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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Page - 149 -
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Page - 149 - in Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)

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IV. 3. Meister 149 jedoch zwei Gesellen und einen Lehrling. Auch ein Meistersohn fällt unter dieselben Be- dingungen. Der Vorteil dürfte also bei den Meistern bzw. Meistersöhnen gelegen sein, die sich mit einer Meisterin bzw. Meistertochter vermählten1044. Im Jahr 1454 bestim- men Bürgermeister und der Rat wiederum für die Messerer, dass sowohl ein Geselle, der eine Meisterin oder eine Meistertochter zur Frau nimmt, als auch ein Meistersohn die Handwerksfertigkeit nachweisen müssen1045. Doch schon 1470 kann bei den Messerern derjenige, der eine Meisterin oder Meistertochter ehelicht oder ein Meistersohn ist, den Nachweis der Fähigkeiten durch eine Geldzahlung an die Zeche ersetzen, was wiederum einen klaren Vorteil darstellt1046. Bei den Krämern wird 1463 bestimmt, dass jede Person, die eine Witwe oder einen Witwer heiratet, die Summe von vier Pfund Wachs, drei Schil- lingen und 20 Pfennigen an die Zeche zu zahlen hat; damit verringert sich jedenfalls die Eintrittsgebühr im Vergleich zu anderen Krämermeistern1047. Im Jahr 1472 wird bei den Kammmachern und Bürstenbindern ebenso festgelegt, dass ein Meistersohn oder jemand, der eine Meisterin zur Ehefrau nimmt, von der Pflicht befreit wird, den Fähigkeitsnach- weis zu erbringen1048. Doch noch um 1500 gibt es Bestimmungen, die eine Bevorteilung von Meistersöhnen bzw. Meisterschaftsanwärtern, die eine Meisterin bzw. Witwe heiraten, nicht unbedingt unterstützen: 1504 bestehen die Tischler darauf, dass auch diese Gruppen die Meisterprü- fung ablegen müssen1049. In der St. Oswald-Bruderschaft wird von einem Witwer, der sich wiederverheiraten will, ein Beitrag von zwei Pfund Wachs und die Zahlung dieser Abgabe innerhalb eines Jahres verlangt, um der neuen Ehefrau die Mitgliedschaft in der Zeche zu sichern. Wenn eine Witwe erneut heiratet, muss der Ehemann ebenso zwei Pfund Wachs in die Zeche geben; die Zahlung dieses Beitrags muss bis zum nächsten, offenbar monat- lich stattfindenden Zechtaiding erfolgen1050. Die Meisterwitwe konnte jedenfalls – zumindest für eine gewisse Zeit – den Meister- betrieb ihres verstorbenen Mannes aufrechterhalten1051. Bei den Zinngießern scheint es im letzten Viertel des 14. Jahrhunderts sogar keine Einschränkung für eine verwitwete Zinngießerin gegeben zu haben: Sie darf das Handwerk weitertreiben und – wenn sie will – einen neuen Mann heiraten1052. Auch die Weißgerber sehen 1428 für die Witwe eine freie Berufsausübung vor und erteilen demjenigen, der eine Witwe heiratet, keinerlei Vorteile in Bezug auf die Meisterschaftserlangung1053. 1444 legt der Rat für die Käufel Am Hof fest, dass die Witwe das Handwerk ohne Irrung weitertreiben darf, solange sie 1044 Siehe Nr. 104 Art. 13. 1045 Siehe Nr. 98 Art. 3. 1046 Siehe Nr. 111 Art. 12. 1047 Siehe Nr. 293 Art. 4. 1048 Siehe Nr. 96 Art. 3. 1049 Siehe Nr. 243 Art. 4. 1050 Siehe Nr. 335b Art. 8. Zum Zechtaiding der St. Oswald-Bruderschaft siehe oben S. 147. 1051 Zur Forschungskontroverse bezüglich des Fortführungsrechts der Meisterwitwen siehe konzise Korge, Kollektive Sicherung 387–389. Die Frage dreht sich vor allem darum, ob die prinzipiell gestattete Fortführung des Betriebs durch die Witwe nur theoretischer Natur und in der wirtschaftlichen Praxis kaum umsetzbar war, oder ob das Fortführungsrecht als brauchbare soziale Sicherungsmaßnahme gelten kann. Zur relativ großzügigen Handhabung der Fortführung der Werkstätten durch Witwen im Nürnberger Handwerk des 15. und 16. Jhs. siehe Kruse, Witwen 321f.; vgl. dazu auch Korge, Kollektive Sicherung 398–412, der einen im Laufe der Frühen Neuzeit zunehmenden Druck zur Wiederverheiratung in den städtischen Zentren Sachsens erkennt. 1052 Siehe Nr. 144 Art. 1. 1053 Siehe Nr. 177 Art. 2; Zatschek, Handwerk 242.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Title
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Subtitle
(1364–1555)
Author
Markus Gneiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Size
17.3 x 24.5 cm
Pages
674
Keywords
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Categories
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