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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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IV. 3. Meister 131 Kammmacher und Bürstenbinder (1472)863, der Taschner (1473)864, der Trensenmacher (1478)865, der Goldschläger (1481)866 und der Ringmacher (1525)867 enthalten. Die Ord- nung der Riemer von 1451 spricht zwar von den Fertigkeiten, die von einem Riemermeis- ter erwartet werden, jedoch scheinen hier keine Meisterstücke im engeren Sinne gemeint zu sein868. Eine 1497 erlassene Ordnung für die Barchent- und Leinweber gibt zwar die Umstände der Meisterprüfung an – der Anwärter sollte einen Webstuhl aufstellen und damit arbeiten –, es werden aber keine bestimmten Meisterstücke erwähnt869. Einige dieser Ordnungen legen auch detaillierter fest, in welchem Rahmen die An- fertigung der Meisterstücke geschehen sollte und in welchem Zeitraum diese abzuliefern sind. So sprechen die Ordnungen der Bogner (1438, Bestätigung von 1481)870 und der Tischler (1504)871 von der Frist eines Jahres, den Goldschlägern wird 1481 eine Frist von acht Wochen gesetzt872, die Ringmacher haben gar nur zwei Wochen Zeit, ihre Meister- stücke anzufertigen873. Unterschiedlich lange Fristen setzt auch die Ordnung der Schilter, der geistlichen Maler, der Glaser und der Goldschläger von 1410874 fest: Die Schilter haben sechs, die geistlichen Maler drei und die Glaser vier Wochen Zeit, um ihre Meis- terstücke anzufertigen. In der Erneuerung der Ordnung von 1446875 wird die Frist für die Schilter auf acht Wochen angehoben, die für die Glaser auf drei Wochen verringert, während den Malern weiterhin drei Wochen für die Herstellung der geforderten Arbeiten zugestanden wird. In derselben Ordnung ist zu erfahren, dass die Seidensticker acht Wo- chen, die Goldschläger hingegen nur vier Wochen Zeit für ihre Meisterprüfung haben. Es ist anzunehmen, dass der Meisterschaftsanwärter in der Regel keine fremde Hilfe in Anspruch nehmen durfte, um seine Meisterstücke anzufertigen, eine einheitliche Rege- lung gab es dafür aber offenbar – genauso wie für die zeitliche Frist, in der die Herstellung dieser Arbeiten erfolgen sollte – nicht. Bei den Taschnern wird 1473 verfügt, dass die Anfertigung der Meisterstücke an einem neutralen Ort stattzufinden habe, also entweder im Haus eines Zechmeisters oder in der Herberge876. Bei den Bognern ist es 1438 bzw. 1481 erlaubt, dass ein Meisterschaftsanwärter im ersten Jahr seines Aufenthaltes in Wien, in dem er als Meisterstück zwei Armbrüste zu verfertigen hat, einen Lehrling in seiner Werkstatt in der Bognergasse anstellen darf; erst nach der positiven Begutachtung der beiden Armbrüste sollen Gesellen bei dem neuen Meister arbeiten877. Keine Angestellten 863 Siehe Nr. 96 Art. 2. 864 Siehe Nr. 93 Art. 3. 865 Siehe Nr. 246 Art. 1, 2. Interessant ist hier, dass auch den zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnung ansässigen Meistern vorgeschrieben wird, mit denselben Werkstücken – Sporn, Steigbügel und Trense – ihre Meisterschaft erneut zu beweisen. 866 Siehe Nr. 153 Art. 2. 867 Siehe Nr. 349 Art. 3. 868 Siehe Nr. 167 Art. 1. Es wird in diesem Artikel auch nicht davon gesprochen, dass er diese Fertigkei- ten beweisen müsse, sondern – ebenso eine stehende, immer wieder auftauchende Formel – diese mit der hand arbeiten könne. Vgl. zu dieser Formel auch z. B. 1447 bei den Lederern (Nr. 174b Art. 1). 869 Siehe Nr. 321; Uhlirz, Gewerbe 676. 870 Siehe Nr. 239a Art. 1. 871 Siehe Nr. 243 Art. 4. 872 Siehe Nr. 153 Art. 2. 873 Siehe Nr. 349 Art. 3. 874 Siehe Nr. 151. 875 Siehe Nr. 150 Art. 1. 876 Siehe Nr. 93 Art. 3. 877 Siehe Nr. 239a Art. 1. Im ersten Jahr – also vor Anfertigung der Meisterstücke – gilt der Neuankömm-
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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