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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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308 VII. Von der Anzeige zur Anklage Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ terbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden, wenn die Ereignisse, die es aufzuklären galt, besonders umfangreich waren oder sich die Vernommenen nicht schuldig bekannten, obwohl sie durch Zeuginnen und Zeugen oder Mitbeschuldigte belastet wurden. Am 23. Ok- tober 1930 wurde der 25-jährige Gefreite Anton St. erstmalig beim Bezirks- gericht Leonfelden vernommen: Man warf ihm unzüchtige Handlungen mit mehreren Burschen vor, darunter mindestens einem Jugendlichen. Während die Mitbeschuldigten aussagten, Anton St. habe an ihnen » Un- zuchtsakte « begangen, bekannte sich Anton St. der ihm zur Last gelegten Handlungen nicht schuldig. Noch am selben Tag wurde er wegen Verab- redungsgefahr in Verwahrungshaft genommen und am darauf folgen- den Tag abermals verhört. Am 29. und 30. Oktober wurde Anton St. er- neut einvernommen, außerdem wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Zwei Wochen später legte Anton St. schließlich ein volles Ge- ständnis ab, lediglich den Vorwurf, er habe sich die Burschen durch » Be- täubungsmittel « gefügig gemacht, bestritt er weiterhin. Daraufhin wurde Anton St. gegen Gelöbnis enthaftet.1371 Auch der Lehramtsanwärter Dr. Franz G. gab – nachdem er zwischen 29. Jänner und 10. Februar 1934 ins- gesamt sechs Mal durch den Untersuchungsrichter vernommen worden war – zu, ihm anvertraute Burschen am Geschlechtsteil berührt zu haben. Sein Antrag auf Enthaftung wurde allerdings abgelehnt.1372 4. Strafkarten, Leumundszeugnisse und Jugenderhebungen Die Beweiskraft, die den Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie von Beschuldigten beigemessen wurde, stand in engem Zusammenhang mit sie vorliegenden Verdachtsgründe zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, vgl Vargha Julius, Strafprozessrecht 2 238. 1371 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 366, 12 Vr 1576 / 1930, Vernehmung des Beschuldigten vom 23. Oktober 1930. In weiterer Folge erhob St. Einspruch gegen die Anklage- schrift, in der er darauf verwies, das Geständnis nur abgelegt zu haben, um ent- haftet zu werden, vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 366, 12 Vr 1576 / 1930, Einspruch gegen die Anklageschrift vom 27. Dezember 1930. 1372 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 423, 6 Vr 165 / 34, Vernehmung des Beschuldigten vom 29. Jänner 1934. Auch fortgesetzte Vernehmungen endeten freilich nicht immer mit einem Geständnis. Der 53-jährige Schneidermeister Karl Sch., dem unzüchtige Handlungen mit mindestens sechs verschiedenen Männern vorgeworfen wurden, wurde insgesamt sechs Mal vernommen und den Mitbeschuldigten gegenüber- gestellt. Schließlich wurde er gegen Gelöbnis enthaftet, ein Geständnis hatte Karl Sch. nicht abgelegt, vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 295, Vr IX 1098 / 22, Vernehmung des Beschuldigten vom 12. Juli 1922.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Title
Verkehrte Leidenschaft
Subtitle
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Author
Elisabeth Greif
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
478
Category
Recht und Politik
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