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DEUTSCHLANDS KONFRONTATIVER UMGANG MIT DEM KOPFTUCH DER LEHRERIN
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›nicht sozial gerechtfertigt‹ eingestuft, da der Arbeitgeber keinerlei Darlegung
und Beweis für seine Behauptung, durch das Kopftuchtragen wirtschaftliche
Einbußen zu erleiden, beigebracht hatte. Sofern er Einbußen nicht beweise, so
das oberste Arbeitsgericht, gehe das Recht der Klägerin auf freie Religions-
ausübung vor, denn die Frau sei nach wie vor bereit und in der Lage, ihre
vertraglich festgelegte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.
Was für Arbeitsrechtler/innen und Kenner/innen des europäischen Anti-
diskriminierungsrechts relativ klar und voraussehbar war, hat in der breiten
Öffentlichkeit offenbar Erstaunen hervorgerufen und zu Kundgaben der Miss-
billigung geführt. Die Entscheidung des BAG, die vom BVerfG mit Beschluss
vom 30.07.2003 bestätigt wurde,28 provozierte eine Vielzahl von Protesten in
Form von Briefen und Anrufen, die das Ergebnis der Entscheidung ablehnten.
Das Unternehmen nahm das Urteil gelassen hin und stellte die erfolgreiche
Klägerin zwar wieder ein, versetzte sie jedoch in das Lager des Warenhauses,
wo sie für Kund/inn/en fortan nicht mehr sichtbar war.29
Für die Praxis des Arbeitslebens muss angenommen werden, dass es
zahlreiche Fälle gibt, in denen Bewerberinnen mit Kopftuch schon auf Grund
ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht ordnungsgemäß und fair in die Per-
sonalauswahl für Einstellungen oder Beförderungen einbezogen werden. Im-
mer wieder haben junge Musliminnen gegenüber Gewerkschaften, Nichtre-
gierungsorganisationen (NRO) und Medien über solche Erlebnisse berichtet,
ohne dass es zu Gerichtsverfahren gekommen wäre (Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales 2008; siehe auch Gresch/Hadj-Abdou, Wyt-
tenbach, Sintomer und Fehr in diesem Band).
Weitere Kopftuchfälle im öffentlichen Raum
Abgesehen von den Konflikten der Lehrerinnen mit Kopftuch gab es noch
weitere Fälle im öffentlichen Raum, in denen das Kopftuch eine Rolle spielte,
so z.B. bei der Ablichtung für Ausweisfotos (siehe auch Barskanmaz in
diesem Band). In der Regel kam die Rechtsprechung den Anliegen der Be-
troffenen entgegen, jedoch kann von einer konsistenten Beurteilung durch die
Gerichte keine Rede sein.
Weitere Konflikte ergaben sich bei Schöffinnen mit Kopftuch. In Berlin
nahm man 2004 Anstoß an einzelnen Schöffinnen, die ein Kopftuch trugen.30
28 BVerfG vom 30.07.2003, NJW 2003, 2815; Siehe auch »Informationen über
wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang dieses
Bandes.
29 Siehe »Mit Kopftuch in der Warenannahme verschwunden«. Frankfurter Rund-
schau v. 18.10.2002.
30 Siehe »Erstmals Schöffin mit Kopftuch im Gericht«. Berliner Morgenpost v.
21.02.2004, abrufbar: http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article
390058/Erstmals_Schoeffin_mit_Kopftuch_im_Gericht.html, 03.03.2009.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Title
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Subtitle
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Authors
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2009
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Size
- 14.7 x 22.4 cm
- Pages
- 526
- Keywords
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Category
- Recht und Politik