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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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IV.2. Gesellen und Gesellenschaften 101 chentlich auch zehn Pfennwert ausmachen, um seinen Lohn zu bekommen, es sei denn, in der Woche sind so viele Feiertage oder der Meister teilt ihn für andere Arbeiten ein, sodass er diesen Wert nicht erreichen kann638. Bei den Leinwebern erhält jeder Geselle im Jahre 1555 von der gesamten Arbeit den dritten Pfennig639. Bezüglich der Kost enthält beispielweise die Ordnung der Sporer noch weitere interes- sante Bestimmungen. Die Meister sollen den Gesellen vier Mal am Tag Mahlzeiten geben, jedoch mit kleineren Unterschieden zwischen Sommer- und Winterkost. Im Sommer (Ostern bis 29. September) sollen die Gesellen zu Frühstück und Jause (undtarn) zwei Eier bekommen, im Winter (29. September bis Ostern) kann der Meister zum Frühstück zwischen Eiern oder einer Fleischsuppe mit einem Stück Fleisch wählen, für die Jause werden Brot und Käse vorgeschrieben640. Für das den Sporern nahestehende Gewerbe der Zaumstricker werden ähnliche Bestimmungen getroffen: Vier Mal sollen die Meister ihren Gesellen von Ostern bis 29. September zu essen und zu trinken geben, an einem Fasttag jedoch nur dreimal, dafür am Nachmittag ein undtarntrinkchen und abends vor dem Schlafen ein slaftrinkchen641. Zusätzlich zu diesen Fixlöhnen hatten die Gesellen jedoch auch die Möglichkeit, Trinkgeld zu lukrieren. Die Ordnung der Schwertfeger spricht schon 1401 von der Zah- lung eines Trinkgelds, jedoch ohne sich auf eine genaue Höhe festzulegen642. Bei den Sporern erfolgt die Festsetzung der Arbeitsstücke, für die der Meister einen zusätzlichen Lohn auszahlen muss, im Jahr 1444643. Die Zaumstrickergesellen erhalten laut der Ord- nung von 1452 einen Pfennig Trinkgeld für die Reparatur eines alten, vom Kunden in die Werkstatt gebrachten Zaums, allerdings zahlt der Meister kein Trinkgeld, wenn beispiels- weise ein neu gefertigter Zaum kurz nach seinem Verkauf auf Reklamation des Kunden hin repariert werden muss oder wenn die Reparaturmaßnahmen bei einem alten Zaum nur Kleinigkeiten betreffen, wie einen neuen Heftzügel einzuziehen644. 1495 legt der Rat für die Schustergesellen fest, dass auch das trinkhgelt gehaltn werd, als von alter herkòmen ist, aber ohne Nennung eines genauen Betrags645. Eine weitere, verbreitete Möglichkeit des Zuverdienstes der Gesellen war das Schoß- werk, also die Produktion von Waren in der Werkstatt des Meisters, die anschließend von den Gesellen selbst verkauft wurden. Über die Schritte des Rats und der Meister gegen den Eigenverdienst der Gesellen wurde weiter oben bereits ausführlich gehandelt646. Löhne konnten, wie bereits angedeutet, aus verschiedenen Gründen gekürzt werden. Das fehlende Können eines Gesellen war ein häufig genutzter Anlass für die Meister, um ihren Bediensteten weniger Lohn auszuzahlen. Daneben findet sich als Hauptgrund für 638 Siehe Nr. 309 Art. 14 und 19. 639 Siehe Nr. 72 Art. 1; Zatschek, Handwerk 199; Reith, Lohn 123f.; ders., Arbeit 229. 640 Siehe Nr. 245a Art. 6. Zur Verpflegung der Gesellen kann wohl auch die in derselben Ordnung zu findende Bestimmung gezählt werden, dass die Meister ein wöchentlich zweimaliges Kopfwaschen erlauben sollten: Item sy sullen auch den gesellen zwir in der wochen die haubt twahen lassen; vgl. dazu auch Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 71. 641 Siehe Nr. 117 Art. 6. 642 Siehe Nr. 127. 643 Siehe Nr. 245b. 644 Siehe Nr. 117 Art. 1, 2, 3, 4, und 5. Zur Zahlung von Trinkgeld im Allgemeinen siehe auch Zat- schek, Handwerk 193. 645 Siehe Nr. 312 Art. 4. 646 Siehe oben S. 86.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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