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Zuordnung — Zurechnung. 791
sachlosen, des außerhalb alles Kausalzusammenhanges Stehenden gibt es nicht
in der so wenig wir imstande sind, alles Einzelgeschehen gesetzlich-ein-
deutig festzulegen. — Vgl. ARISTOTELES, Physik II, 5—6 (s. Akzidens); LUCREZ,
De rerum natura II, ff.; SPINOZA, Eth. I, prop. XXXIII, 1; IV,
III (D. Zufällige beruht nur auf einem Mangel kausaler Erkenntnis; ebenso
HOBBES, HUME, Treatise III, sct. 11); SCHELLING, WW. I 10, 101; II 2, 153
(Urzufall); HEGEL, Logik II, 205; Naturphilos., S. 36 f. (Das Zufällige als das
nicht restlos in den Begriff Eingehende). Der Zufall als Zusammentreffen
zweier Kausalreihen: J. ST. MILL, Logik, 1877, II, 55; SCHOPENHAUER,
als Wille u. Vorstellung, I. Bd.; K. E. v. BAER, Studien auf dem Gebiete der
Naturwiss., 1874, S. 71; RÜMELIN, Reden u. Aufsätze, 1875/1894, II, 130;
CARNERI, Sittlichkeit u. Darwinismus, 1871, 2. A. 1903, S. 124; JODL, Z.,
Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, 1911; WINDELBAND, Die Lehren vom Z.,
1870, S. 22 Der Begriff des Gesetzes, 1908 (Der Z. ist das „vereinzelte
Faktum" als solches; der Z. ist nur „ein Prinzip unserer Betrachtung, nicht
ein Prinzip des Geschehens") u. a.; die Zufälligkeit in den Dingen
selbst: COURNOT, JAMES, (vgl. Boelitz, Die Lehre vom Z. bei
E. Boutroux, 1907) u. a. (s. Kontingenz). — VgL C. B. PETER, Das Problem
des Zufalls in d. griechischen Philosophie, 1909; M. CANTOR, Das Gesetz im
Z., 1877; L. La philos. de la contingence, Revue IX,
1901; C. Le hasard, DRIESCH, Ordnungslehre, 1912; E. J.
HAMILTON, Erkennen und Schließen, 1912; STÖCKL, Lehrbuch der Philos.
II8, 1912. Vgl. Akzidens, Gesetz, Notwendigkeit, Gottesbeweis, Wahrheit
(LEIBNIZ), Zweck.
s. Ordnung, Zahl, Wahrheit, Urteil, Parallelismus.
(imputatio) ist die urteilsmäßige Zuordnung einer Tat zu
einer Person als Ausfluß derselben, insbesondere als aus ihrem Willen, ihrer
Absicht, ihrem Charakter oder ihrer Gesinnung entspringend (äußerliche,
psychologische, ethische und strafrechtliche Zurechnung, bzw. Zurechen-
barkeit). Zurechnungsfähig ist nur, wer über ein gewisses Maß von
Bewußtheit um die Art und die Folgen seines Handelns verfügen kann und
wen nicht unüberwindliche (etwa pathologische) Störungen und Defekte an dem
Wollen und Ausführen einer Handlung hindern; es gibt volle und verminderte
Zurechnungsfähigkeit, je nach dem Grade des den „freien", d. h. der Persön-
lichkeit entspringenden Willen, Hemmenden. Verantwortlich ist für sein
Tun oder Unterlassen jeder Zurechnungsfähige, von dem erwartet wird, daß
er etwas rechtlich oder sittlich Gefordertes, Gesolltes hätte einsehen,
und tun, etwas Verbotenes, Mißbilligtes hätte nicht wollen und unterlassen
können. Von einem solchen Menschen fordert man, er solle für sein Ver-
halten (und dessen Folgen) mit seiner Person eintreten, es rechtfertigen oder aber,
falls dies mißlingt, eventuell dafür büßen. Vorausgesetzt wird die Möglichkeit,
daß nach der als „normal" betrachteten psychologischen Gesetzlichkeit gewisse
Vorstellungen des Sollens Motivationskraft erhalten konnten. Hatten sie
trotz „normalen" Bewußtseinszustandes die nötige Motivstärke nicht, dann wird
der Handelnde für „schuldig" befunden. Die Einsicht, daß nicht alle Hand-
lungen allen Menschen sinnvoll zurechenbar sind, ist erst allmählich erwachsen.
— Vgl. PLATON, Timaeus 86 B f.; ARISTOTELES, Eth. III, 7; V, 8; SCHOPEN-
HAUER, Über die Freiheit des menschlichen Willens V; MEINONG, Werttheorie,
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Handwörterbuch der Philosophie
- Title
- Handwörterbuch der Philosophie
- Author
- Rudolf Eisler
- Publisher
- ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
- Location
- Berlin
- Date
- 1913
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- Size
- 12.7 x 21.4 cm
- Pages
- 807
- Keywords
- Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
- Category
- Geisteswissenschaften