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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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56 III. Das Wiener Handwerksordnungsbuch Änderungen in der Formulierung der einzelnen Artikel hinzu. Schön zu sehen ist dies bei- spielsweise in dem Konzept der Ordnung für die Handschustergesellen von 1519312. Der Text beruht ursprünglich auf das Ansuchen der Handschustergesellen, eingeleitet mit der Adresse: Edl, ersam, fùrsichtig, hochweis, genèdig herrn313. Alle zum ursprünglich von den Gesellen vorgelegten Text gehörigen Teile wurden von der städtischen Kanzlei gestrichen und durch das für die von Bürgermeister und Rat ausgestellten Handwerksordnungen ty- pische Eingangs- und Schlussformular ersetzt, das auf einem eigenen Blatt dem Rest des Textes beigefügt worden ist314. Auch der ursprünglich im Ansuchen der Handschustergesel- len verwendete subjektive Stil wurde konsequenterweise durch den objektiven Stil ersetzt. Besonders bemerkenswert ist das Konzept für eine Ölerordnung aus dem Jahr 1547, da dieses den Ablauf der einzelnen Verwaltungsschritte nachvollziehen lässt315. Auf dem nicht sonderlich umfassend überarbeiteten, in der städtischen Kanzlei angefertigten Kon- zept findet sich auf der letzten Seite ein sogenannter Ratschlag, also eine Stellungnahme des Stadtrats zum Konzept sowie die Anweisung, die vorliegende Ordnung in das Stadtbuch zu schreiben und den betreffenden Handwerkern eine beglaubigte Abschrift – einen auszug – zu geben316. Das Ausstellungsdatum der im HWOB eingetragenen Ordnung ist der 26. November 1547. Am 3. Dezember desselben Jahres wurde den Ölern der Wortlaut der Ord- nung öffentlich im Rat vorgelesen, erst dann folgte der Befehl, den Text auch in das HWOB – hier als statpuech bezeichnet – einzuschreiben317. Die Ordnung trat jedoch erst zwei Wo- chen nach der öffentlichen Verkündigung (nach verscheinung 14 tag) in Kraft und erst dann musste auch bei Androhung einer Strafe eine beglaubigte Abschrift318 besorgt werden. Die Rolle dieser Abschriften ist – wie bereits erwähnt – eindeutig: Neben dem Eintrag in das HWOB, der als rechtsetzender Akt galt, fungierten sie als der an die Handwerker ausgehändigte und beglaubigte auszug aus diesem Buch, von dem diese im Alltag Ge- brauch machten. In den H. A.-Akten des WStLA haben sich so manche dieser „Auszüge“ erhalten, die im Falle einer Beglaubigung mit Unterschrift und Siegel entweder von den Handwerkern nicht abgeholt worden sein dürften oder meist nicht komplett ausgefertigt wurden, da neben der Unterschrift des Stadtschreibers jegliche Spur eines Siegels fehlt319. Die sowohl mit einer Unterschrift als auch mit einem Siegel versehenen Abschriften zei- gen das Signet des jeweiligen Stadtschreibers unter Papier als Beglaubigungsmittel neben dessen Unterschrift320. 312 WStLA, H. A.-Akten 3/1540 fol. 14r–20v, siehe Nr. 345. 313 WStLA, H. A.-Akten 3/1540 fol. 15r. 314 WStLA, H. A.-Akten 3/1540 fol. 16r. 315 WStLA, H. A.-Akten 1/1547; Nr. 284. 316 WStLA, H. A.-Akten 1/1547 fol. 3v: Dise ordnung ist den(en) òlern anheut offentlich im rat furgelesen u(nd) bevolhen ins statpuech ze schreiben, auch innen im ernst aufgetragen worden, derselben òler ordnung nach verscheinung 14 tag ghorsamblich nachzukhumen u(nd) derhalben auszug zu nemen bey der straff darinen vermeldet, sambstags, d(en) 3. Decembris a(nno) [15]47. 317 Vom öffentlichen Vorlesen der Ordnung berichten noch andere Ratschläge auf Konzepten der ers- ten Hälfte des 16. Jhs., vgl. dazu Zatschek, Konzepte 297. 318 Zwei zwar von Stadtschreiber Franz Igelshofer unterschriebene, jedoch nicht mit einem Signetsiegel beglaubigte Abschriften der Ölerordnung finden sich ebenso im Akt: WStLA, H. A.-Akten 1/1547 fol. 4r–8v. 319 Diese Abschriften dürften nie besiegelt worden sein: WStLA, H. A.-Akten 39/15. Jh., siehe Nr. 232; 48/15. Jh., siehe Nr. 237; 102/15. Jh., siehe Nr. 142; 176/15. Jh., siehe Nr. 309; 9/16. Jh., siehe Nr. 330; 1/1547, siehe Nr. 284. 320 WStLA, H. A.-Akten 18/15. Jh., siehe Nr. 169; 47/15. Jh. fol. 13r–14r, siehe Nr. 206; 167/15. Jh., siehe Nr. 304. In zwei Fällen finden sich die beglaubigten Abschriften im Archiv der Bäckerinnung, sie wurde also von der Zeche abgeholt: Nr. 194; 322.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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