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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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104 IV. Inhaltliche Aspekte nicht entziech 673. Die angegebene Höhe des Darlehens ist besonders im Fall der Hutma- cher bemerkenswert: Ein Pfund Pfennige entsprach wohl etwa dem Lohn eines Gesellen, der für 13 Wochen angestellt wurde674. Deutlich reduziert findet sich die Angabe der Darlehenshöhe jedoch in der Ordnung der Riemer von 1451: Hier sind 28 Pfennige als Höchstzahl für ein Vierteljahr vorgeschrieben, damit diejenigen Meister, die über kein oder nur ein geringes Grundkapital zur Ausstattung der Werkstatt (urkauff ) verfügen, ebenso gute Chancen am Arbeitsmarkt haben wie die vermögenderen Kollegen675. Aus den genannten Beispielen wird ein tendenzielles Ansteigen der durch die Meister gewährten Darlehenshöhen ersichtlich, erst in der Riemerordnung von 1451 wird wie- der eine etwas geringere Summe genannt. Die Bestimmungen des Rats gehen in zwei Richtungen: Zum einen wurde das Abwerben der Gesellen durch Vorschüsse komplett untersagt, zum anderen aber auch die Höhe dieser Darlehen begrenzt. Bei letztgenannter Variante kam es aber offenbar trotzdem zu Benachteiligungen der weniger vermögen- den Meister, wie beispielsweise die Ordnungen der Hutmacher zeigen: Wurde hier das Darlehen 1442 noch in einer Höhe von einem Pfund Pfennige gestattet, folgte 1453 das komplette Verbot jeglicher Form des Abredens und damit wohl auch der Geldleihe676. IV.2.4.4. Zusammenfassung Die die Gesellen betreffenden arbeitsbezogenen Bestimmungen des HWOB regeln vor allem drei Aspekte: die Einstellung, die Entlohnung und die Arbeitszeit der Beschäf- tigten. Es überrascht nicht, dass besonders diese Bereiche so detailliert festgesetzt wurden. Gerade die Mobilität und Flexibilität der Gesellen als Arbeitskräfte erforderte eine genaue Festlegung der Aufnahmemodalitäten in beiderseitigem Interesse: Der Meister wusste, wo und wie er eine neue Arbeitskraft in der Stadt finden konnte, für den Gesellen als in der Regel Stadtfremden waren diese Vorgaben ein erster Anhaltspunkt zur Absicherung seiner Arbeit. Durch die Regelung der Zuständigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung wusste jeder neu in die Stadt kommende Geselle, wie er zu seiner Beschäftigung kommen konnte: entweder durch selbstständige Suche von Werkstatt zu Werkstatt, durch Anreden in der Herberge oder durch Vermittlung durch die Gesellenschaft oder den Herbergsvater. Zahlreiche Handwerke – wie beispielsweise die Schuster – kannten seit dem beginnenden 15. Jahrhundert nur eine Vermittlungsart, nämlich die in der Herberge, andere – wie die Schneider – gingen irgendwann zwischen 1419 und den 1430er Jahren zur Form der Herbergsvermittlung über. In Gewerben, in denen sich Gesellenschaften etablieren konnten, übernahmen zunehmend Vertreter derselben die Vermittlung der neu ange- kommenen Kollegen. Die Gesellenschaften monopolisierten jedoch nicht zwangsweise auch die Arbeitsanbahnung, wie das genannte Beispiel der Schuster zeigt, bei denen zwar schon relativ früh für Wiener Verhältnisse eine Gesellenbewegung und spätestens seit den 1440er Jahren eine Gesellenorganisation nachgewiesen werden können, aber bei denen auch zumindest bis in das ausgehende 15. Jahrhundert die Vermittlung der Arbeitsplätze durch das Anreden eines Gesellen in der Herberge funktionierte. 673 Siehe Nr. 124 Art. 2. 674 Zatschek, Handwerk 197. 675 Siehe Nr. 167 Art. 2; Zatschek, Handwerk 197. 676 Siehe Nr. 271 Art. 7.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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