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Grundlegende und spezielle Rechtsfragen für autonome
Fahrzeuge554
Beweislast in Zivilverfahren) [10]. Entscheidend wäre im Ergebnis, ob eine fehlerhafte
maschinelle Steuerungsentscheidung letztlich als Produktfehler einzuordnen ist und es so
in praktisch allen Fällen fehlerhafter Steuerung zur Annahme einer zivilrechtlichen Haftung
des Herstellers kommen könnte.
Damit würden – neben dem Fahrzeughalter (vgl. dazu [10]) – letztlich (fast) immer die
Hersteller das zivilrechtliche Haftungsrisiko für das mit maschinellem Wirken verbundene
Automatisierungsrisiko tragen. Angesichts der erweiterten Einflussmöglichkeiten einer ma-
schinellen Fahrzeugsteuerung (s. hierzu vertiefend Abschn. 25.5.2) würde sich der Anwen-
dungsbereich für steuerungsrelevante Fehler gegenüber einem Fahrer sogar noch ausweiten.
Hier ist allerdings kritisch zu hinterfragen, ob dieser Rückschluss richtig ist: Die Argu-
mentation folgt in weiten Teilen der Annahme, dass die Ursache von Unfällen heute regel-
mäßig auf fehlerhafte fahrerische Steuerungsentscheidungen zurückzuführen ist. Die (zu-
künftig gegebenenfalls maschinelle) Fahrzeugsteuerung stellt aber möglicherweise nur
eine von mehreren relevanten Unfallursachen dar.
Das heutige Straßenverkehrsrecht scheint noch immer durch ein anderes Grundver-
ständnis geprägt. Deutlich wird dies etwa in der aktuellen Fassung des Straßenverkehrsge-
setzes, das von der Existenz „unabwendbarer Ereignisse“ ausgeht (diese sind heute in § 17
Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz bei der Zuordnung von Schadensverursachungsanteilen zwi-
schen Kraftfahrzeugen weiterhin von Bedeutung). Dabei ist aber hervorzuheben, dass die
heute hierunter zu fassenden Fälle im streng naturwissenschaftlichen Sinn und unter Be-
rücksichtigung des heutigen Standes der Technik voraussichtlich nur teilweise als „unab-
wendbar“ zu qualifizieren sein werden. Dennoch wird das Verständnis dieses juristischen
Begriffs bis heute nur insoweit eingeschränkt, als „äußerste mögliche Sorgfalt“ und das
„Verhalten eines ‚Idealfahrers‘ “ im Sinne durchschnittlicher Verhaltensanforderungen
(und in Abgrenzung zum gedachten „Superfahrer“) hierfür genügen [14]. (Erkennbar liegt
hier aber ein anderer Gedanke zugrunde: die Frage nach dem Verschulden eines Unfalls,
nicht naturwissenschaftliche Kausalität seines Auftretens.)
Die konsequente Anwendung der Frage nach naturwissenschaftlicher Kausalität könnte
bedeuten, dass gegebenenfalls nur eine Teilmenge von Schäden, die während automatisier-
ter Fahrzeugsteuerung auftreten, tatsächlich auf eine fehlerhafte Steuerung (oder einen
sonstigen Produktfehler) zurückzuführen sein wird. Dies würde im Ergebnis den oben
dargestellten Rückschluss von einem Schaden auf das Vorliegen eines Produktfehlers wäh-
rend automatisierter Steuerung grundlegend infrage stellen. Die offene Frage in diesem
Zusammenhang lautet deshalb, inwieweit das heutige „Verkehrssystem Straße“ eine eigen-
ständig relevante Ursache für Unfallschäden (gegenüber gegebenenfalls maschinellen
Steuerungsentscheidungen) darstellt.
25.5.2 „Dilemma-Situationen“
Der einprägsame Begriff der „Dilemma-Situation“ beinhaltet im Rahmen der rechtlichen
Diskussion zunächst gleich zwei aufeinander aufbauende relevante Aspekte, die charakte-
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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