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Implementierung eines selbstfahrenden und individuell abrufbaren
Personentransportsystems298
kungen erlauben es, über erste Schritte beim Betrieb der Fahrzeuge allen Projektbeteiligten
ein Verständnis für die Möglichkeiten, Beschränkungen und weiteren Eigenschaften zu
vermitteln. Damit können dann schrittweise die Risikobewertung und Rechtseinordnung
vorgenommen und letztlich auch der eigentliche Versuchsbetrieb ausgeweitet werden. Das
bedeutet, dass Risikobewertung und Rechtseinordnung aufgrund des neuen und weitge-
hend unbekannten Charakters der Fahrzeuge am praktischen Beispiel erfolgen und kaum
im Voraus festgelegt werden können.
Mit der zunehmenden Ausweitung des Betriebes auf den Versuchs- und dann den Öf-
fentlichkeitsbetrieb (s. Tab. 14.1) gelten zunehmend öffentliche Gesetzgebungen, sofern
die Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Für den hier betrachteten Anwen-
dungsfall gelten die kalifornischen Regelungen, die in der ersten Hälfte des Jahres 2014
noch in einer abschließenden Gesetzgebungsphase waren. Dabei ist besonders anzumer-
ken, dass ab September 2014 nur noch Fahrzeughersteller Versuche mit „autonomen“ (also
selbstfahrenden oder vollautomatisierten) Fahrzeugen vornehmen dürfen [9]. Da als „Fahr-
zeughersteller“ definiert wird, wer ein Fahrzeug zu einem „autonomen“ Fahrzeug ver-
ändert, wird an dieser Stelle zu sehen sein, auf welchen Verkehrswegen die Fahrzeuge an
der Stanford Universität bewegt werden und wer der Fahrzeughersteller im Sinne der ka-
lifornischen Gesetzgebung ist. Solange die Fahrzeuge von der Stanford Universität nicht
im Sinne der Automatisierung verändert, sondern lediglich Daten über deren Position,
Zeitverhalten und Nutzeranforderungen ausgewertet und optimiert werden, wird erwartet,
dass nicht die universitären Wissenschaftler als der Fahrzeughersteller im Sinne des Geset-
zes anzusehen sind, sondern der eigentliche Hersteller der Fahrzeuge, von dem die Stanford
Universität diese bezogen hat.
Allerdings ist die Gesetzeslage derzeit schwer vorherzusagen, da sie sich noch in der
Entstehungsphase befindet. Es ist zu erwarten, dass auf den verschiedensten gesetzgeben-
den Ebenen (d. h. auf bundesstaatlichen, kommunalen, aber auch nationalen Ebenen) noch
Veränderungen auftreten werden, auf die zu reagieren sein wird. Generell scheint sich für
das hier betrachtete Betriebsgebiet, d. h. eine innovative Universität in Kalifornien, eine
sehr positive Grundhaltung der Verantwortlichen und der Öffentlichkeit gegenüber auto-
matisierten Fahrzeugen zu ergeben. Und auch die gesetzgebenden Organe scheinen eher
eine unterstützende und wohlwollende Haltung einzunehmen. Es ist auch zu verspüren,
dass im Einzelfall Sonderregelungen erreicht werden können, um einen Betrieb zu ermög-
lichen, der durch die Gesetzeslage möglicherweise nicht eindeutig definiert ist. Eine der-
artige Grundhaltung wird auch in anderen Teilen der USA beobachtet, sodass die Gesetz-
gebung kein grundsätzliches Hindernis bei der Einführung automatisierter Fahrzeuge zu
sein scheint, sondern eher eine zusätzliche Überprüfungsinstanz.
14.4.4 Vertragsgestaltung
Für den Betrieb des selbstfahrenden und individuell abrufbaren Transportsystems ist ein
Vertrag erforderlich, der im Wesentlichen die Rechtsbeziehung zwischen dem Eigentümer
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung