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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Page - 118 -
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Page - 118 - in Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)

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118 IV. Inhaltliche Aspekte durch unehrbare Frauen (unerber frawen) schmähen solle. Die Heirat mit welchen Frauen auch immer – oftmals explizit mit unehrbaren – ist in verschiedenen Handwerken, wie beispielsweise bei den Fleischhauern, strengstens untersagt768. Das allgemeine Verhalten der Gesellen in der Öffentlichkeit sollte – wie bereits er- wähnt – tadellos sein. Mitunter heben die im HWOB zu findenden Ordnungen in die- sem Zusammenhang auch ungebührliches Verhalten gegenüber Frauen hervor. So wird in der Schneidergesellenordnung von 1442 festgelegt, dass jeder, der vor Frauen bzw. Jung- frauen schimpft (untzùchtigclichen redet) oder sich vor ihnen und den Gesellen in irgend- einer anderen Form ungebührlich verhält, mit der Zahlung von einem Vierdung Wachs bestraft werden soll769. Eine ähnliche Bestimmung – hier jedoch auf die Schmähung der Frauen im Meisterhaushalt bezogen – ist beispielsweise auch in der Messererordnung von 1470 überliefert, aber mit einer empfindlich höher bemessenen Strafe: Dem Gesellen droht der Ausschluss aus dem Handwerk770. Die in den Gesellenordnungen des HWOB enthaltenen Verfügungen, den Umgang mit Frauen betreffend, lassen sich zusammenfassend folgendermaßen charakterisieren: Zum einen sollte ein Geselle die Ehre des Handwerks und seines Meisterhaushaltes durch Kontakt mit unehrbaren Frauen, wohl in vielen Fällen Prostituierten, nicht schmähen, zum anderen sollte er sich auch Frauen gegenüber generell tadellos verhalten. Die vielen diesbezüglichen Bestimmungen verwundern nicht, geben sie doch ein wenig Einblick in die Lebenswelt der oftmals jungen Männer, die in einer ihnen fremden Stadt Kontakt zum anderen Geschlecht suchten. Auf sittliches Verhalten wurde anscheinend allgemein Wert gelegt, in Bezug auf die Kontakte der Gesellen zu Frauen sah man offenbar einen großen Bedarf, gewisse Normen festzulegen. Ob dadurch tatsächlich der Umgang der Ge- sellen mit unehrbaren Frauen bzw. Prostituierten verhindert werden konnte, muss stark bezweifelt werden, wie die immer wiederkehrenden diesbezüglichen Verfügungen vermu- ten lassen. IV.2.6.3. Öffentliches Glücksspiel Die Bestimmungen zum Glücksspiel mit Würfel und Karten finden sich bereits verhältnismäßig früh in den Ordnungen des HWOB: Schon im Jahr 1407 müssen die Fleischhauergesellen schwören, sich nicht dem Glücksspiel hinzugeben; als Strafe wird ein vollständiges Arbeitsverbot in Wien festgesetzt771. Ein Glücksspielverbot enthalten auch die Ordnungen der Bäckergesellen (1429)772, der Gesellen des Hafnerhandwerks (1489)773 oder der Lebzelter (1516)774. Eingeschränkte Spielverbote sind ebenso im HWOB überliefert. 1442 legt die Ord- nung der Schneidergesellen fest, dass die Spieleinsätze bei Brettspielen nicht höher als 768 Siehe dazu auch oben S. 93f. 769 Siehe Nr. 82 Art. 9. 770 Siehe Nr. 111 Art. 14. 771 Siehe Nr. 198; vgl. dazu auch Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 105. Diejenigen Meis- ter, die den aus dem Wiener Handwerk ausgeschlossenen Gesellen trotzdem aufnehmen, werden mit einer Geldstrafe von fünf Pfund und 72 Pfennigen belegt. 772 Siehe Nr. 192 Art. 1, 2. Der Artikel erwähnt explizit das Spiel mit falschen Würfeln und das ge- werbsmäßige Betreiben von Glücksspielen an öffentlichen Plätzen, vgl. Pauser, Leichtfertige spill 22. 773 Siehe Nr. 309 Art. 9. 774 Siehe Nr. 336 Art. 8.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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