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DEUTSCHLANDS KONFRONTATIVER UMGANG MIT DEM KOPFTUCH DER LEHRERIN
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Verbotsgesetze in acht Bundesländern:
das laizitäre und das christlich-abendländische Modell
Im Anschluss an das Karlsruher ›Kopftuchurteil‹ vom 24.09.2003 haben
insgesamt acht Bundesländer spezifische gesetzliche Verbote für das Tragen
von religiösen, weltanschaulichen oder politischen Zeichen oder Kleidungs-
stücken für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Ausnahme: Religionsunter-
richt), teilweise auch für Kindertagesstätten und andere Bereiche des öffent-
lichen Dienstes (Hessen, Berlin) in Kraft gesetzt (siehe auch Henkes/Kneip
und Sacksofsky in diesem Band). Es lassen sich zwei Regulierungsmodelle
unterscheiden: Ein relativ striktes Verbot ›sichtbarer‹ Zeichen bzw. ›auffäl-
liger‹ Kleidungsstücke gibt es in Berlin, ein ähnliches Neutralitätsgebot exis-
tiert für Bremen und ein weniger eindeutiges in Niedersachsen.12 Man kann
dieses Modell als ›streng säkular‹ oder ›laizitär‹ in Anlehnung an das fran-
zösische Modell bezeichnen. In diesen Bundesländern werden alle Religionen
vom Gesetz formal gleich behandelt.
Fünf andere Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nord-
rhein-Westfalen und das Saarland) haben nicht schlechthin alle religiös,
weltanschaulich oder politisch motivierten äußeren Zeichen oder Kleidungs-
stücke für Lehrerinnen und Lehrer verboten, sondern nur diejenigen, die den
Schulfrieden, die Neutralität des Staates oder Grundrechte von Eltern und
Schüler/inne/n gefährden oder gegen die freiheitlich-demokratische Grund-
ordnung gerichtet sind.13 Es kommt jedoch nicht auf einen objektiven Verstoß
oder eine konkrete Gefahr an, sondern darauf, dass das Verhalten oder äußere
Erscheinungsbild als solches so aufgefasst werden kann. In Baden-Würt-
temberg und Nordrhein-Westfalen ist das Neutralitätsgebot so formuliert, dass
die Darstellung christlich-abendländischer Werte und Traditionen keinen Ver-
stoß gegen die Neutralitätspflicht darstellen. In Bayern, Hessen und dem Saar-
land wird im Gesetzestext der Schulgesetze auf »christlich-abendländische
Bildungs- und Kulturwerte« (Bayern), die »christlich und humanistisch ge-
12 Über die genaue Einordnung Niedersachsens besteht Uneinigkeit. Anknüpfend
an den Gesetzeswortlaut des Schulgesetzes gehe ich von einer Entscheidung für
ein outfit-bezogenes Neutralitätsgebot ohne Ausnahmen für christliche oder jü-
dische Kleidungsstücke oder Zeichen aus; siehe aber auch die abweichende An-
sicht im Beitrag von Henkes/Kneip in diesem Band.
13 Nach § 38 Abs. 2 S. 1 und 2 SchulG BW (nahezu wortgleich mit § 57 Abs. 4 S.
1 und 2 SchulG NRW) sind solche äußeren »Bekundungen, die geeignet sind,
die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen,
religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören«
verboten. Unzulässig ist »insbesondere« ein Verhalten, »welches bei Schülern
oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Men-
schenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grund-
gesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grund-
ordnung auftritt«.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik