zutreffen.
Die Glücksspielabgabe beläuft sich – wie die Konzessionsabgabe – auf 40 % der Jahresbrutto-
spieleinnahmen (§ 57 Abs 2 GSpG). Bei den Jahresbruttospieleinnahmen handelt es sich um die
Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres (§ 57 Abs 5 GSpG).
SchuldnerIn der Glücksspielabgabe ist in erster Linie der/die KonzessionärIn iSd § 17 Abs 6 GSpG
oder der/die BewilligungsinhaberIn nach § 5 GSpG (§ 59 Abs 2 Z 1 erster Spiegelstrich GSpG).
Fehlt ein Berechtigungsverhältnis, wird also ein Glücksspiel ohne entsprechende (österreichi-
sche217) Bewilligung in Österreich veranstaltet, schuldet der/die VertragspartnerIn des Spielteil-
nehmenden, der/die VeranstalterIn der Ausspielung sowie der/die VermittlerIn die Glücksspiel-
abgabe (§ 59 Abs 2 Z 1 zweiter Spiegelstrich GSpG). Sämtliche AbgabenschuldnerInnen sind als
SolidarschuldnerInnen zur Entrichtung der Glücksspielabgabe verpflichtet (§ 59 Abs 3 letzter Satz
GSpG).
Als Haftungspflichtige/r für die korrekte Entrichtung kommt (zur ungeteilten Hand) zudem in Be-
tracht, wer die Durchführung der Ausspielung in seinem/ihrem Verfügungsbereich erlaubt (§ 59
Abs 4 lit a GSpG).
Die Abgabenschuld entsteht nach § 59 Abs 1 Z 2 GSpG bei (illegalem) Online-Glücksspiel mit der
Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht, dh mit der Teilnahme an ei-
nem Online-Glücksspiel vom Inland aus.
Bei der Glücksspielabgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe: Die Abgaben-
schuldnerInnen haben nach § 59 Abs 3 GSpG die Glücksspielabgaben jeweils für einen Kalen-
dermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden
Kalendermonats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (§ 19 Abs 2 Z 8
AVOG 2010) 218 abzuführen.219
215 Wird ein solches Glücksspiel ohne entsprechende Konzession veranstaltet und erfolgt die Teilnahme im Inland,
liegt ein Verstoß gegen das Glücksspielmonopol vor (ErläutRV 647 BlgNR 24. GP 9, zum Bundesgesetz, mit dem
das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden [Glücksspielgesetz-Novelle 2010 –
GSpG-Novelle 2010] BGBl I 2010/73). Wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotenes Glücksspiel (Ausspielungen
iSd § 2 Abs 4 GSpG) veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehme-
rIn daran beteiligt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG).
216 Dazu im Detail Gunacker-Slawitsch, Online-Glücksspiel und Beweismaß, taxlex 2017, 335 (340f).
217 UFS 20. 11. 2013, RV/2388-W/13.
218 Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgaben-
verwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010) BGBl I 2010/9 idF BGBl I 2017/40.
219 Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge auf elektronischem Weg
vorzulegen. Details kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung regeln. Der Abrechnung sind Un-
terlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrech-
nungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige (§ 59 Abs 3 GSpG). Eine Veranlagung zur Glücks-
spielabgabe ist im GSpG selbst nicht vorgesehen, sodass eine solche nur unter den Voraussetzungen des § 201 BAO
in Betracht kommt (dazu VfSlg 19.564/2011 – der VfGH hatte Individualanträge iZm der Glücksspielabgabe unter
Hinweis auf den zumutbaren Weg zum Bescheid abgelehnt und die Beschwerden zurückgewiesen).
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Austrian Law Journal
Volume 3/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 3/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 66
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal