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138 IV. Inhaltliche Aspekte
tern (1455)952, den Tuchbereitern (1467)953 und den Flaschenschmieden (1479)954 üblich.
Hingegen werden beispielsweise den Beutlern und Handschustern (1378–1409)955,
den Webern (1379)956, den Schlossern, Sporern und Ringmachern (vor 1418)957, den
Barchentwebern (erstes Viertel des 15. Jahrhunderts)958, den Gürtlern (1422)959, den
Schustern (1422, 1453, 1495)960, den Kürschnern (1422–1428)961, den Bortenwirkern
(1428)962, den Lederern (1447)963, den Fassbindern (1491)964 und den Ziegeldeckern bzw.
-machern (1516)965 vier Beschaumeister vorgeschrieben.
In zahlreichen Handwerken übernahmen jedoch offenbar auch die Zechmeister die
Agenden, die eigentlich den Beschaumeistern zustanden. Nicht immer ist eine Unter-
scheidung zwischen Zech- und Beschaumeistern so einfach möglich wie in der Ordnung
der Schuster von 1422, in der explizit gesagt wird, dass die Zechmeister weitere vier Be-
schaumeister auswählen sollen966. Auch die Sporer unterscheiden 1444 zwischen Zech-
und Beschaumeistern, da ein neuankommender Geselle sein in Arbeit befindliches Stück
entweder den einen oder den anderen Amtsträgern vorlegen muss. Es dürfte also bei den
Sporern beide Institutionen gegeben haben, sonst wären sie auch nicht in diesem Zusam-
menhang genannt worden967. Doch schon 1428 beschauen laut der Ordnung der Messe-
rer die Zechmeister die von fremden Geschäftsleuten und Handwerkern hergebrachten
Klingen und Messer968. Bei den Bäckern werden 1429 vier Meister bestimmt, die weit-
reichende Befugnisse – vor allem in arbeitsbezogener Hinsicht – haben. Sie werden in
der Ordnung zuerst mit keiner Bezeichnung versehen, jedoch mit fortlaufendem Text
nur mehr als Zechmeister bezeichnet969. 1454 wird bei den Gürtlern eindeutig festgelegt,
dass die Zechmeister auch gleichzeitig die Beschaumeister sein sollen970. Im selben Jahr
übernehmen ebenso die Zechmeister der Haarsieber die Funktionen der Beschaumeis-
ter971. Die zwei Zechmeister der Kammmacher und Bürstenbinder erhalten 1472 offenbar
952 Siehe Nr. 275 Art. 5.
953 Siehe Nr. 298 Art. 7.
954 Siehe Nr. 300 Art. 8. In dieser Ordnung ist ebenso von einer jährlichen Wahl die Rede, die am ers-
ten Ratstag nach Weihnachten vom Stadtrat bestätigt werden soll, vgl. dazu die Wahltermine der Zechmeister
oben S. 136.
955 Siehe Nr. 139 Art. 2.
956 Siehe Nr. 57 Art. 2.
957 Siehe Nr. 105 Art. 3.
958 Siehe Nr. 65 Art. 4.
959 Siehe Nr. 90 Art. 2.
960 Siehe Nr. 83 Art. 2; 85 Art. 4; 311 Art. 2.
961 Siehe Nr. 158 Art. 2.
962 Siehe Nr. 214 Art. 3. Nach der Vereinigung mit den Beingürtlern im Jahre 1435 zu einer einzigen
Zeche waren jedoch nur mehr zwei Beschaumeister üblich, einer aus dem Kreis der Bortenwirker und einer von
den Beingürtlern, vgl. dazu Nr. 215 Art. 5.
963 Siehe Nr. 174b Art. 2.
964 Siehe Nr. 310 Art. 13.
965 Siehe Nr. 332 Art. 4. Hier sollten die Beschaumeister von den Ziegelherren bestimmt werden, und
zwar einer aus dem Maurerhandwerk, einer von den Ziegeldeckern und zwei von den Ziegelmachern. Siehe
dazu auch Uhlirz, Gewerbe 627 Anm. 2.
966 Siehe Nr. 83 Art. 2.
967 Siehe Nr. 245a Art. 4.
968 Siehe Nr. 103 Art. 4.
969 Siehe Nr. 193 Art. 2, 7, 8, und oben S. 136.
970 Siehe Nr. 91 Art. 1.
971 Siehe Nr. 276 Art. 2.
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
(1364–1555)
- Title
- Das Wiener Handwerksordnungsbuch
- Subtitle
- (1364–1555)
- Author
- Markus Gneiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20418-3
- Size
- 17.3 x 24.5 cm
- Pages
- 674
- Keywords
- Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen