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128 IV. Inhaltliche Aspekte
Pfund Pfennige an die Zeche. Ab den frühen 1420er Jahren erfuhren die Voraussetzungen
für einen Meisterschaftsanwärter eine weitere Verschärfung. Die Schuster verlangen 1422
erstmals den Nachweis der ausgedienten Lehrjahre. Gleichzeitig treiben sie diese Forderung
jedoch noch auf die Spitze, indem sie sogar wissen wollen, ob der Lehrmeister noch am Le-
ben sei828. Nach 1428 scheint diese Bestimmung in den Ordnungen von zahlreichen Hand-
werken auf, zum Beispiel bei den Kammmachern (1428, gemeinsam mit den Würflern;
1472, gemeinsam mit den Bürstenbindern)829, den Bortenwirkern (1428)830, den Messerern
(1428)831, den Paternosterern (1435)832, den Tischlern (1436)833, den Lebzeltern (1445)834,
den Schiltern, Glasern, Goldschlägern, Seidenstickern und Aufdruckern (1446)835, den
Lederern (1447)836, den Riemern (1451)837, den Kummetmachern (1451)838 sowie den
Drechslern, Holzschustern und Schüsslern (1451, 1469)839. Diese bis 1451 vollständige
Aufzählung der das Ausdienen der Lehrjahre enthaltenden Ordnungen zeigt deutlich, dass
sich diese Voraussetzung bis Mitte des 15. Jahrhunderts sehr rasch und in vielen Handwer-
ken Wiens durchsetzte. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und im 16. Jahrhundert
ist der Nachweis des Ausdienens der Lehrjahre kaum mehr aus dem Formular des die Vor-
aussetzungen für den Meisterschaftsantritt betreffenden Artikels wegzudenken840.
Die dritte Erweiterungsetappe der Meisterschaftsvoraussetzungen ist mit Ende der
1450er Jahre zu datieren und betrifft den Nachweis der ehelichen Geburt841. Bereits 1367
ist in der Beschwerde der Gürtler- und Beschlägermeister über fremde Handwerker, die
in die Stadt Wien ziehen und dort unerlaubt dem Gürtlerhandwerk nachgehen, zu le-
sen, dass eigentlich – wie überall sonst üblich – unter anderem der Nachweis der eheli-
chen Geburt von einem neuansässigen Meister gefordert werde; im betreffenden Artikel
828 Siehe Nr. 83 Art. 1; Zatschek, Handwerk 212. Auch die Ordnung der Schuster von 1453 (Nr. 85
Art. 3) wiederholt diese Bestimmung.
829 Siehe Nr. 213 Art. 1 (1428); Nr. 96 Art. 1 (1472).
830 Siehe Nr. 214 Art. 1.
831 Siehe Nr. 103 Art. 1.
832 Siehe Nr. 240 Art. 1.
833 Siehe Nr. 241.
834 Siehe Nr. 251 Art. 1.
835 Siehe Nr. 150 Art. 1.
836 Siehe Nr. 174b Art. 1.
837 Siehe Nr. 167 Art. 1.
838 Siehe Nr. 258 Art. 1
839 Siehe Nr. 259 Art. 1 (1451); Nr. 260 Art. 1 (1469).
840 So ist dieser geforderte Nachweis unter anderem bei den Hutmachern (1453, Nr. 271 Art. 1), den
Beutlern, den Handschustern, den Fellfärbern und den Nestlern (1459, Nr. 142 Art. 1), den Plattnern (1469,
Nr. 132 Art. 1; 1479, Nr. 133 Art. 1), den Kammmachern (1472, Nr. 96 Art. 1), den Taschnern (1473, Nr. 93
Art. 1), den Barchent- und Leinwebern (1480, Nr. 71 Art. 1), den Kotzenmachern (1496, Nr. 313 Art. 1), den
Tischlern (1504, Nr. 243 Art. 1) und den Lebzeltern (1516, Nr. 336 Art. 6) zu finden.
841 Zum Geburtsbrief vgl. allgemein DRW 3 (1935–1938) 1325f. Schon 1436 bzw. – in einer erwei-
terten Ordnung – 1449 wird z. B. bei den Messerern von Waidhofen/Ybbs ein Geburtsbrief verlangt, vgl. dazu
Friess, Waidhofen 105 Nr. 50 (1436), 108f. Nr. 56 (1449); Otruba, Berufsstruktur 141f. Nr. 39 (1449); ich
danke Herwig Weigl für diesen Hinweis. Zum Vergleich zwischen nord- und süddeutschen bzw. hansischen
und rheinischen Städten im Spätmittelalter siehe Schulz, Norm passim; ders., Gewerbepolitik 88f.; auffallend
an diesen Beispielen sind die großen regionalen Unterschiede in Bezug auf das Aufkommen dieser Forderung.
Während die eheliche Geburt in den hansischen Städten bereits seit der Mitte des 14. Jhs. von den Zünften als
Aufnahmekriterium verlangt wurde, setzte sich diese Forderung am Oberrhein erst – nach ersten Ansätzen in
der zweiten Hälfte des 15. Jhs. – im zweiten Viertel des 16. Jhs. durch. Grundlegend zur illegitimen Geburt und
der Möglichkeit, an der päpstlichen Kurie Geburtsmakeldispense zu erwirken: Schmugge, Kirche bes. 69–80,
247–318 (mit Beispielen aus dem Heiligen Römischen Reich).
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
(1364–1555)
- Title
- Das Wiener Handwerksordnungsbuch
- Subtitle
- (1364–1555)
- Author
- Markus Gneiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20418-3
- Size
- 17.3 x 24.5 cm
- Pages
- 674
- Keywords
- Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen