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120 IV. Inhaltliche Aspekte
len, wo sie vor Bürgermeister und Rat den Eid schwören müssen, dem Landesfürsten als
Stadtherrn und der Stadt selbst in allen Dingen gehorsam zu sein und ihre Meister bei
der Nachtwache (schkart) und sonstigen Wachtdiensten zu unterstützen, wofür sie extra
besoldet wurden785. Im sogenannten Copeybuch der Stadt Wien wird für den 30. März
1454 berichtet, dass der berüchtigte Söldnerführer Nabuchodonosor Ankelreuter vor den
Toren mit seinem Gefolge lagert, weswegen Verfügungen zur Sicherung der Stadt getrof-
fen werden786. Den Handwerksgesellen wird vorgeschrieben, gegen einen Lohn von sie-
ben Pfennigen jederzeit bereit zu sein, für die Verteidigung der Stadt zu dienen787. Auch
für Brandlöschung konnten Handwerker und ihre Gesellen eingesetzt werden, wie die
ebenfalls im Copeybuch überlieferte Feuerordnung von 1454 zeigt788. Im HWOB selbst
findet sich beispielsweise bei den Gürtlern im Jahre 1454 die Bestimmung, dass die Gesel-
len jeglicher Aufforderung nachkommen sollen, sich zum Dienst für die Stadt zu versam-
meln789. Bei den Taschnern wird im Jahre 1473 ausdrücklich der Skart-Dienst erwähnt790.
Mitunter kann die militärische Verpflichtung der Handwerksmeister und -gesellen
auch indirekt aus den Ordnungen erschlossen werden. Bei den Schustern wird beispiels-
weise im Jahr 1453 festgelegt, dass jeder, der das Meisterrecht erwerben will, unter an-
derem 60 Pfennige zur pessrung irs harnasch zu zahlen hat791. In der Baderordnung von
1463 wird bestimmt, dass ein Pfund Pfennige in die Zeche gezahlt werden muss, bevor
man als Meister in das Handwerk aufgenommen werden kann; das Geld soll dazu benutzt
werden, um zu gemainer stat nutz auf irm hantwerch dest fuglicher harnasch zu bestellen792.
Im selben Jahr wird auch den Krämern vorgeschrieben, nach der Aufforderung der städ-
tischen Obrigkeit Söldner, Geld oder Waffen bereitzustellen und die Ausgaben aus der
Zeche zu bestreiten793. Aus all diesen Bestimmungen kann geschlossen werden, dass man-
che Zechen in Wien über gewisse Waffen- und Ausrüstungsbestände verfügten, nähere
Aussagen darüber lassen sich jedoch allein aus den Ordnungen nicht tätigen794.
Gegen Ende des 15. Jahrhunderts und in den ersten Jahrzehnten nach 1500 ging
die Stadt allmählich dazu über, dauerhaft bedienstete Arbeitskräfte in verschiedenen
785 Siehe Nr. 85 Art. 12; Uhlirz, Gewerbe 635; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 115.
786 FRA II/7 3–5. Zu Ankelreuter und dessen Involvierung in die Unruhen der Jahre 1461–1463 vgl.
unter anderem: Schalk, Faustrecht 202f.; Csendes, Wien 8f.; Csendes–Opll, Geschichte Wiens 159–162;
Langmaier, Albrecht VI. 478f., 541f., 550–552, 570f.; zum Copeybuch vgl. oben Anm. 104.
787 FRA II/7 4: Item die redlichisten hantwercherknecht sol man bestellen, und mit denselben reden, das sy
der stat gehorsam und mit dinsten warttund sein, und das man ainem jeden hantwercherchnecht ain wochen geben sol
siben phenning, und sicz dennoch saim maister in der werchstat solang, uncz das wir der bedurffen und ze schulden
kumbt, so sullen sy und denn dien und zusteen umb ainem gleichen sold. Die Jahreszahl dieses Erlasses ist mit 1434
falsch angegeben, jedoch findet sich im Inhaltsverzeichnis (IX) mit dem 30. März 1454 das richtige Datum.
Siehe dazu auch Uhlirz, Gewerbe 635; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 115.
788 FRA II/7 6; Rechte und Freiheiten 2, ed. Tomaschek 85 Nr. CLIV. Vor allem die Zimmerleute
und ihre Gesellen bzw. die Bader werden explizit mehrmals in der Ordnung genannt. Vgl. dazu auch Czeike,
Feuerlöschwesen 35.
789 Siehe Nr. 91 Art. 3; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 155f.
790 Siehe Nr. 93 Art. 7.
791 Siehe Nr. 85 Art. 1; Zatschek, Handwerk 137.
792 Siehe Nr. 211 Art. 1.
793 Siehe Nr. 293 Art. 2.
794 Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 117. Vgl. auch ein Testament in T₂ fol. 212v (FRA
III/10/2 Nr. 2316), in dem ein Zimmermann einen in seinem privaten Besitz befindlichen Brustpanzer (prust-
plech), ein Kettenhemd (gollier; FWB 7/1 [2001] 99f.) und einen Beinschutz (paingeret; FWB 3 [2002] 955)
vererbt.
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
(1364–1555)
- Title
- Das Wiener Handwerksordnungsbuch
- Subtitle
- (1364–1555)
- Author
- Markus Gneiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20418-3
- Size
- 17.3 x 24.5 cm
- Pages
- 674
- Keywords
- Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen