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Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
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von einer deontologischen Begründung in Einzelfragen des sittlich richti- gen Handelns.52 Diese Verwechslung findet sich bereits bei Kant selbst, et- wa in der Behandlung der Falschaussage oder in seiner Straftheorie. Außer- dem wird bisweilen die Idee einer unbedingten Pflicht mit einer aus- nahmslos gültigen Pflicht gleichgesetzt. So auch wiederum bei Kant, weil er fälschlicherweise voraussetzt, Ausnahmen erfolgten immer „zum Vor- theil unserer Neigung“53; eine Ausnahme kann aber wegen einer vordring- lichen Pflicht erforderlich sein. Und diese Ausnahme bedeutet keine Be- einträchtigung der Unbedingtheit und Allgemeingültigkeit der Pflicht, sondern deren Präzisierung in einem konkreten Fall (wie etwa in dem Lehrbuchbeispiel einer Person, die einem Gestapooffizier, der nach ver- steckten Juden fragt, nicht die Wahrheit sagt).54 Conclusio Aus den vorgelegten Überlegungen ergeben sich u. a. folgende Konsequen- zen: 1. Wer über Utilitarismus spricht bzw. diesen kritisiert, sollte erklären, wie er diesen Terminus versteht bzw. auf welche Version des Utilitaris- mus er sich bezieht und dabei von den negativen Konnotationen ab- strahieren. 52 Vgl. Witschen, Kant als Erzdeontologe, 234. 53 Kant, Grundlegung, IV 424: bei einer Übertretung, so Kant, „nehmen wir uns die Freiheit, für uns oder (auch nur für diesesmal) zum Vortheil unserer Neigung da- von [vom allgemeinen Gesetz, Anmerkung] eine Ausnahme zu machen“. Vgl. dazu Rashdall, I 115: „He does not see that the rule ,Do this except in such and such circumstances‘ is just as ,categorical‘ and just as little ,hypothetical‘ as the rule ,Do this under all circumstances whatsoever,‘ so long as the exceptions are recognized as no less universal in their application, no less based upon the reason and nature of things, than the original rule. Kant in fact confuses the inclusion of an exception in a moral rule with the admission of an exception to a moral rule.” 54 Dagegen Kant, Über eine vermeintes Recht (VIII 426): „Wahrhaftigkeit in Aussa- gen, die man nicht umgehen kann, ist formale Pflicht des Menschen gegen Jeden, es mag ihm oder einem Anderen daraus noch so ein großer Nachtheil erwach- sen“. Das ist ein klar deontologisches Verbot. Solche Deontologie ist wohl eher ein traditionelles Relikt; sie muss nicht als für die kantische Ethik konstitutiv gel- ten. Vgl. hier bes. Cummiskey, Kantian Consequentialism sowie Thilly, Kant and Teleological Ethics. Kantianismus, Utilitarismus und die Menschenwürde 133 https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Die Corona-Pandemie Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Title
Die Corona-Pandemie
Subtitle
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Authors
Wolfgang Kröll
Johann Platzer
Hans-Walter Ruckenbauer
Editor
Walter Schaupp
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-1058-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
448
Keywords
Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
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