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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Page - 147 -
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Page - 147 - in Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)

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IV. 3. Meister 147 Die in der Bruderschaft zentral aufbewahrten Bahrtücher und -kerzen werden für die Begräbnisfeierlichkeiten um eine in den meisten Fällen nicht näher genannte Gebühr ver- liehen. Kann aufgrund der Armut des Verstorbenen das normale Bahrtuch nicht bezahlt werden, so werden die billigeren Kinderbahrtücher und Kinderkerzen verliehen, außer jemand anderer kommt für die teuere Ausstattung auf (Art. 5). Dieselben Kinderbahrtü- cher und Kinderbahrkerzen werden auch für das Begräbnis von Kindern im Kommuni- onsalter sowie von Gesellen und Mägden (dyrrnen) zur Verfügung gestellt, wobei für den letztgenannten Fall eine Gebühr von einem halben Pfund Wachs festgelegt wird (Art. 10, 11). Den Mitgliedern der Bruderschaft, die außerhalb der Stadt Wien sterben und sich bis zu ihrem Tod ohne Tadel verhalten haben, wird ebenso in verschiedenen Feierlichkeiten gedacht, und zwar dezidiert als ob diese anwesend wären (sam er gegenwurtig wèr, Art. 9). Bruderschaftszusammenkünfte, sogenannte zechtaidinge, finden in der St. Oswald- Bruderschaft offenbar im monatlichen Rhythmus statt, wobei die einzelnen Bruder- schaftsmitglieder jedesmal einen Pfennig als Abgabe zahlen müssen. Anscheinend erhöht sich diese Beitragszahlung um nochmals einen Pfennig, wenn im Monat davor ein Bru- derschaftsmitglied gestorben ist (Art. 6). Bei einer Schuld von 13 nicht gezahlten Zech- pfennigen werden diese von durch die Zechmeister beauftragten Boten eingetrieben. Wird die Schuldtilgung verweigert, dann verliert das betreffende Mitglied alle Rechte in der Bruderschaft (Art. 7). Schlussendlich legt die Ordnung noch allgemeine Verhaltensregeln für die Bruder- schaftsmitglieder und weitere Pflichten der Zechmeister fest: Gehorsam gegenüber den Zechmeistern und den in das Bruderschaftsbuch eingetragenen Bestimmungen ist Pflicht, ansonsten muss als Strafe ein halbes Pfund Wachs gezahlt werden (Art. 12). Ein Aus- schluss aus der Oswaldsbruderschaft wird denjenigen angedroht, die nicht rechtmäßig leben und denen dieser Lebenswandel nachgewiesen wird (Art. 13). Auch in der St. Os- wald-Bruderschaft sind die Zechmeister für die jährliche öffentliche Rechnungslegung verantwortlich (Art. 14)1032. Der letzte Artikel regelt die Leihe aus dem Bruderschafts- vermögen allgemein: Nur Mitglieder haben das Recht, Bahrtücher, Kerzen und andere Dinge auszuleihen, jedoch muss dies mit der Zustimmung der anderen Bruderschaftsmit- glieder geschehen. Außerdem muss ein jeder, der seine Urkunde (seinen brief; vielleicht eine Abschrift der Bruderschaftsordnung) verliert, bei einer Strafe von einem Vierdung Wachs eine neue anfertigen lassen; der Schreiber wird dabei aus der Bruderschaft – expli- zit von den Zechmeistern – mit einem Pfennig bezahlt (Art. 15). Neben diesen beiden genauer analysierten Ordnungen enthält das HWOB noch einige religiös-bruderschaftlich orientierte Statuten von Zechen, die gemeinschaftlich aus Gesellen und Meistern gebildet wurden, wie es unter anderem bei den Tischlern (1497)1033 und insbesondere bei den Tuch- und Kotzenmachern (1530)1034 der Fall war. Die Organisation dieser Zechen wurde bereits weiter oben im Kapitel über die Gesellen ausführlich behandelt1035. Insgesamt bestätigen die beiden in diesem Abschnitt besprochenen Ordnungen die wichtige Stellung der Zechmeister innerhalb der Zeche, die bereits weiter oben angespro- 1032 Siehe dazu auch oben S. 136. 1033 Siehe Nr. 317. 1034 Siehe Nr. 314. 1035 Siehe oben S. 123.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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