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Rechtsphilosophie.
Rechtsphilosophie ist die Theorie der Prinzipien (Grundlagen,
des Rechtes und der Rechtswissenschaft, die Wissenschaft
vom Ursprung, Wesen, von der Geltungsgrundlage, von der Idee und dem
von den obersten Normen des Rechts, nicht bloß die allgemeine
der Jurisprudenz, die Deduktion, Definition, Systematik und
Kritik der Rechtsbegriffe und Rechtsgrundsätze. Ihren Gegenstand bildet
ein imaginäres, konstruiertes „Naturrecht", sondern das historisch
gewordene und sich entwickelnde positive Recht, aber sie bleibt nicht bei
«der Analyse, Psychologie, Soziologie und genetischen Erklärung desselben
stehen, sondern will das Recht in der Vernunft logisch verankern, es grund-
und systematisch begreifen und ferner auch die Rechtsnormen
(Gesetze) auf deren Übereinstimmung mit der Rechtsidee, dem idealen
Rechtswillen beurteilen. So wird sie zur Lehre vom „richtigen Recht",
vom Recht, wie es sein soll, wenn es reines und volles Recht sein will. —
Das Recht ist objektiv der Inbegriff der Normen, welche das äußere Ver-
halten der Mitglieder der menschlichen Gesellschaft (des Staates) zueinander
und zum Gesellschaftsganzen zwangsmäßig regeln, ordnen; subjektiv ist
die Befugnis (bzw. Pflicht) zu Handlungen, welche durch das ob-
jektive Recht bestimmt sind. Die („apriorische") Idee des Rechts, d. h.
Inhalt des reinen Rechtswillens (der immanente Rechtszweck) ist die
Forderung einheitlich - geordneter Verknüpfung mensch-
licher Beziehungen, Interessen, Tendenzen. So ist das R., wenn es
konkret-historisch auch erst innerhalb der Gesellschaft entsteht und immer
wieder von sozialen (wirtschaftlichen, politischen, ethischen u. a.) Faktoren
einflußt wird, seiner Idee nach ein eine Bedingung geordneten
Gemeinschaftslebens, es enstpringt dem Gemeinschaftswillen, mag dieser
nun in der Gesamtheit verkörpert sein oder von Teilgruppen oder Persön-
lichkeiten ausgehen oder ideeller, idealer Natur sein. Das R.
eine Bindung der Wülkür (Freiheit) der Gemeinschaftsmitglieder, eine Ein-
ihrer Aktionssphäre, zum Zwecke der Sicherung jener Freiheit,
Aktions- und Entwicklungsfähigkeit, welche den Menschen als
möglich und nötig ist. Dem Rechtsideal entspricht (immer nur an-
nähernd) ein humanes Kulturrecht, das eine möglichst solidarische
Gemeinschaft möglichst kraftvoller Individuen mit möglichst
hoher Kulturbetätigung ermöglicht. Das ursprünglich von der Sitte (s. d.)
R., das später als Gesetzesrecht kodifiziert wird und seinen von
der Moral gesonderten Weg nimmt, hat die Tendenz, sich schließlich zu ethi-
und mit der Sittlichkeitsidee zur Einheit zusammenzugehen.
Ansätze zu einer R. finden sich schon frühzeitig. Alt ist der Gedanke der
Gesetze" die man befolgen muß (SOKRATES
u. a.). Hingegen lehren den bloß konventionellen nicht Ursprung
Rechts verschiedene Sophisten (auch schon ARCHELAUS, Diogen. Laert.
II, 16). Nach HIPPIAS ist das Gesetz ein Tyrann der Menschen, der sie zu
Naturwidrigem zwingt (PLATON, Protagoras, 337 D). Nach POLOS,
KALLIKLES ist das R. durch mächtige Personen zu deren Nutzen ein-
gesetzt worden oder die Schwachen haben es zu ihrem Schutze vor Willkür
angenommen (PLATON, Republ. C, C, Gorgias, B, B,
Den Gedanken des natürlichen Rechts hat schon (ARISTO-
TELES, Rhetor. I 3, 1373 b 18). SOKRATES betont die „ungeschriebenen Ge-
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book Handwörterbuch der Philosophie"
Handwörterbuch der Philosophie
- Title
- Handwörterbuch der Philosophie
- Author
- Rudolf Eisler
- Publisher
- ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
- Location
- Berlin
- Date
- 1913
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- Size
- 12.7 x 21.4 cm
- Pages
- 807
- Keywords
- Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
- Category
- Geisteswissenschaften