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55925.5
Grundsätzliche Rechtsfragen des autonomen Fahrens
25.5.3 Möglichkeit zur Übersteuerung durch die Passagiere
Die Frage der Übersteuerungsmöglichkeit von Fahrzeugen resultiert aus der in der Ver-
gangenheit geführten Diskussion zu Fahrerassistenzsystemen, die im Wesentlichen ihren
Ausgangspunkt in den nach aktuellem Stand (August 2014) noch gültigen konkreten For-
mulierungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 nimmt [17].
Auch wenn dies nicht konkret angesprochen wurde, ist dieser Grundgedanke zugleich
verwandt mit der Frage nach den Pflichten des Fahrers bei vollautomatisierter Fahrzeug-
führung, die in Bezug auf das geltende Verhaltensrecht in Deutschland als widersprüchlich
beschrieben worden ist [10]. Der Zusammenhang lässt sich anhand des Begriffes der „Do-
minanz“ bzw. „Autorität“ beschreiben, der im Rahmen des vorliegenden Projektes den
„Use-Cases“ (s. Kap. 2) zugrunde gelegt wurde: Alle vier stellvertretenden Applikationen
sehen einen Einfluss des Fahrers bzw. Passagiers auf die Fahrzeugsteuerung vor, der mit
zunehmender Reichweite der Autonomie immer weiter zurücktritt, da anderen Instanzen
im Rahmen der Funktionsumsetzung Vorrang einzuräumen ist. Bereits die vorliegend be-
trachtete Stellvertreterapplikation mit der geringsten Autonomie, der „Autobahnautomat
mit Verfügbarkeitsfahrer – Autobahnpilot“ sieht aber vor, dass der Fahrer „… während der
autonomen Fahrt zum einfachen Passagier …“ wird, sodass er „… einer anderen Tätigkeit
nachgehen [kann]“. Hierdurch fehlt es bereits vollständig an einer Grundlage für die jeder-
zeitige Übersteuerungsmöglichkeit, die von vornherein immer faktisch (und nicht nur
technisch) für notwendig erachtet worden ist. Die faktische Übersteuerungsmöglichkeit des
Fahrers war eine Umschreibung für die bei Fahrerassistenzsystemen seinerzeit noch nicht
infrage gestellte „Letztentscheidungsbefugnis des Fahrers“ und damit die untergeordnete
Rolle von Fahrerassistenzsystemen gegenüber dem Fahrer bei der Fahrzeugsteuerung, die
nur eine abgeleitete Handlungs- und Entscheidungsbefugnis des Systems für möglich hielt
(s. Abschn. 25.4.1). Autonome Fahrzeuge stellen diese Situation gänzlich infrage, sodass
es nicht sinnvoll erscheint, aus Vorschriften, die einen menschlichen Fahrer bei der Fahr-
zeugsteuerung zugrunde legen, Ableitungen zu treffen, die Wirkung für die Zukunft ent-
falten. Dieser grundlegende Wandel zum eigenständigen maschinellen Wirken ist bereits
in Abschn. 25.4.2 beschrieben.
Mit Blick auf die Grundrechte lässt sich in diesem Zusammenhang allerdings in aller
gebotenen Kürze auf einen Aspekt hinweisen: Die in Art. 2 GG normierten Freiheitsrechte
von Passagieren autonomer Fahrzeuge stellen den großen Rahmen dar, der – soweit vor-
liegend von Relevanz – sich insbesondere auf die Freiheit zur körperlichen Fortbewegung
und die freie Entfaltung der Persönlichkeit bezieht (vgl. [3]). Die sich hieraus ergebenden
Einschränkungen der Freiheitsausübung scheinen nach aktuellem Stand der Diskussion
jedoch nicht grundlegend infrage gestellt, solange den Passagieren autonomer Fahrzeuge
stets die Möglichkeit zur Verfügung steht, ein Anhalten des Fahrzeuges an der nächsten
sicheren und geeigneten Stelle zu veranlassen.
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung