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Handwörterbuch der Philosophie
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Rechtsphilosophie. Rechtsphilosophie ist die Theorie der Prinzipien (Grundlagen, des Rechtes und der Rechtswissenschaft, die Wissenschaft vom Ursprung, Wesen, von der Geltungsgrundlage, von der Idee und dem von den obersten Normen des Rechts, nicht bloß die allgemeine der Jurisprudenz, die Deduktion, Definition, Systematik und Kritik der Rechtsbegriffe und Rechtsgrundsätze. Ihren Gegenstand bildet ein imaginäres, konstruiertes „Naturrecht", sondern das historisch gewordene und sich entwickelnde positive Recht, aber sie bleibt nicht bei «der Analyse, Psychologie, Soziologie und genetischen Erklärung desselben stehen, sondern will das Recht in der Vernunft logisch verankern, es grund- und systematisch begreifen und ferner auch die Rechtsnormen (Gesetze) auf deren Übereinstimmung mit der Rechtsidee, dem idealen Rechtswillen beurteilen. So wird sie zur Lehre vom „richtigen Recht", vom Recht, wie es sein soll, wenn es reines und volles Recht sein will. — Das Recht ist objektiv der Inbegriff der Normen, welche das äußere Ver- halten der Mitglieder der menschlichen Gesellschaft (des Staates) zueinander und zum Gesellschaftsganzen zwangsmäßig regeln, ordnen; subjektiv ist die Befugnis (bzw. Pflicht) zu Handlungen, welche durch das ob- jektive Recht bestimmt sind. Die („apriorische") Idee des Rechts, d. h. Inhalt des reinen Rechtswillens (der immanente Rechtszweck) ist die Forderung einheitlich - geordneter Verknüpfung mensch- licher Beziehungen, Interessen, Tendenzen. So ist das R., wenn es konkret-historisch auch erst innerhalb der Gesellschaft entsteht und immer wieder von sozialen (wirtschaftlichen, politischen, ethischen u. a.) Faktoren einflußt wird, seiner Idee nach ein eine Bedingung geordneten Gemeinschaftslebens, es enstpringt dem Gemeinschaftswillen, mag dieser nun in der Gesamtheit verkörpert sein oder von Teilgruppen oder Persön- lichkeiten ausgehen oder ideeller, idealer Natur sein. Das R. eine Bindung der Wülkür (Freiheit) der Gemeinschaftsmitglieder, eine Ein- ihrer Aktionssphäre, zum Zwecke der Sicherung jener Freiheit, Aktions- und Entwicklungsfähigkeit, welche den Menschen als möglich und nötig ist. Dem Rechtsideal entspricht (immer nur an- nähernd) ein humanes Kulturrecht, das eine möglichst solidarische Gemeinschaft möglichst kraftvoller Individuen mit möglichst hoher Kulturbetätigung ermöglicht. Das ursprünglich von der Sitte (s. d.) R., das später als Gesetzesrecht kodifiziert wird und seinen von der Moral gesonderten Weg nimmt, hat die Tendenz, sich schließlich zu ethi- und mit der Sittlichkeitsidee zur Einheit zusammenzugehen. Ansätze zu einer R. finden sich schon frühzeitig. Alt ist der Gedanke der Gesetze" die man befolgen muß (SOKRATES u. a.). Hingegen lehren den bloß konventionellen nicht Ursprung Rechts verschiedene Sophisten (auch schon ARCHELAUS, Diogen. Laert. II, 16). Nach HIPPIAS ist das Gesetz ein Tyrann der Menschen, der sie zu Naturwidrigem zwingt (PLATON, Protagoras, 337 D). Nach POLOS, KALLIKLES ist das R. durch mächtige Personen zu deren Nutzen ein- gesetzt worden oder die Schwachen haben es zu ihrem Schutze vor Willkür angenommen (PLATON, Republ. C, C, Gorgias, B, B, Den Gedanken des natürlichen Rechts hat schon (ARISTO- TELES, Rhetor. I 3, 1373 b 18). SOKRATES betont die „ungeschriebenen Ge-
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Handwörterbuch der Philosophie
Title
Handwörterbuch der Philosophie
Author
Rudolf Eisler
Publisher
ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
Location
Berlin
Date
1913
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
Size
12.7 x 21.4 cm
Pages
807
Keywords
Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
Category
Geisteswissenschaften
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