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Der Grumbach-Skandal und der Wormser Deputationstag 1564 567
nach Worms gegeben, sich notfalls zu arrangieren, wenn die kurfürstliche
Mehrheit auf ihrer Meinung beharren würde371.
Gemessen an den Instruktionen wurde in Worms tatsächlich gar nicht so
wenig erreicht372. Es gelang den kaiserlichen Kommissaren nicht nur, den Kur-
fürstenrat zum Einlenken in der Behandlung des Falles Grumbach zu bewegen,
sondern auch den Grundgedanken der „Polizeitruppe“ zu retten, indem sie den
Kompromiß akzeptierten, die Dienstzeit und Finanzierung zu befristen – ihr
unbestimmtes „biß auff ferner des reichs stende verordnung“ wurde später
präzisiert zu vorerst drei und längstens neun Monaten. Sie konnten dem Kaiser
das Recht sichern, über den Einsatz nach seinem Ermessen zu entscheiden und
den Befehlshaber (Obersten) zu ernennen, wobei sie betonten, der Kaiser und
der Römische König wären doch dafür bekannt, daß sie diese Truppe „nicht
anders dan zu handthabung des heilligen reichs abschieden und desselbigen
religion und landtfridens gebrauchen werden“373. Die Begründung für die Be-
willigung im Abschied des Deputationstages374, „daß neben der Exekutions-
Ordnung, bis die auff jetzige Declaration, und disen unsern und des Reichs
Abschied, in mehr richtigkeit gebracht, einer zuverläßiger, förderlicher Hülff
vonnöthen seyn solt“, lag ganz auf der Linie ihrer Argumentation375. Und wenn
es gelang, bis zum nächsten Reichstag positive Ergebnisse durch das Eingreifen
dieser Truppe vorzuweisen, bestand immer noch die Möglichkeit der dauern-
den Verankerung. Ferner war akzeptiert worden – das hat Erdmann zu gering
geachtet –, daß die Meldepflicht der Stände an ihren Kreisobersten und den
Kaiser, wenn sie nicht allein mit Truppenwerbungen auf ihrem Gebiet fertig
wurden, mit der Sanktion versehen wurde, bei Unterlassung für die Schäden
haften zu müssen (Artikel 15). Aus diesen Bestimmungen konnte immerhin für
den Kaiser die Möglichkeit erwachsen, künftig die Exekution im Reich leichter
zu koordinieren376. Das vollständige Verbot von Truppenwerbungen im Reich
war dagegen erwartungsgemäß nicht erreicht worden. Gegen die erweiterte
Kompetenz der Kreisobersten, Verstärkungen durch andere Kreise anzufor-
dern, hatte Österreich keine Einwände erhoben377. Nicht beachtet haben Erd-
mann und seine Nachfolger die Vereinbarung (Artikel 21), durch die der Kaiser
ersucht wurde und sich bereit erklärte, in gravierenden Fällen den reichsunmit-
telbaren Adel aufzufordern, sich an der Bekämpfung der Ruhestörer zu beteili-
gen. Wie Volker Press gezeigt hat, war es Ferdinand in den vierziger Jahren
gelungen, im Zusammenhang mit der Heranziehung des Reichsadels zu den als
„Gemeiner Pfennig“ ausgeschriebenen Reichssteuern einen unmittelbaren
371 HHStA Wien, RHRP 23, fol 31r/v u. 32v: Eintragungen zum 27.2.1564, betr. Weisungen an die
kaiserlichen sowie die österreichischen Kommissare in Worms.
372 Kaufmann, S. 245, sprach von einem „unerwartet hohen Erfolg des Kaisers und seiner Anhän-
ger“.
373 Resolution der kaiserlichen Kommissare v. 9.3.1564 (NWStA Münster, FML 473/153, fol 66r-
72v, die Zitate fol 70r u. fol 71r); ebda, fol 72r/v die Feststellung, daß die Kurfüsten sich im Fall
Grumbach den übrigen Ständen angeschlossen hätten.
374 Druck in Neue Sammlung 3, S. 201–211
375 Ebda, S. 208 (§ 36). Vgl. die Resolution der kaiserlichen Kommissare (wie Anm. 373, fol 70r).
376 Lanzinner, Friedenssicherung, S. 38
377 Von Schneider, Kreis, S. 133f, als „entscheidende Neuerung“ m.E. überbewertet.
CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Title
- Ferdinand I. als Kaiser
- Subtitle
- Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Author
- Ernst Laubach
- Publisher
- Aschendorff Verlag
- Location
- Münster
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-402-18044-0
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 786
- Keywords
- Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
- Category
- Biographien