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206 V. Das Verfahren
Elisabeth Greif • Verkehrte
Leidenschaft¶
oder Gemütszustand oder über die Zurechnungsfähigkeit der Beschul-
digten einzuhalten war.840 Eine Laienbeteiligung in Form von Schwurge-
richten kannte das Strafverfahren nicht mehr.841 Im Jahr 1854 erfuhr die
Gerichtsorganisation eine neuerliche Umgestaltung: Den auf unters-
ter Behördenebene eingerichteten gemischten Bezirksämtern wurden
sowohl Angelegenheiten der Verwaltung als auch der Gerichtsbarkeit
übertragen. Auf den übergeordneten Ebenen blieb der Grundsatz der
Trennung von Justiz und Verwaltung dagegen bestehen.842
Nach teilweisen konstitutionellen Zugeständnissen 843 und einem
neuerlichen Bruch des Verfassungsversprechens sowie der Rückkehr
zur absolutistischen Regierungsform 844 wurde die endgültige Wende
zum Konstitutionalismus im Kaisertum Österreich im Jahr 1867 voll-
zogen. Die Reichsverfassung der ungarischen Reichshälfte der durch
den » Ausgleich « entstandenen österreichisch-ungarischen Monarchie
beruhte im Wesentlichen auf den Verfassungsbestimmungen des Jah-
res 1848, die eine Modifikation zugunsten des Monarchen erfahren
hatten.845 Die als Dezemberverfassung bezeichneten Staatsgrundge-
setze von 1867 846 für den cisleithanischen Teil der Monarchie gaben der
840 Ausführlich dazu Kapitel III.
841 Vgl Vargha Julius, Strafprozessrecht 2 16; Rulf Friedrich / Gleispach Wenzeslaus, Straf-
prozeß 4 12.
842 Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 19. Jän-
ner 1853, womit die Allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und
Amtswirksamkeit der Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien, über die
Einrichtung der Gerichtsstellen und das Schema der systemisirten Gehalte und
Diätenclassen, sowie über die Ausführung der Organisirung für die Kronländer
Oesterreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und
Lodomerien mit Krakau, Bukowina, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steiermark,
Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien mit Triest, Dalmatien, Kroatien und
Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft mit dem Banate, kundge-
macht werden, RGBl 1853 / 10.
843 Kaiserliches Diplom vom 20. October 1860, zur Regelung der inneren staatsrecht-
lichen Verhältnisse der Monarchie, RGBl 1860 / 226; Grundgesetz über die Reichs-
vertretung, RGBl 1861 / 20.
844 Kaiserliches Manifest vom 20. September 1865, RGBl 1865 / 88.
845 Vgl Brauneder Wilhelm, Österreichische Verfassungsgeschichte 11 ( 2009 ) 181 ff.
846 Zur Dezemberverfassung zählen das Gesetz vom 25. Juli 1867, über die Verantwort-
lichkeit der Minister für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder,
RGBl 1867 / 101; das Gesetz vom 21. December 1867, wodurch das Grundgesetz über
die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird, RGBl 1867 / 141; das
Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staats-
bürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl 1867 / 142;
das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die Einsetzung eines Reichs-
gerichtes, RGBl 1867 / 143; das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Title
- Verkehrte Leidenschaft
- Subtitle
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Author
- Elisabeth Greif
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 478
- Category
- Recht und Politik