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Anton Kuh - Biographie
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357 ganz anders abgespielt« habe: »die Gesellschaft, die in dem abgesonder- ten Raum sass, vernahm den freilich an und für sich unziemlichen Ruf ›ein Bier für den Herrn Kraus!‹, worauf der etwas angeheiterte Rufer von seiner Umgebung beruhigt worden sein soll. Der Witz mit ›Kno- bel-Penez‹ ist offenbar nachträglich erfunden worden, um das Erlebnis für den Autor interessanter zu machen.« Durch vier Stellen des Artikels sei der Privatankläger dem öffent- lichen Spott ausgesetzt worden: »›Herr Ober  – einen Knobel-Penez für Herrn Kraus!‹ (Ein Knobel-Penez, ein mit Gänsefett und Knoblauch bestrichenes geröstetes Brot, ist eine bei österreichischen Ethikern be- liebte rituelle Speise.)«; »ich bestellte, ohne mich mit den Jüngern in einen Disput einzulassen, die für den Meister bestellte Knoblauch-Speise ab«; »Ich bedaure den Vorfall also, weil ich Herrn Karl Kraus viel zu gering schätze, als daß ich ihn je persönlich beleidigen würde«; »Wenn mich etwas dabei tröstet, so ist es […] der Umstand, daß ich dem meistgeohrfeigten Ethiker der Gegenwart nicht die Gelegenheit gab, ausnahmsweise seinen Gegner attackiert zu sehen.« Im Namen der Republik ergeht am 9. März 1932 folgendes Urteil: Hans Tabarelli als verantwortlicher Schriftleiter wird wegen der Ver- öffentlichung der inkriminierten Stellen (die den Tatbestand der »Über- tretung gegen die Sicherheit der Ehre nach § 491 StG.« erfüllen) der »Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht (§ 30 Pr. G.)« schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Schilling verurteilt sowie zur Veröffent- lichung des Urteils im »Neuen Wiener Journal«. Entscheidungsgründe: »In diesen Stellen wird der Privatankläger durch den geringschätzigen Hinweis auf seine Konfession […], ferner durch die Ausführung, dass man ihn so gering schätzt, dass man ihn nicht einmal für würdig findet, sich auch nur in Form einer Beleidigung mit ihm zu befassen […], ferner durch den Titel und durch den in ver- spottender Form erfolgten Hinweis auf mehrere tätliche Angriffe, die seinerzeit auf den Privatankläger verübt wurden, dem öffentlichen Spotte ausgesetzt beziehungsweise verächtlicher Eigenschaften geziehen. […] Da ein Wahrheitsbeweis nicht einmal angeboten wurde, soweit öffent- liche Verspottungen vorliegen, auch gar nicht zulässig wäre, war mit einem Schuldspruch vorzugehen.«5 Die verworrene Urteilsbegründung des Wiener Landesgerichts für Strafsachen einmal beiseite gesetzt: Juristische »Wahrsprüche«  – wie zweifelhaft auch immer  – sind zu haben, biographische »Wahrheiten« schwerlich.
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Anton Kuh Biographie
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Anton Kuh
Subtitle
Biographie
Author
Walter Schübler
Publisher
Wallstein Verlag
Location
Göttingen
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8353-3189-1
Size
13.8 x 22.2 cm
Pages
576
Category
Biographien
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