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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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II.2. Die beiden Urkunden Herzog Rudolfs IV. 25 m gen96. Wahrscheinlich ist mit dieser Forderung nicht – wie beispielsweise Uhlirz97 und Zatschek98 annehmen – eine völlige Gewerbefreiheit im modernen Sinne zu verstehen, sondern nur die Freiheit von den relativ hohen Zahlungen, die neu hinzuziehende Meis- ter zu entrichten hatten, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen konnten99. Jedenfalls stand diese Bestimmung Rudolfs auch in engem Zusammenhang mit seiner sonstigen Förde- rung des Zuzugs nach Wien, beispielsweise durch die im selben Privileg erfolgte Gewäh- rung von drei steuerfreien Jahren für neu in die Stadt gezogene Bürger100. Dass das Zechverbot nicht gegriffen zu haben scheint, zeigt jene Urkunde, die Rudolf am 28. August 1364 ausstellte. In der Narratio wird berichtet, dass sich der Bürgermeister und Rat der Stadt Wien beschwert hätten, weil die bereits erlassene freyung durch die erneute Bildung von Zechen behindert werde. Rudolf verbietet daraufhin all zechen, ay- nunge und gesellschaft und auch alle setz, ordenung und gebott, die die hantwericher in unsrer egenanten stat daher gehabt oder gemacht habent oder furbaz machen wurden. Weiters legt er fest, daz furbas niemant in dhainerlay hantwerich dhain gesetzt, ordenung oder gebot mache oder aufsetze denn alain der purgermaister und der rat der vorgenanten stat ze Wienn101. Zum einen untersagte der Landesfürst also erneut alle Zechen und Einungen, diesmal aber explizit nur unter den Wiener Handwerkern, zum anderen erteilte er dem Bürger- meister und dem Rat der Stadt Wien das alleinige Recht, Handwerksordnungen auszu- stellen. Durch diese Konzentration der Erlassgewalt für Handwerksordnungen bei der politischen Elite der Stadt sollte wohl eine stärkere Kontrolle der Handwerkszechen er- möglicht werden. Kaum war es aber die Absicht Rudolfs, Zechen an sich zu verbieten, vielmehr sollte lediglich der Stadt ermöglicht werden, einheitliche Ordnungen zu erlassen und autonome Rechtssatzungen der Handwerkerverbände zu unterbinden102. Die Maß- nahme Rudolfs IV. scheint jedenfalls „zukunftsträchtig“103 gewesen zu sein, musste doch im Jahre 1430 ein eigener Kodex angelegt werden, um die durch den städtischen Rat er- lassenen und bestätigten Ordnungen zu verzeichnen und einen Überblick über dieselben zu behalten: das sogenannte Wiener Handwerksordnungsbuch. Die in dieser Handschrift enthaltenen Ordnungen wurden durch den Wiener Stadtschreiber Ulrich Hirssauer104 aus 96 Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 153 Nr. LXIV; FRA III/9 136 Nr. 26. 97 Uhlirz, Gewerbe 608f. 98 Zatschek, Handwerk 16–18; ders., Handwerksordnungen 2f. 99 Lentze, Struktur 33. Auch Winter, Rudolf IV. 2 210–214, stellt sich zwar nicht explizit gegen die Auslegung als Gewerbefreiheit, steht derselben aber erkennbar skeptisch gegenüber. 100 Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 153 Nr. LXIV; FRA III/9 136 Nr. 26: Und welicherlay arbaitter oder hantwercher sich also zeuhet gen Wienn und sich da nyderlasset und sezzhaft beleibet, der sol ledig und frei sein der purger schatzstewr drew gancze jar, die darnach schierist kunftig sind an geverd. Siehe dazu auch Csendes–Opll, Geschichte Wiens 130. 101 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 631; vgl. dazu die – allerdings fehlerhafte – Edition in Rechte und Frei- heiten 1, ed. Tomaschek Nr. LXVIII. Auch überliefert in EB fol. 60r–61v, vgl. Opll, Eisenbuch 33. Siehe allgemein Uhlirz, Gewerbe 609; Winter, Rudolf IV. 2 213–215; Zatschek, Handwerk 18; Baum, Rudolf IV. 248. 102 Winter, Rudolf IV. 2 214; Zatschek, Handwerksordnungen 3; vgl. auch allgemein zur Zunahme von durch den Stadtrat ausgestellten, als Herrschaftsinstrumente der städtischen Obrigkeit dienenden Hand- werksordnungen im Laufe des Spätmittelalters: Dirlmeier, Obrigkeit 447f. 103 Csendes–Opll, Geschichte Wiens 130. 104 Hirssauer amtierte seit 1429 als Stadtschreiber und sorgte für umfassende Ordnungsarbeiten in der städtischen Kanzlei. Neben der Zusammenfassung der Handwerksordnungen in einem einzigen Buch küm- merte er sich verstärkt um Eintragungen in das Eisenbuch, legte Ratslisten an und dürfte auch für die im Jahr 1440 beginnende Sammlung von Urkunden und anderen die Stadtverwaltung betreffenden Aufzeichnungen
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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