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55125.5
Grundsätzliche Rechtsfragen des autonomen Fahrens
25.4.2 Autonomes Fahren
Grundlegend anders stellt sich dies im Fall autonomen Fahrens dar, das mit vier stellver-
tretenden Applikationen fĂĽr die vorliegende Bewertung (s. Kap. 2) herangezogen wird. Alle
vier Applikationen sehen gleichermaĂźen einen Fahrroboter vor, der die Fahrzeugsteuerung
übernimmt. Selbst die Applikation des „Autobahnautomaten mit Verfügbarkeitsfahrer –
Autobahnpilot“, die deutlich an heutige Fahrerassistenzsysteme erinnert, setzt gerade nicht
voraus, dass der „Fahrer“ während der automatisierten Fahrt überhaupt noch eine Aufgabe
wahrnimmt, die dem heutigen Bild eines „Fahrers“ entspricht. Dies tritt in der eindeutigen
Formulierung zutage, der Fahrer werde „… während der autonomen Fahrt zum einfachen
Passagier …“.
Das autonome Fahren sieht damit im Kern vor, dass die redundante Parallelität in der
zeitgleichen Aufgabenwahrnehmung durch Fahrer und System zugunsten einer – gegebe-
nenfalls zeitlich und räumlich begrenzten – eigenständigen maschinellen Fahrzeugsteue-
rung entfällt. Die zutreffend daher nur noch als „Fahrzeugnutzer“ bezeichnete Person hat
zwar im Fall der o. g. Applikation „Autobahnpilot“ eine als „dominant“ ausgewiesene
Eingriffsmöglichkeit in die Fahrzeugsteuerung, die sich grundsätzlich nicht von der in
Abschn. 25.4.1 beschriebenen „Autorität“ im Fall von Fahrerassistenzsystemen unterschei-
det. Allerdings fehlt es mit einiger Wahrscheinlichkeit an der Grundlage fĂĽr ihre AusĂĽbung:
Sobald sich die Rolle des Fahrers derart verändert, dass nicht nur die Handlungsausführung,
sondern auch die eigene Beobachtung der Verkehrssituation und die hierauf beruhende
Bewertung maschineller Steuerungsentscheidungen entfällt, wird auch zwangsläufig die
Bedeutung dieser „Dominanz“ oder „Autorität“ eingeschränkt sein: Es fehlt auch bei
Anwesenheit des Fahrzeugnutzers die Situationswahrnehmung und damit de facto an
einer Grundlage für die Ausübung von „Dominanz“ bzw. „Autorität“. Im Fall der beiden
Applikationen, die sich durch die räumliche Abwesenheit des Fahrzeugnutzers auszeichnen
(s. die stellvertretenden Applikationen „Autonomes Valet-Parken“ und „Vehicle-on-
Demand“ in Kap. 2) tritt das Fehlen jeglicher Grundlage für die Ausübung von „Dominanz“
bzw. „Autorität“ noch offensichtlicher zutage.
Das Fehlen einer Grundlage fĂĽr eine unmittelbare Beobachtung von Verkehrssituationen
als Ausgangspunkt einer Fahrzeugsteuerung erlaubt nur den RĂĽckschluss auf eine Eigen-
ständigkeit bzw. „Autonomie“ der maschinellen Steuerung. Die insoweit alles entscheiden-
de Bedeutung der Autonomie maschineller Fahrzeugsteuerung im vorliegenden Zusam-
menhang hat daher konsequenterweise als adverbiale Bestimmung auch Eingang in den
Namen des zugrundeliegenden Projektes gefunden.
25.5 Grundsätzliche Rechtsfragen des autonomen Fahrens
Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem autonomen Fahren lassen sich, wie bereits in
Abschn. 25.2 ausgefĂĽhrt, nicht anhand der heutigen Rechtsgrundlagen zufriedenstellend
oder erschöpfend beantworten. Dies begründet sich daraus, dass die Rechtsgrundlagen des
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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