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Berufungen an das Oberlandesgericht
Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶
der Hauptstrafe oder dass die Untersuchungshaft angerechnet oder
nicht angerechnet worden beziehungsweise in welchem Umfang die
Anrechnung erfolgt war.1722
Die Berufung war an das Oberlandesgericht zu richten. Zur ihrer Er-
hebung waren all jene Personen berechtigt, die auch die Nichtigkeits-
beschwerde ergreifen konnten. Stand der beschwerdeführenden Person
das Anfechtungsrecht nicht oder nicht mehr zu, oder fehlte in der Beru-
fungsausführung die bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte,
so hatte das Oberlandesgericht die Berufung sogleich als unzulässig
zu verwerfen. Über zulässige Berufungen entschied das Oberlandesge-
richt in der Sache selbst, wobei es an sämtliche Tatsachenfeststellungen
des Erstgerichtes gebunden war.1723 Wurde gegen ein Urteil neben der
Berufung auch eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so entschied der
Oberste Gerichtshof auch über die Berufung.1724
Besondere Regelungen galten im Jugendstrafverfahren. Gem § 41
Abs 1 JGG 1928 war die Berufung gegen die Verhängung einer unbe-
stimmten Strafe nach § 12 Abs 1 JGG 1928 zum Vorteil der Angeklagten
in jedem Fall zulässig. Zum Nachteil der Angeklgaten konnte dagegen
nur dann Berufung erhoben werden, wenn das Mindestmaß der Strafe
ein Jahr und das Höchstmaß die Hälfte des gesetzlichen Höchstmaßes
nicht erreichte. Während die Nichtanwendung des § 12 Abs 1 JGG 1928
mittels Berufung nicht geltend gemacht werden konnte, stand gegen
die Nichtanwendung des Aufschubs des Ausspruches über die Strafe
nach § 13 JGG 1928 den Angeklagten und gegen die Anwendung dieser
Bestimmung dem Staatsanwalt das Berufungsrecht zu.1725
Obwohl das Rechtsmittel der Berufung die Angeklagten insgesamt
vor geringere inhaltliche und formale Herausforderungen stellte als die
Nichtigkeitsbeschwerde und weniger finanziellen Aufwand bedeutete,
da die Mitwirkung eines Verteidigers bei der Berufung nicht zwingend
vorgesehen war,1726 ergriffen es nur zwölf der wegen gleichgeschlechtli-
1722 Vgl Gleispach Wenzeslaus, Strafverfahren 2 288.
1723 Vgl Gleispach Wenzeslaus, Strafverfahren 2 291.
1724 Verwarf der Oberste Gerichtshof allerdings die Beschwerde gegen die Zurückwei-
sung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch das erstinstanzliche Gericht, erkannte
er auch nicht über eine mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung,
sondern übersandte die Akten an das zuständige Oberlandesgericht ( § 2 Gesetz
vom 31. December 1877 ).
1725 Siehe dazu Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 491 f; Kadečka Ferdinand, Jugendge-
richtsgesetz 187 ff.
1726 Vgl Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 490.
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Title
- Verkehrte Leidenschaft
- Subtitle
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Author
- Elisabeth Greif
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 478
- Category
- Recht und Politik