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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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IV. 3. Meister 135 Zurück zu den Aufgabengebieten der Zechmeister: Die frühe, außerhalb des HWOB überlieferte Ordnung der Goldschmiedezeche894 von 1367 enhält umfangreiche Angaben zu den Agenden, die von den Zechmeistern erwartet werden. Gleich im ersten Artikel wird die umfassende Autorität der Vorsteher der Zeche definiert: Wir sullen auch unsern zechmaistern gehorsam sein895. Die Zahl der Zechmeister wird auf zwei begrenzt, sie sollen auf jeden Fall Goldschmiede sein896. Die Zechmeister sind dafür zuständig, die Erlaub- nis für Aufenthalte der Zechmitglieder außerhalb der Stadt zu erteilen897, Streitigkeiten innerhalb der Zeche zu schlichten898, die Strafzahlungen zu kontrollieren bzw. einzufor- dern899, die Rechnungen der Zeche zu erstellen und auch die nachfolgenden Zechmeister über die finanzielle Lage der Organisation in Kenntnis zu setzen900 sowie die Begräbnis- feierlichkeiten für die Zechmitglieder zu organisieren901. Die Goldschmiede legten die Zuständigkeiten der Zechmeister also weitläufig aus: Im Grunde waren diese sowohl für die finanzielle als auch die religiös-spirituelle Seite des Zechalltags zuständig. Blickt man nun in das HWOB, so gewinnt man den Eindruck, dass die bereits bei den Goldschmieden angegebene Zahl von zwei Zechmeistern am weitesten verbreitet war – geht man zumindest nach den Handwerken, bei denen sich in den Ordnungen Angaben darüber finden lassen. Zwei Zechmeister sind laut den im HWOB enthalte- nen Ordnungen unter anderem bei den Lebzeltern (1445)902, den Hutmachern (1452)903, den Haarsiebern (1454)904, den Plattnern (1469)905, den Taschnern (1473)906, den Mül- lern (1488)907, den Barchent- und Leinwebern (1480)908, den Leinwatern (1516)909 und den Beutlern (1530)910 üblich. Schon relativ früh, nämlich 1412, legen die Messerer die Zahl ihrer Zechmeister auf drei fest911. Von vier Zechmeistern sprechen beispielsweise die Rechnungslegung wird zum Beispiel in der im HWOB überlieferten Ordnung der Fronleichnamsbruderschaft erwähnt, in der die Zechmeister dem Stadtrat versprechen, die raittung jährlich vorzulegen (Edition Nr. 323). Betrachtet man das Rechnungsbuch der Bruderschaft (DAW, Rechnungsbuch der Gottsleichnamsbruderschaft 1504–1513, unter anderem fol. 33r–v oder fol. 66r–67r), dann hat diese jährliche Rechnungslegung vor dem Rat und Vertretern aus der Gemein auch stattgefunden. Von einer vollkommenen Autonomie der Zechen/Bruder- schaften ist demnach bei weitem nicht auszugehen, vgl. dazu auch Zatschek, Handwerk 64. 894 Siehe dazu auch oben S. 27. 895 Vgl. Zatschek, Ordnung der Wiener Goldschmiedezeche 324; siehe auch Jäger-Sunstenau, Goldschmiede-Innung 35–37. 896 Zatschek, Ordnung der Wiener Goldschmiedezeche 326. 897 Ebd. 324f. 898 Ebd. 327, 329. 899 Ebd. 329f. 900 Ebd. 330f. 901 Ebd. 331. Auch die Aufbewahrung der dazugehörigen Kerzen und des Bahrtuches lag dabei offen- bar in ihren Händen, siehe ebd. 333. 902 Siehe Nr. 251 Art. 2. 903 Siehe Nr. 125 Art. 2. 904 Siehe Nr. 276 Art. 2. 905 Siehe Nr. 132 Art. 2. 906 Siehe Nr. 93 Art. 2. 907 Siehe Nr. 190 Art. 2. 908 Siehe Nr. 71 Art. 2. 909 Siehe Nr. 333 Art. 1. 910 Siehe Nr. 143 Art. 3. 911 Siehe Nr. 101 Art. 3.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
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