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Das Strafgesetz 1852
Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶
von fünf bis zu zehn Jahren. Hatte die Tat einen wichtigen Nachteil
an der Gesundheit oder am Leben zur Folge, betrug die Strafe schwe-
ren Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, beim Tod der anderen Person
drohte eine lebenslängliche Kerkerstrafe. Die zu einer Kerkerstrafe Ver-
urteilten waren gem § 18 StG 1852 zur Arbeit anzuhalten. § 19 StG 1852
erlaubte eine Verschärfung der Kerkerstrafe durch Fasten, hartes La-
ger 181, Anhaltung in Einzelhaft 182 oder Absperrung in dunkler Zelle 183,
Züchtigung mit Stock- oder Rutenstreichen 184 sowie durch Landes-
verweisung 185 nach ausgestandener Strafe. Die Wiedereinführung der
Züchtigung stellte einen deutlichen Rückschritt dar, war sie doch durch
allerhöchste Entschließung vom 22. Mai 1848 bereits abgeschafft gewe-
sen.186 Gem § 26 StG 1852 war mit jeder Verurteilung wegen eines Verbre-
chens ex lege der Verlust bestimmter bürgerlicher Rechte – unter ande-
rem von öffentlichen Titeln, akademischen Graden, öffentlicher Ämter
oder von Pensionen – verbunden.187 Darüber hinaus knüpften » bürger-
181 Gemäß § 21 StG 1852 bedeutete dies Beschränkung auf bloße Bretter, wöchentlich
nicht öfter als dreimal und nicht an aufeinander folgenden Tagen.
182 Gemäß § 22 StG 1852 durfte die Einzelhaft nicht länger als einen Monat ununter-
brochen dauern und dann erst wieder nach einem Monat verhängt werden. Min-
destens zwei Besuche durch eine Aufsichtsperson in der Strafanstalt waren zuzu-
lassen und den Verurteilten war angemessene Beschäftigung zuzuweisen.
183 Gemäß § 23 StG 1852 war die Absperrung in dunkler Zelle höchstens für die Dauer
von drei Tagen, dann erst wieder nach Ablauf einer Woche und pro Jahr nicht län-
ger als dreißig Tage zulässig.
184 Gemäß § 24 StG 1852 hatte die Züchtigung bei Jünglingen unter 18 Jahren und
Frauen in Rutenstreichen, bei erwachsenen Männern in Stockstreichen zu beste-
hen und durfte höchstens 30 Streiche betragen. Sie dürfte nur gegen Rückfällige
nach ärztlicher Untersuchung, während der Strafdauer nur einmal und nicht öf-
fentlich Anwendung finden.
185 Gemäß § 25 StG 1852 kam die Landesverweisung nur gegen ausländische Verur-
teilte in Betracht und erstreckte sich auf sämtliche österreichische Kronländer.
186 Ah Entschließung vom 22. Mai 1848, PGS 76.
187 Diese Folgen der Verurteilung mussten im Urteil nicht ausdrücklich benannt wer-
den ( JME vom 27. Juni 1857, Z. 14125 ). Öffentliche Titel, akademische Grade und
Würden, öffentliche Ämter und Dienste einschließlich des Lehramtes sowie geist-
liche Pfründe konnten nur mit Bewilligung des Kaisers wieder erlangt werden. Mit
Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes stand das Begnadigungsrecht dem
Bundespräsidenten zu, Art 65 Abs 2 lit c B-VG, Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit
die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird ( Bundes-Verfassungs-
gesetz ), BGBl 1920 / 1. Zu den Härten des StG 1852 im Hinblick auf die bürgerlichen
Ehrenstrafen, insbesondere im Vergleich zur früheren österreichischen Strafge-
setzgebung vgl Wahlberg Wilhelm Emil, Die Ehrenfolgen der strafgerichtlichen Ver-
urtheilung. Ein Beitrag zur Reform des Strafensystems ( 1864 ) insb 8 ff. Wahlberg
kritisierte die unterschiedslose Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, wie sie
das StG 1852 bei jeder Verurteilung wegen eines Verbrechens vorsah. Seiner An-
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Title
- Verkehrte Leidenschaft
- Subtitle
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Author
- Elisabeth Greif
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 478
- Category
- Recht und Politik