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210 V. Das Verfahren
Elisabeth Greif • Verkehrte
Leidenschaft¶
Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und des Anklageprozes-
ses. Die Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit ( Art 90 Abs 1 ),
das Anklageprinzip ( Art 90 Abs 2 ) und das Prinzip der Laienbeteiligung
( Art 91 ) wurden schließlich auch im Bundes-Verfassungsgesetz 1920
( B-VG ) 861 verankert. Zur Erfüllung der ehemals dem Obersten Gerichts-
und Kassationshof zugewiesenen Aufgaben war bereits 1919 ein Obers-
ter Gerichtshof errichtet worden.862
Für die vom Landesgericht Linz in der Zwischenkriegszeit verhan-
delten Verfahren wegen Unzucht wider die Natur wurden vor allem drei
Neuerungen im Strafprozessrecht bedeutsam: 863 Es wurde die Möglich-
keit eines vereinfachten Verfahrens vor dem Einzelrichter geschaffen;
durch die Einrichtung von Schöffengerichten wurde ein neuer Typus
der Laienbeteiligung im Strafprozess eingeführt und mit dem Bun-
desgesetz über die Behandlung junger Rechtsbrecher von 1928 wurde
schließlich eine spezielle Jugendgerichtsbarkeit etabliert.864
2. Das vereinfachte Verfahren vor dem Einzelrichter
Die kriegs- und nachkriegsbedingte Überlastung der Strafgerichte führte
1918 zu einer Strafprozeßnovelle 865, mit der eine Vereinfachung der
Strafrechtspflege bewirkt werden sollte. Zum ersten Mal seit 1873 wurde
die Kollegialgerichtsbarkeit im Gerichtshofverfahren durchbrochen
861 Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat einge-
richtet wird ( Bundes-Verfassungsgesetz ), BGBl 1920 / 450.
862 Gesetz vom 25. Jänner 1919, betreffend die Errichtung eines Obersten Gerichts-
hofes, StGBl 2929 / 41. Die den ehemaligen Obersten Gerichts- und Kassationshof
betreffenden Normen wurden im Wesentlichen beibehalten und an die Gegeben-
heiten der Republik angepasst.
863 Hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung eines bedingten Strafnachlas-
ses sowie des Widerrufs desselben enthielt das Gesetz vom 23. Juli 1920 über die be-
dingte Verurteilung, StGBl 1920 / 373, materiellrechtliche Bestimmungen. Mit Blick
auf das Strafverfahrensrecht bedeutsam war das Erfordernis der Bestimmung ei-
ner Probezeit zwischen einem und drei Jahren durch das Gericht im Falle eines
bedingten Strafnachlasses sowie die Möglichkeit, bedingt Verurteilten für diese
Zeit Weisungen zu erteilen oder sie unter Schutzaufsicht zu stellen. Vgl dazu Loh-
sing Ernst, Strafprozeßrecht 3 549 f.
864 Zur zahlenmäßigen Verteilung der Verfahren wegen gleichgeschlechtlicher Un-
zucht vor dem Landesgericht Linz auf Einzelrichter, Schöffen- oder Jugendsenate
siehe Anhang 3.
865 Gesetz vom 5. Dezember 1918 über die Vereinfachung der Strafrechtspflege ( Straf-
prozeßnovelle vom Jahre 1918 ), StGBl 1918 / 93. Die Regelungen über das verein-
fachte Verfahren traten mit 1. März 1919 in Kraft.
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Title
- Verkehrte Leidenschaft
- Subtitle
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Author
- Elisabeth Greif
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 478
- Category
- Recht und Politik