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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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70 IV. Inhaltliche Aspekte der Zimmerleuteordnung von 1435365, der Messererordnung von 1439366, der Schnei- dergesellenordnung von 1442367, der Hutmacherordnung von 1442368 oder der Gürtler- ordnung von 1454369. Diese beiden Bezeichnungen, die oftmals abwechselnd in ein und derselben Ordnung gebraucht werden, halten sich bis weit in das 16. Jahrhundert, so beispielsweise bei den Beutlern (1530)370 oder den Gewandlern (1550)371. Daneben treten vereinzelt andere Benennungen wie knabe oder lerknabe372 auf, sie bleiben aber gegenüber junger/lerjunger deutlich in der Minderheit. Der Begriff lonjun- ger, der in der Zaumstrickerordnung von 1452373 und in der Hufschmiedeordnung von 1532374 Verwendung findet, bezeichnet wohl einen ausgelernten Lehrling, der jedoch noch nicht zum Gesellen ernannt oder in die Gesellenschaft aufgenommen wurde375. Al- les in allem herrscht bei den Lehrlingsbezeichnungen eine weitgehende Einheitlichkeit vor. Anders als bei den Gesellen, bei denen die Frage nach der Benennung mit knecht oder geselle auch eine politische bzw. gesellschaftliche Dimension aufwirft, scheint es bei den Lehrlingen eine derartige Diskussion nicht gegeben zu haben oder sie ist zumindest aus dem vorhandenen Quellenmaterial nicht dermaßen ersichtlich wie bei den Gesellen376. IV.1.2. Voraussetzungen für den Lehrantritt und Aufdingung Aus den im HWOB enthaltenen Ordnungen ist vor den 1430er Jahren kaum etwas über Lehrlinge in Erfahrung zu bringen. Zwar werden sie bereits im Jahr 1367 in einer Ordnung der Gürtler und Beschläger als lerknechte in einem Nebensatz erwähnt377, kon- krete Bestimmungen zu ihnen finden sich hier aber nicht378. Die frühesten Anordnungen betreffen in der Regel die Voraussetzungen für den Antritt einer Lehre, die Form der Auf- dingung und die Zahl der Lehrlinge bei einem Meister379. Dass Lehrlinge ein gewisses Alter haben mussten, um mit ihrer Ausbildung anzu- fangen, kann vorausgesetzt werden, jedoch findet sich im HWOB lediglich in der Mes- 365 Siehe Nr. 237 Art. 2. 366 Siehe Nr. 104 Art. 3, 4, 5, 13. 367 Siehe Nr. 82 Art. 1. 368 Siehe Nr. 124 Art. 1. 369 Siehe Nr. 91 Art. 4. 370 Siehe Nr. 143 Art. 3. 371 Siehe Nr. 250. 372 Zum Beispiel in der Ordnung der Kürschnergesellen (Nr. 252 Art. 3), der Schuster (Nr. 85 Art. 14) oder der Bortenwirker (Nr. 217). 373 Siehe Nr. 117 Art. 5. 374 Siehe Nr. 352a Art. 1; Nr. 352b Art. 1. 375 Zum Übergangsritus zwischen der Lehr- und der Gesellenzeit siehe unten S. 76; zum Begriff lonjun- ger vgl. auch Wissell, Recht 3 291; Schulz, Art. Lehrling 1844. 376 Zu den Bezeichungen für Gesellen im HWOB siehe unten S. 89–92. 377 Siehe Nr. 88. 378 Auch in der außerhalb des HWOB überlieferten Ordnung der Goldschmiede aus dem Jahr 1367 ist vom Verbot des Lernens des Handwerks für Söhne von Pfarrern, für Schergen und für uneheliche Kinder (pankchart) und in weiter Folge dezidiert von jungern die Rede: Auch wellen wir, das niemant under uns chaines pfaffen sun noch schergen noch chainen pankchartten das hantwerich nicht lernen sol. Wer das uberfert, der sol einen virdung silbers in die czech geben und sol auch dem jungen urlaub geben; Zatschek, Ordnung der Wiener Gold- schmiedezeche 327; vgl. dazu auch ders., Handwerk 153. 379 Siehe dazu allgemein Wissell, Recht 1 145–273.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
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